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MKUServAusbV2011-04-06BGBl I2011, 558Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und UmzugsserviceStandGeändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
MKUServAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
MKUServAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
MKUServAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
MKUServAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,2.Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,3.Kundenorientierung und Kommunikation,4.Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,5.Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen,6.Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen,7.Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten,8.Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen,9.Verpacken, Lagern und Transportieren,10.Abholung und Auslieferung,11.Behandeln von Reklamationen,12.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz.
MKUServAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
MKUServAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und verpacken und dabei a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,b)Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,c)technische Unterlagen nutzen,d)Messungen durchführen und dokumentieren,e)manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,f)Verpackungsmittel auswählen,g)Arbeitsergebnisse kontrollieren,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,i)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.
MKUServAusbV§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Montage und Demontage,3.Transport und Auslieferung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,b)Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren,c)Beschläge montieren und auf Funktion prüfen,d)elektrische Leitungswege prüfen,e)Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft prüfen,f)Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen,g)Verpackungsmittel auswählen,h)Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen,i)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,k)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründenkann;2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Demontage bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen prüfen,b)Hilfsstoffe auswählen,c)Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,d)Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte planen,e)Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte planen,f)qualitätssichernde Maßnahmen darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Touren planen und optimieren,b)Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vorbereiten,c)Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen anwenden,d)Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten,e)Reklamationen behandeln,f)Kriterien zur Kundenorientierung darstellen,g)qualitätssichernde Maßnahmen darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgenden Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag50 Prozent,2.Prüfungsbereich Montage und Demontage20 Prozent,3.Prüfungsbereich Transport und Auslieferung20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
MKUServAusbV§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
MKUServAusbV§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
MKUServAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice(Fundstelle: BGBl. I 2011, 561 - 565)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234 1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigenc)Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigend)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)Energieversorgung sicherstellenf)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleng)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6h)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planeni)Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenk)Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifenl)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassenm)Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen8 2Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierenb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern4 3Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleitenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienstc)Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen6d)Termine mit Kunden abstimmene)Produkteinweisungen durchführenf)Informations- und Beratungsgespräche führeng)Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern6 4Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Waren oder Umzugsgut unterscheidenb)Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführenc)Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen8d)Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen2 5Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand haltenc)Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und wartend)Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen16 6Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfenb)Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzenc)Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfend)Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützene)Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen18f)Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfeng)Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwendenh)Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpasseni)Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagernj)durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellenk)fertiggestellte Arbeiten übergeben18 7Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten2b)elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfenc)elektrische Einrichtungen und Geräte einbauend)mechanische Funktionsprüfungen durchführene)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfenf)elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendeng)elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführenh)elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmeni)bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifenj)elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern10 8Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfenb)Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauenc)Objekte und Armaturen einbauen und anschließend)Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführene)Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifenf)Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern8 9Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwendenb)Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilenc)Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigend)Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigene)Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagernf)Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen1610Abholung und Auslieferung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimierenb)Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenc)Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern16d)Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen auslieferne)Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittierenf)Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten11Behandeln von Reklamationen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeitenb)Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenc)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden612Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2b)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenc)eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen4
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibene)Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit abschätzen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.