Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung abläuft, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen gestaltet sind.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Anforderungen zum Bestehen der Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Probennahme und Probenvorbereitung (10%), Physikalische, chemische und keramische Prüfungen (40%), Prüftechnik (40%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens "ausreichend" erreicht wurde und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin KeramikDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausb
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Ziel und Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 11Ziel und Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 20Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Ziel und Zeitpunkt
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie2.Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
§ 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11Ziel und Zeitpunkt
§ 12Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Probennahme und Probenvorbereitung,2.Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,3.Prüftechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: vorbereitung mit][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,
- ][Text: keramische Prüfungen mit][Element: ][Text: 40 Prozent,]-->Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,
- ][Text: 40 Prozent sowie]-->Prüftechnik mit40 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 20Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilenb)branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden4c)Arbeitsabläufe planen und organisierend)Prüfverfahren auswählene)Prüfpläne erstellenf)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstelleng)Prüfgeräte vorbereiten62Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegenb)rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhaltenc)Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren8d)Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren23Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Probennahmepläne erstellenb)Geräte zur Entnahme von Proben auswählenc)repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmend)Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellene)Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellenf)Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentiereng)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenh)Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brenneni)Prüflösungen nach Vorgaben herstellen104Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermittelnb)Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermittelnc)pH-Wert-Messung durchführen11d)Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisene)Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermittelnf)Titrationsverfahren durchführeng)mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführenh)analytische Berechnungen durchführen205Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Dichte und Porosität ermittelnb)Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmenc)Brennfarbe und Schwindung prüfend)verfahrensspezifische Berechnungen durchführen11e)Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermittelnf)Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen166Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen5b)Versuche auftragsbezogen aufbauenc)Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermittelnd)Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen187Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digitalb)Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswertenc)Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizierend)Bescheinigungen vorbereiten13e)Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentierenf)zusammenfassende Prüfberichte erstellen108Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digitalc)betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzend)Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellene)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentierenf)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden89Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwendenb)Prüfmittelüberwachung durchführen8c)Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden6 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen