Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Zielsetzung der Berufsausbildung, die auf eine qualifizierte berufliche Tätigkeit vorbereiten soll.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Auszubildende müssen ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis führen.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des **zweiten Ausbildungsjahres**.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag, Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausb
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2003 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 6Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Textile Rohstoffe und Produkte, 6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 7.Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, 8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 9.Anwenden von Zeichentechniken, 10.Entwickeln und Entwerfen von Dessins, 11.Herstellen und Umsetzen von Entwürfen, 12.Elektronische Bildbearbeitung, 13.Produkte und Marketing, 14.Produktentwicklung, 15.Produktionstechnisches Umsetzen.
§ 7Ausbildungsrahmenplan
Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Anlage(zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil(Fundstelle: BGBl. I 2003, 968 - 972) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 6 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen12*) b)Faserstoffarten bestimmenc)Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwendend)Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmene)Vorgaben und Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachtenf)Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen 10*)g)Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen h)Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkung unterscheideni)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen4*) b)Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichtenc)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvorgaben beachten 4*)e)Verfahrenswege abstimmen und festlegen, kostenorientiert handelnf)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerteng)Arbeitsabläufe dokumentieren, Daten zusammenführenh)Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwendeni)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen7Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken2 b)Informationen auswählen, bewerten und einordnenc)Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwendend)Daten sichern und Datenschutz beachtene)technische Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren 2f)Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben2*) b)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwendenc)Funktionstüchtigkeit der Betriebsmittel prüfen und erhaltend)Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen 4*)f)Materialfluss und Informationsaustausch sicherstelleng)Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachenh)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentiereni)technische, gestalterische und terminliche Kundenvorgaben erfüllen9Anwenden von Zeichentechniken (§ 6 Nr. 9)a)Zeichengeräte und -material handhaben16 b)zeichnerische und malerische Grundtechniken anwendenc)Naturstudien anfertigend)zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten und Gestaltungstechniken anwenden10Entwickeln und Entwerfen von Dessins (§ 6 Nr. 10)a)Ideen sammeln und auswerten18 b)Skizzen und Reinzeichnungen anfertigenc)Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und Farbenlehre anwendend)Vorlagen gestalten, variieren und verfremden, Dessins entwickelne)Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen entwickelnf)Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigeng)Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor Missbrauch schützenh)Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsverfahren berücksichtigeni)Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisieren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten 10k)klassische und modische Elemente entwerfenl)Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin ausarbeiten und Farbvariationen anfertigenm)Entwürfe nach Modethemen und Kundenanforderungen entwickelnn)technische Umsetzarbeit berücksichtigten und Arbeitsergebnisse präsentieren11Herstellen und Umsetzen von Entwürfen (§ 6 Nr. 11)a)Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglichkeiten darstellen8 b)Rapporte und Maßstäbe berechnen, technische Zeichnungen erstellenc)Daten maschinentechnisch aufbereiten 10d)Musterdatenträger erstellen und handhabene)Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren12Elektronische Bildbearbeitung (§ 6 Nr. 12)a)Entwürfe und Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen und einlesen14 b)analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Formatverwandlungen durchführenc)Korrekturen und Veränderungen an Bilddaten ausführend)Bilddaten ordnen und sicherne)rechnergestützte Programme kreativ und technisch zur Entwurfsmodifikation nutzenf)Bilddaten inhaltlich bearbeiten, produktionstechnische Daten erstellen und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten 6g)Daten auf Speichermedien ausgeben13Produkte und Marketing (§ 6 Nr. 13)a)trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und nutzen, für Zielgruppen auswerten2 b)Produkte unterscheiden und nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilenc)Marktinformationen auswerten, Qualität und Preise vergleichen, Kostenkalkulationen erstellen 4d)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichene)Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationsabteilungen abstimmenf)Präsentationsformen anwenden, Beratungsgespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten14Produktentwicklung (§ 6 Nr. 14)a)Dessins unter Berücksichtigung von Grundmaterial, Herstellungstechnik, Produktionskosten und modischen Ansprüchen entwerfen und aufbereiten 12b)Musterentwürfe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und kundenspezifischer Aspekte entwickeln und bearbeitenc)Musterentwürfe übertragen und rapportierend)Anforderungsprofil des Produktes unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen15Produktionstechnisches Umsetzen (§ 6 Nr. 15)a)Produzierbarkeit des Entwurfs in technischer Hinsicht prüfen 16b)technische Zeichnung für die Herstellung der Datenträger vorbereitenc)maschinentechnische Informationen auf Musterdatenträger übertragend)Datenträger erstellen und kopierene)Prototypen nach verschiedenen Techniken und Ausführungen erstellen, Produkt prüfen und optimieren