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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TextilProdAusbV 20032003-06-24BGBl I2003, 965Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2003 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. TextilProdAusbV 2003EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: TextilProdAusbV 2003§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt. TextilProdAusbV 2003§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. TextilProdAusbV 2003§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. TextilProdAusbV 2003§ 4AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. TextilProdAusbV 2003§ 5BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. TextilProdAusbV 2003§ 6AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Textile Rohstoffe und Produkte, 6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 7.Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, 8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 9.Anwenden von Zeichentechniken, 10.Entwickeln und Entwerfen von Dessins, 11.Herstellen und Umsetzen von Entwürfen, 12.Elektronische Bildbearbeitung, 13.Produkte und Marketing, 14.Produktentwicklung, 15.Produktionstechnisches Umsetzen. TextilProdAusbV 2003§ 7AusbildungsrahmenplanDie in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. TextilProdAusbV 2003§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten, 2.Produkte und ihre Herstellungstechniken unterscheiden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen, 3.trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden, 4.Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie Dessins modifizieren, 5.technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren, 6.rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifikation anwenden kann. Diese Anforderungen sollen durch Anfertigen eines Entwurfes für eine vorgegebene Produktgruppe in unterschiedlichen Techniken und Abwandeln des Motivs nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. TextilProdAusbV 2003§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag, 2.Produktentwicklung und technische Umsetzung, 3.Produktentwurf sowie 4.Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, gestalterischer, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen, 2.Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, 3.Marktinformationen auswerten, Dessins unter Berücksichtigung von Materialien, Herstellungstechniken, Modethemen und Kundenanforderungen entwerfen und aufbereiten, 4.Entwürfe nach gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln und bearbeiten, technische Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsergebnisse präsentieren, 5.maschinentechnische Informationen aufbereiten, Musterdatenträger erstellen, Musterproben erstellen, Warenausfall prüfen und optimieren, 6.Anforderungsprofile von Produkten nach Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Anfertigen und die produktionstechnische Umsetzung eines Entwurfes mit einem elektronischen Bildbearbeitungssystem für eine vorgegebene Produktgruppe oder das Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorgegebenen Entwurf, Herstellen des dazugehörigen Musterdatenträgers und der Musterprobe auf der Maschine sowie Prüfen des Warenausfalls in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in höchstens 21 Stunden mindestens einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;oder 2.in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwicklung und technische Umsetzung in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanalyse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung, Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen- und Flächengebilde und deren Konstruktion und Musterdatenübertragung nachweisen. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Versatzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie Stilepochen und deren Merkmale nachweisen. (8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. (9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und 2.im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. (11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. TextilProdAusbV 2003§ 10ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. TextilProdAusbV 2003§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. TextilProdAusbV 2003Anlage(zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil(Fundstelle: BGBl. I 2003, 968 - 972) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 6 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen12*) b)Faserstoffarten bestimmenc)Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwendend)Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmene)Vorgaben und Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachtenf)Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen 10*)g)Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen h)Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkung unterscheideni)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen4*) b)Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichtenc)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvorgaben beachten 4*)e)Verfahrenswege abstimmen und festlegen, kostenorientiert handelnf)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerteng)Arbeitsabläufe dokumentieren, Daten zusammenführenh)Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwendeni)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen7Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken2 b)Informationen auswählen, bewerten und einordnenc)Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwendend)Daten sichern und Datenschutz beachtene)technische Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren 2f)Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben2*) b)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwendenc)Funktionstüchtigkeit der Betriebsmittel prüfen und erhaltend)Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen 4*)f)Materialfluss und Informationsaustausch sicherstelleng)Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachenh)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentiereni)technische, gestalterische und terminliche Kundenvorgaben erfüllen9Anwenden von Zeichentechniken (§ 6 Nr. 9)a)Zeichengeräte und -material handhaben16 b)zeichnerische und malerische Grundtechniken anwendenc)Naturstudien anfertigend)zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten und Gestaltungstechniken anwenden10Entwickeln und Entwerfen von Dessins (§ 6 Nr. 10)a)Ideen sammeln und auswerten18 b)Skizzen und Reinzeichnungen anfertigenc)Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und Farbenlehre anwendend)Vorlagen gestalten, variieren und verfremden, Dessins entwickelne)Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen entwickelnf)Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigeng)Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor Missbrauch schützenh)Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsverfahren berücksichtigeni)Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisieren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten 10k)klassische und modische Elemente entwerfenl)Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin ausarbeiten und Farbvariationen anfertigenm)Entwürfe nach Modethemen und Kundenanforderungen entwickelnn)technische Umsetzarbeit berücksichtigten und Arbeitsergebnisse präsentieren11Herstellen und Umsetzen von Entwürfen (§ 6 Nr. 11)a)Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglichkeiten darstellen8 b)Rapporte und Maßstäbe berechnen, technische Zeichnungen erstellenc)Daten maschinentechnisch aufbereiten 10d)Musterdatenträger erstellen und handhabene)Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren12Elektronische Bildbearbeitung (§ 6 Nr. 12)a)Entwürfe und Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen und einlesen14 b)analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Formatverwandlungen durchführenc)Korrekturen und Veränderungen an Bilddaten ausführend)Bilddaten ordnen und sicherne)rechnergestützte Programme kreativ und technisch zur Entwurfsmodifikation nutzenf)Bilddaten inhaltlich bearbeiten, produktionstechnische Daten erstellen und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten 6g)Daten auf Speichermedien ausgeben13Produkte und Marketing (§ 6 Nr. 13)a)trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und nutzen, für Zielgruppen auswerten2 b)Produkte unterscheiden und nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilenc)Marktinformationen auswerten, Qualität und Preise vergleichen, Kostenkalkulationen erstellen 4d)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichene)Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationsabteilungen abstimmenf)Präsentationsformen anwenden, Beratungsgespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten14Produktentwicklung (§ 6 Nr. 14)a)Dessins unter Berücksichtigung von Grundmaterial, Herstellungstechnik, Produktionskosten und modischen Ansprüchen entwerfen und aufbereiten 12b)Musterentwürfe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und kundenspezifischer Aspekte entwickeln und bearbeitenc)Musterentwürfe übertragen und rapportierend)Anforderungsprofil des Produktes unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen15Produktionstechnisches Umsetzen (§ 6 Nr. 15)a)Produzierbarkeit des Entwurfs in technischer Hinsicht prüfen 16b)technische Zeichnung für die Herstellung der Datenträger vorbereitenc)maschinentechnische Informationen auf Musterdatenträger übertragend)Datenträger erstellen und kopierene)Prototypen nach verschiedenen Techniken und Ausführungen erstellen, Produkt prüfen und optimieren

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.