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TKonfAusbV 20102010-05-04BGBl I2010, 593Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen KonfektionärinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
TKonfAusbV 2010EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
TKonfAusbV 2010§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
TKonfAusbV 2010§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
TKonfAusbV 2010§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,3.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,4.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,5.Ausführen von Näharbeiten,6.Ausführen von Schweißarbeiten,7.Ausführen von Klebearbeiten,8.Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Kundenorientierung,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
TKonfAusbV 2010§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
TKonfAusbV 2010§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fügetechnik statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden,b)Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden, Berechnungen durchführen,c)Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsverfahren auswählen,d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,e)Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen,f)Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen und horizontalen Nähten zu einem Produkt zusammenfügen,g)Zubehörteile auswählen und anbringen,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowiei)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründenkann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.
TKonfAusbV 2010§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konfektion technischer Textilien,2.Planung und Fertigung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren,b)konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,c)Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen,d)Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,e)produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden,f)Schnittschablonen erstellen,g)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,h)Zuschnitte konfektionieren,i)technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowiek)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken;3.der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,b)Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswirkungen von Veredelungsprozessen berücksichtigen,c)Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck berücksichtigen,d)Materialbedarf ermitteln,e)Arbeitsablaufplan erstellen,f)technische Zeichnungen erstellen und auswerten sowieg)qualitätssichernde Maßnahmen darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien60 Prozent,2.Prüfungsbereich Planung und Fertigung30 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
TKonfAusbV 2010§ 7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
TKonfAusbV 2010§ 8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 226, 2212) außer Kraft.
TKonfAusbV 2010Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 596 - 600)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheidenb)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwendenc)Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigend)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden5e)konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigenf)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten62Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheidenc)textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzend)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigene)Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzenf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfeng)Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen10h)Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen33Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigenc)Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen7d)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen84Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigenb)Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollierenc)Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnend)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgene)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen6f)Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren55Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählenb)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwendenc)vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellend)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzene)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden10f)Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigeng)Bogen-, Form- und Kappnähte herstellenh)Schnittkanten einfassen126Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzenb)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzenc)Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixierend)vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren14e)Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigenf)konvexe und konkave Schweißnähte herstelleng)unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen147Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegenb)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzenc)Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollierend)Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen6e)geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen28Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen4b)Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeitenc)Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringend)technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontierene)Funktionen prüfenf)Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig macheng)Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilenh)Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren10
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentierenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen6f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren56Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachtenc)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden4d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen47Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenb)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen3c)Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigend)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren3c)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigend)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenf)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.