Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice und legt fest, wie diese Ausbildung in Deutschland staatlich anerkannt und durchgeführt wird. Sie definiert die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser dreijährigen Ausbildung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Die Ausbildung umfasst **12 berufsprofilgebende** und **4 integrative** Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des **zweiten Ausbildungsjahres** statt und dauert **dreieinhalb Stunden**.
- Die Abschlussprüfung besteht aus **vier Prüfungsbereichen**: Arbeitsauftrag (50%), Montage und Demontage (20%), Transport und Auslieferung (20%), Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und UmzugsserviceStandGeändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice(Fundstelle: BGBl. I 2011, 561 - 565) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234 1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigenc)Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigend)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)Energieversorgung sicherstellenf)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleng)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6h)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planeni)Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenk)Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifenl)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassenm)Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen8 2Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierenb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern4 3Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleitenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienstc)Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen6d)Termine mit Kunden abstimmene)Produkteinweisungen durchführenf)Informations- und Beratungsgespräche führeng)Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern6 4Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Waren oder Umzugsgut unterscheidenb)Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführenc)Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen8d)Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen2 5Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand haltenc)Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und wartend)Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen16 6Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfenb)Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzenc)Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfend)Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützene)Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen18f)Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfeng)Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwendenh)Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpasseni)Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagernj)durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellenk)fertiggestellte Arbeiten übergeben18 7Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten2b)elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfenc)elektrische Einrichtungen und Geräte einbauend)mechanische Funktionsprüfungen durchführene)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfenf)elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendeng)elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführenh)elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmeni)bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifenj)elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern10 8Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfenb)Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauenc)Objekte und Armaturen einbauen und anschließend)Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführene)Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifenf)Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern8 9Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwendenb)Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilenc)Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigend)Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigene)Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagernf)Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen1610Abholung und Auslieferung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimierenb)Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenc)Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern16d)Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen auslieferne)Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittierenf)Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten11Behandeln von Reklamationen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeitenb)Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenc)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden612Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2b)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenc)eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen4 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibene)Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit abschätzen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen