Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Berufsausbildung, einschließlich der Erstellung von Ausbildungsplänen und dem Führen von Ausbildungsnachweisen.
- Die Zwischen- und Abschlussprüfung für diesen Ausbildungsberuf.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Technischen Konfektionärs/der Technischen Konfektionärin erlernen möchten.
- Ausbildungsbetriebe, die Technische Konfektionäre/Technische Konfektionärinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Die Ausbildung umfasst Fertigkeiten wie das Anfertigen technischer Unterlagen, das Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen, das Zuschneiden, Nähen, Schweißen und Kleben sowie das Fertigstellen und Instandsetzen technischer Konfektionsware.
- Eine Zwischenprüfung findet zum Ende des **zweiten Ausbildungsjahres** statt und dauert **sechs Stunden**.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen "Konfektion technischer Textilien" (60%), "Planung und Fertigung" (30%) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen KonfektionärinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausb
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin vom
- Februar 1997 (BGBl. I S. 226, 2212) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 596 - 600) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheidenb)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwendenc)Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigend)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden5e)konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigenf)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten62Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheidenc)textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzend)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigene)Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzenf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfeng)Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen10h)Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen33Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigenc)Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen7d)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen84Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigenb)Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollierenc)Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnend)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgene)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen6f)Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren55Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählenb)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwendenc)vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellend)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzene)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden10f)Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigeng)Bogen-, Form- und Kappnähte herstellenh)Schnittkanten einfassen126Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzenb)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzenc)Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixierend)vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren14e)Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigenf)konvexe und konkave Schweißnähte herstelleng)unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen147Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegenb)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzenc)Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollierend)Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen6e)geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen28Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen4b)Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeitenc)Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringend)technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontierene)Funktionen prüfenf)Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig macheng)Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilenh)Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren10 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentierenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen6f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren56Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachtenc)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden4d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen47Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenb)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen3c)Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigend)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren3c)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigend)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenf)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen5