← Deutschland

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung abläuft, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen gestaltet sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KPrüfTechnAusbVKPrüfTechnAusbV2017-11-23BGBl I2017, 3796KeramikprüftechnologenausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin KeramikDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++) KPrüfTechnAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: KPrüfTechnAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§  6Ziel und Zeitpunkt§  7Inhalt§  8Prüfungsbereiche§  9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 11Ziel und Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 20Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik KPrüfTechnAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung KPrüfTechnAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. KPrüfTechnAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. KPrüfTechnAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. KPrüfTechnAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,2.Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,3.Proben nehmen und vorbereiten,4.chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,5.physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,6.anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,7.Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,8.Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und9.Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Prüfen von Keramik,2.Prüfen von Glas und Emaille,3.Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,4.Prüfen von Zement- und Bindemitteln und5.Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt. KPrüfTechnAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. KPrüfTechnAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung KPrüfTechnAusbV§ 6Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. KPrüfTechnAusbV§ 7InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. KPrüfTechnAusbV§ 8PrüfungsbereicheDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie2.Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften. KPrüfTechnAusbV§ 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1.Dichte messen,2.Porosität ermitteln,3.Feuchte bestimmen,4.Korngröße bestimmen,5.Glühverlust bestimmen,6.Brennfarbe prüfen,7.Schwindung prüfen,8.Maßhaltigkeit prüfen,9.äußere Beschaffenheit prüfen,10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und12.pH-Wert messen.Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten. (2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. KPrüfTechnAusbV§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,2.branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,3.Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und4.fachliche Berechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. KPrüfTechnAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung KPrüfTechnAusbV§ 11Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. KPrüfTechnAusbV§ 12InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. KPrüfTechnAusbV§ 13PrüfungsbereicheDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Probennahme und Probenvorbereitung,2.Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,3.Prüftechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. KPrüfTechnAusbV§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.repräsentative Proben zu entnehmen,2.Proben zu kennzeichnen,3.Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie4.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. (2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Proben vorzubereiten sowie2.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Proben homogenisieren,2.Proben einengen,3.Mischproben herstellen,4.Prüfkörper herstellen und5.Prüflösungen herstellen.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten. KPrüfTechnAusbV§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,2.Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,3.eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a)Viskosität,b)Plastizität,c)Temperaturwechselbeständigkeit oderd)Schmelzverhalten,4.Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a)qualitative Fällungs- und Farbreaktion,b)Spektroskopie,c)Volumetrie,d)Dilatometrie,e)Differenzthermoanalyse oderf)Thermogravimetrie,5.Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,6.Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und7.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. KPrüfTechnAusbV§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Probennahmepläne zu erstellen,2.fachliche Berechnungen durchzuführen,3.Messwerte statistisch auszuwerten,4.chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,5.Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,6.Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und7.Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. KPrüfTechnAusbV§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. KPrüfTechnAusbV§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: vorbereitung mit][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent, 2. ][Text: keramische Prüfungen mit][Element: ][Text: 40 Prozent,]-->Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent, 3. ][Text: 40 Prozent sowie]-->Prüftechnik mit40 Prozent sowie 4. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. KPrüfTechnAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften KPrüfTechnAusbV§ 19Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat. KPrüfTechnAusbV§ 20InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. KPrüfTechnAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilenb)branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden4c)Arbeitsabläufe planen und organisierend)Prüfverfahren auswählene)Prüfpläne erstellenf)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstelleng)Prüfgeräte vorbereiten62Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegenb)rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhaltenc)Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren8d)Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren23Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Probennahmepläne erstellenb)Geräte zur Entnahme von Proben auswählenc)repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmend)Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellene)Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellenf)Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentiereng)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenh)Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brenneni)Prüflösungen nach Vorgaben herstellen104Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermittelnb)Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermittelnc)pH-Wert-Messung durchführen11d)Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisene)Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermittelnf)Titrationsverfahren durchführeng)mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführenh)analytische Berechnungen durchführen205Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Dichte und Porosität ermittelnb)Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmenc)Brennfarbe und Schwindung prüfend)verfahrensspezifische Berechnungen durchführen11e)Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermittelnf)Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen166Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen5b)Versuche auftragsbezogen aufbauenc)Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermittelnd)Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen187Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digitalb)Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswertenc)Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizierend)Bescheinigungen vorbereiten13e)Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentierenf)zusammenfassende Prüfberichte erstellen108Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digitalc)betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzend)Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellene)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentierenf)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden89Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwendenb)Prüfmittelüberwachung durchführen8c)Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden6 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.