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SchSiAusbV 20082008-05-21BGBl I2008, 932Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
SchSiAusbV 2008EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
SchSiAusbV 2008§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
SchSiAusbV 2008§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
SchSiAusbV 2008§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;2.Sicherheitsdienste: 2.1Sicherheitsbereiche,2.2Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,2.3Qualitätssichernde Maßnahmen;3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Teamarbeit und Kooperation,3.2Kundenorientierte Kommunikation;4.Schutz und Sicherheit;5.Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;6.Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;7.Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;8.Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen: 8.1Markt- und Kundenorientierung,8.2Risikomanagement,8.3Betriebliche Angebotserstellung,8.4Auftragsbearbeitung,8.5Teamgestaltung;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;4.Umweltschutz.
SchSiAusbV 2008§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
SchSiAusbV 2008§ 5Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
SchSiAusbV 2008§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,2.Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,b)Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,c)Tätermotive und -verhalten beurteilen,d)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowiee)bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleitenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowieb)Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
SchSiAusbV 2008§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Wirtschafts- und Sozialkunde,2.Konzepte für Schutz und Sicherheit,3.Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.
(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen a)Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,b)sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,c)Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowied)Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planenkann;2.der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;3.die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,b)sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowiec)Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisierenkann;2.ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;3.die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.
SchSiAusbV 2008§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln20 Prozent,2.Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste20 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4.Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit30 Prozent,5.Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch20 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
SchSiAusbV 2008§ 9Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
SchSiAusbV 2008§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.
SchSiAusbV 2008§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
SchSiAusbV 2008Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit(Fundstelle: BGBl. I 2008, 935 - 939)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8b)Rechte von Personen und Institutionen beachtenc)Gefährdungssituationen rechtlich bewertend)Rechtsverstöße erkennen und beurteilen102Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenc)Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten42.2Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendend)Daten sichern und pflegene)Regelungen zum Datenschutz anwendenf)Dienst- und Arbeitsanweisungen beachteng)Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken52.3Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen23Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenb)Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigenc)interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2d)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtene)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten23.2Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenb)Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3c)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigend)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegene)Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenf)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten44Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenb)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenc)Sicherheitsbestimmungen anwendend)Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10e)Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenf)Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiteng)Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenh)Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwacheni)Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen195Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigenb)Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifenc)Methoden der Deeskalation anwendend)ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprachee)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifenf)Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführeng)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren17h)Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigeni)Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen36Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen3b)Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellenc)Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen127Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwendenb)sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentierenc)aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen128Planung und betrieb-liche Organisation von Sicher- heitsleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)8.1Markt- und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1)a)bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewertenb)Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beratenc)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachtend)interne und externe Kooperationsprozesse mit gestaltene)Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden68.2Risikomanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2)a)bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirkenb)technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planenc)die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewertend)Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen208.3Betriebliche Angebotserstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigenc)bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken68.4Auftragsbearbeitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4)a)Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planenb)Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planenc)an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten68.5Teamgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5)a)Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestaltenb)Verfahren der Konfliktlösung anwendenc)Synergieeffekte eines Teams nutzen2
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.