📄 Gesetzestext
HolzbearbMechAusbV 2004-072004-07-15BGBl I2004, 1645Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur
Holzbearbeitungsmechanikerin
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
HolzbearbMechAusbV 2004-07EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 4Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8.Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, 9.Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, 10.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen, 11.Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, 12.Überwachen von Produktionsprozessen, 13.Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen, 14.Durchführen von Holzschutzmaßnahmen, 15.Trocknen von Holz, 16.Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen, 17.Versenden von Erzeugnissen, 18.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung, 19.Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1.Herstellen von Sägewerkserzeugnissen, 2.Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen, 3.Herstellen von Leimholzerzeugnissen, 4.Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 7BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Bearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung maschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und Stapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holzfeuchtemessung.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten.
(5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswählen und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder Produktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von Holzerzeugnissen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte Wahlqualifikationseinheit zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstoffen unter Berücksichtigung der Produktqualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren von Arbeitsabläufen; 2.im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik:Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen, Steuern von Produktionsabläufen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik
120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik
40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Maschinen-und Anlagentechnik
40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 10ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
HolzbearbMechAusbV 2004-07§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
HolzbearbMechAusbV 2004-07Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/ zur Holzbearbeitungsmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1648 - 1653)Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18.Monat19.-36Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden2*) c)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitend)Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Datenschutzvorschriften anwendene)Daten aktualisieren und archivierenf)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 3*)6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 4 Abs. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzenc)Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereitend)Mengen auftragsbezogen ermitteln2*) e)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenf)Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleng)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenh)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteni)technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen 3*)7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwendenb)auftragsbezogene Listen erstellen und anwendenc)technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendend)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfene)Messungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen5*) f)Ausbeuteberechnungen durchführen 2*)8Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Arbeitshilfen auf- und abbauend)Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen4*) 9Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilenb)Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren6 c)Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentierend)Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen 410Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählenb)handgeführte Maschinen einrichten und bedienen8 c)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienend)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassene)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronischer Steuer- und Regeleinrichtungen einstellenf)Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen 511Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichtenc)Maschinenwerkzeuge schärfen und instand haltend)Maschinenwerkzeuge lagern8 12Überwachen von Produktionsprozessen(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachenb)Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentierenc)Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigierend)Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlassene)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachenf)Fördervorgänge überwachen 1813Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellenb)Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten14 c)Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortierend)Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten14 e)Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen 414Durchführen von Holzschutzmaßnahmen(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählenb)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführenc)Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen 615Trocknen von Holz(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)Holzfeuchtemessungen durchführenb)Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen4 c)technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren 416Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)a)Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagernb)Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereitenc)Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen6 d)Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienene)Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen 617Versenden von Erzeugnissen(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)a)Erzeugnisse kennzeichnen2 b)Erzeugnisse kommissionieren und verpackenc)Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladend)Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen 418Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen3*) c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragend)Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierene)Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 21Herstellen von Sägewerkserzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswertenb)Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden 162Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilierenb)Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeitenc)Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragend)Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten 163Herstellen von Leimholzerzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereitenb)Lamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimenc)Leimholzerzeugnisse endbearbeiten 164Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzenb)Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereitenc)Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schleifen und Formatieren, herstellend)Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.