{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-198\"><span class=\"lf-art-num\">§ 198</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährung bei Rechtsnachfolge</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/198\">§ 198 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-199\"><span class=\"lf-art-num\">§ 199</span><span class=\"lf-art-t\">Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/199\">§ 199 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1.ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und2.ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.Maßgeblich ist die früher endende Frist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-200\"><span class=\"lf-art-num\">§ 200</span><span class=\"lf-art-t\">Beginn anderer Verjährungsfristen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/200\">§ 200 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-201\"><span class=\"lf-art-num\">§ 201</span><span class=\"lf-art-t\">Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/201\">§ 201 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-202\"><span class=\"lf-art-num\">§ 202</span><span class=\"lf-art-t\">Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/202\">§ 202 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">010050020Titel 2Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-203\"><span class=\"lf-art-num\">§ 203</span><span class=\"lf-art-t\">Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/203\">§ 203 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-204\"><span class=\"lf-art-num\">§ 204</span><span class=\"lf-art-t\">Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/204\">§ 204 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung wird gehemmt durch 1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.(weggefallen)2.die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,3.die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),4.die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer a)staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oderb)anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,5.die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,6.die Zustellung der Streitverkündung,6a.die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,7.die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,8.den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,9.die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,10.die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,10a.die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,11.den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,12.die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,13.die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und14.die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. (+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++) (+++ § 204 Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 204a Abs. 3 Satz 1 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-204a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 204a</span><span class=\"lf-art-t\">Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/204a\">§ 204a BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch: 1.die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn a)der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde undb)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,2.die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn a)die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde undb)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,3.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden,4.die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die 1.auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn a)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,b)Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, undc)die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,2.auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn a)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,b)die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, undc)die Verbraucher an der Klage teilnehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden. (+++ § 204a: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-205\"><span class=\"lf-art-num\">§ 205</span><span class=\"lf-art-t\">Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/205\">§ 205 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-206\"><span class=\"lf-art-num\">§ 206</span><span class=\"lf-art-t\">Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/206\">§ 206 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-207\"><span class=\"lf-art-num\">§ 207</span><span class=\"lf-art-t\">Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/207\">§ 207 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,2.dem Kind und a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 208 bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-208\"><span class=\"lf-art-num\">§ 208</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/208\">§ 208 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen</p>\n<p class=\"lf-p\">SelbstbestimmungDie Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-209\"><span class=\"lf-art-num\">§ 209</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Hemmung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/209\">§ 209 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-210\"><span class=\"lf-art-num\">§ 210</span><span class=\"lf-art-t\">Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/210\">§ 210 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-211\"><span class=\"lf-art-num\">§ 211</span><span class=\"lf-art-t\">Ablaufhemmung in Nachlassfällen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/211\">§ 211 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-212\"><span class=\"lf-art-num\">§ 212</span><span class=\"lf-art-t\">Neubeginn der Verjährung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/212\">§ 212 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-213\"><span class=\"lf-art-num\">§ 213</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/213\">§ 213 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen</p>\n<p class=\"lf-p\">AnsprüchenDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">010050030Titel 3Rechtsfolgen der Verjährung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-214\"><span class=\"lf-art-num\">§ 214</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Verjährung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/214\">§ 214 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-215\"><span class=\"lf-art-num\">§ 215</span><span class=\"lf-art-t\">Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/215\">§ 215 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-216\"><span class=\"lf-art-num\">§ 216</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/216\">§ 216 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-217\"><span class=\"lf-art-num\">§ 217</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährung von Nebenleistungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/217\">§ 217 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-218\"><span class=\"lf-art-num\">§ 218</span><span class=\"lf-art-t\">Unwirksamkeit des Rücktritts</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/218\">§ 218 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 219 bis 225(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">010060Abschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-226\"><span class=\"lf-art-num\">§ 226</span><span class=\"lf-art-t\">Schikaneverbot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/226\">§ 226 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-227\"><span class=\"lf-art-num\">§ 227</span><span class=\"lf-art-t\">Notwehr</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/227\">§ 227 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-228\"><span class=\"lf-art-num\">§ 228</span><span class=\"lf-art-t\">Notstand</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/228\">§ 228 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-229\"><span class=\"lf-art-num\">§ 229</span><span class=\"lf-art-t\">Selbsthilfe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/229\">§ 229 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-230\"><span class=\"lf-art-num\">§ 230</span><span class=\"lf-art-t\">Grenzen der Selbsthilfe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/230\">§ 230 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-231\"><span class=\"lf-art-num\">§ 231</span><span class=\"lf-art-t\">Irrtümliche Selbsthilfe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/231\">§ 231 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.</p>\n<p class=\"lf-p\">010070Abschnitt 7Sicherheitsleistung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-232\"><span class=\"lf-art-num\">§ 232</span><span class=\"lf-art-t\">Arten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/232\">§ 232 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-233\"><span class=\"lf-art-num\">§ 233</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Hinterlegung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/233\">§ 233 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-234\"><span class=\"lf-art-num\">§ 234</span><span class=\"lf-art-t\">Geeignete Wertpapiere</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/234\">§ 234 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-235\"><span class=\"lf-art-num\">§ 235</span><span class=\"lf-art-t\">Umtauschrecht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/235\">§ 235 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-236\"><span class=\"lf-art-num\">§ 236</span><span class=\"lf-art-t\">Buchforderungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/236\">§ 236 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-237\"><span class=\"lf-art-num\">§ 237</span><span class=\"lf-art-t\">Bewegliche Sachen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/237\">§ 237 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-238\"><span class=\"lf-art-num\">§ 238</span><span class=\"lf-art-t\">Hypotheken, Grund- und Rentenschulden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/238\">§ 238 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-239\"><span class=\"lf-art-num\">§ 239</span><span class=\"lf-art-t\">Bürge</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/239\">§ 239 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-240\"><span class=\"lf-art-num\">§ 240</span><span class=\"lf-art-t\">Ergänzungspflicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/240\">§ 240 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-240a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 240a</span><span class=\"lf-art-t\">Verordnungsermächtigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/240a\">§ 240a BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen: 1.Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie2.die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">020Buch 2Recht der Schuldverhältnisse</h3>\n<p class=\"lf-p\">020010Abschnitt 1Inhalt der Schuldverhältnisse</p>\n<p class=\"lf-p\">020010010Titel 1Verpflichtung zur Leistung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-241\"><span class=\"lf-art-num\">§ 241</span><span class=\"lf-art-t\">Pflichten aus dem Schuldverhältnis</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/241\">§ 241 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-241a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 241a</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/241a\">§ 241a BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbestellte Leistungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-242\"><span class=\"lf-art-num\">§ 242</span><span class=\"lf-art-t\">Leistung nach Treu und Glauben</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/242\">§ 242 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-243\"><span class=\"lf-art-num\">§ 243</span><span class=\"lf-art-t\">Gattungsschuld</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/243\">§ 243 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-244\"><span class=\"lf-art-num\">§ 244</span><span class=\"lf-art-t\">Fremdwährungsschuld</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/244\">§ 244 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-245\"><span class=\"lf-art-num\">§ 245</span><span class=\"lf-art-t\">Geldsortenschuld</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/245\">§ 245 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-246\"><span class=\"lf-art-num\">§ 246</span><span class=\"lf-art-t\">Gesetzlicher Zinssatz</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/246\">§ 246 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-247\"><span class=\"lf-art-num\">§ 247</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/247\">§ 247 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Basiszinssatz</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum <ol class=\"lf-list\"><li>Januar und</li><li>Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). § 247 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aktueller Stand des Basiszinssatzes vgl. Bekanntmachungen im Bundesanzeiger</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-248\"><span class=\"lf-art-num\">§ 248</span><span class=\"lf-art-t\">Zinseszinsen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/248\">§ 248 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-249\"><span class=\"lf-art-num\">§ 249</span><span class=\"lf-art-t\">Art und Umfang des Schadensersatzes</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/249\">§ 249 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-250\"><span class=\"lf-art-num\">§ 250</span><span class=\"lf-art-t\">Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/250\">§ 250 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-251\"><span class=\"lf-art-num\">§ 251</span><span class=\"lf-art-t\">Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/251\">§ 251 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-252\"><span class=\"lf-art-num\">§ 252</span><span class=\"lf-art-t\">Entgangener Gewinn</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/252\">§ 252 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-253\"><span class=\"lf-art-num\">§ 253</span><span class=\"lf-art-t\">Immaterieller Schaden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/253\">§ 253 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-254\"><span class=\"lf-art-num\">§ 254</span><span class=\"lf-art-t\">Mitverschulden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/254\">§ 254 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-255\"><span class=\"lf-art-num\">§ 255</span><span class=\"lf-art-t\">Abtretung der Ersatzansprüche</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/255\">§ 255 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-256\"><span class=\"lf-art-num\">§ 256</span><span class=\"lf-art-t\">Verzinsung von Aufwendungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/256\">§ 256 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-257\"><span class=\"lf-art-num\">§ 257</span><span class=\"lf-art-t\">Befreiungsanspruch</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/257\">§ 257 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-258\"><span class=\"lf-art-num\">§ 258</span><span class=\"lf-art-t\">Wegnahmerecht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/258\">§ 258 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-259\"><span class=\"lf-art-num\">§ 259</span><span class=\"lf-art-t\">Umfang der Rechenschaftspflicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/259\">§ 259 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-260\"><span class=\"lf-art-num\">§ 260</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/260\">§ 260 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff</p>\n<p class=\"lf-p\">von Gegenständen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-261\"><span class=\"lf-art-num\">§ 261</span><span class=\"lf-art-t\">Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/261\">§ 261 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-262\"><span class=\"lf-art-num\">§ 262</span><span class=\"lf-art-t\">Wahlschuld; Wahlrecht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/262\">§ 262 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-263\"><span class=\"lf-art-num\">§ 263</span><span class=\"lf-art-t\">Ausübung des Wahlrechts; Wirkung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/263\">§ 263 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-264\"><span class=\"lf-art-num\">§ 264</span><span class=\"lf-art-t\">Verzug des Wahlberechtigten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/264\">§ 264 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-265\"><span class=\"lf-art-num\">§ 265</span><span class=\"lf-art-t\">Unmöglichkeit bei Wahlschuld</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/265\">§ 265 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-266\"><span class=\"lf-art-num\">§ 266</span><span class=\"lf-art-t\">Teilleistungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/266\">§ 266 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-267\"><span class=\"lf-art-num\">§ 267</span><span class=\"lf-art-t\">Leistung durch Dritte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/267\">§ 267 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-268\"><span class=\"lf-art-num\">§ 268</span><span class=\"lf-art-t\">Ablösungsrecht des Dritten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/268\">§ 268 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-269\"><span class=\"lf-art-num\">§ 269</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungsort</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/269\">§ 269 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-270\"><span class=\"lf-art-num\">§ 270</span><span class=\"lf-art-t\">Zahlungsort</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/270\">§ 270 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-270a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 270a</span><span class=\"lf-art-t\">Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/270a\">§ 270a BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-271\"><span class=\"lf-art-num\">§ 271</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungszeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/271\">§ 271 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-271a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 271a</span><span class=\"lf-art-t\">Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/271a\">§ 271a BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 1.eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;2.eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf 1.die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie2.ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt. (+++ § 271a: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-272\"><span class=\"lf-art-num\">§ 272</span><span class=\"lf-art-t\">Zwischenzinsen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/272\">§ 272 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-273\"><span class=\"lf-art-num\">§ 273</span><span class=\"lf-art-t\">Zurückbehaltungsrecht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/273\">§ 273 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-274\"><span class=\"lf-art-num\">§ 274</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/274\">§ 274 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-275\"><span class=\"lf-art-num\">§ 275</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/275\">§ 275 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausschluss der Leistungspflicht</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.</div>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-276\"><span class=\"lf-art-num\">§ 276</span><span class=\"lf-art-t\">Verantwortlichkeit des Schuldners</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/276\">§ 276 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-277\"><span class=\"lf-art-num\">§ 277</span><span class=\"lf-art-t\">Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/277\">§ 277 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-278\"><span class=\"lf-art-num\">§ 278</span><span class=\"lf-art-t\">Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/278\">§ 278 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-279\"><span class=\"lf-art-num\">§ 279</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/279\">§ 279 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-280\"><span class=\"lf-art-num\">§ 280</span><span class=\"lf-art-t\">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/280\">§ 280 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-281\"><span class=\"lf-art-num\">§ 281</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/281\">§ 281 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet</p>\n<p class=\"lf-p\">erbrachter Leistung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-282\"><span class=\"lf-art-num\">§ 282</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/282\">§ 282 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach §</p>\n<p class=\"lf-p\">241 Abs. 2Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-283\"><span class=\"lf-art-num\">§ 283</span><span class=\"lf-art-t\">Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/283\">§ 283 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-284\"><span class=\"lf-art-num\">§ 284</span><span class=\"lf-art-t\">Ersatz vergeblicher Aufwendungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/284\">§ 284 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-285\"><span class=\"lf-art-num\">§ 285</span><span class=\"lf-art-t\">Herausgabe des Ersatzes</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/285\">§ 285 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-286\"><span class=\"lf-art-num\">§ 286</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/286\">§ 286 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verzug des Schuldners</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). (+++ § 286: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-287\"><span class=\"lf-art-num\">§ 287</span><span class=\"lf-art-t\">Verantwortlichkeit während des Verzugs</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/287\">§ 287 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-288\"><span class=\"lf-art-num\">§ 288</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/288\">§ 288 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). (+++ § 288: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-289\"><span class=\"lf-art-num\">§ 289</span><span class=\"lf-art-t\">Zinseszinsverbot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/289\">§ 289 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-290\"><span class=\"lf-art-num\">§ 290</span><span class=\"lf-art-t\">Verzinsung des Wertersatzes</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/290\">§ 290 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-291\"><span class=\"lf-art-num\">§ 291</span><span class=\"lf-art-t\">Prozesszinsen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/291\">§ 291 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-292\"><span class=\"lf-art-num\">§ 292</span><span class=\"lf-art-t\">Haftung bei Herausgabepflicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/292\">§ 292 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">020010020Titel 2Verzug des Gläubigers</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-293\"><span class=\"lf-art-num\">§ 293</span><span class=\"lf-art-t\">Annahmeverzug</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/293\">§ 293 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-294\"><span class=\"lf-art-num\">§ 294</span><span class=\"lf-art-t\">Tatsächliches Angebot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/294\">§ 294 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-295\"><span class=\"lf-art-num\">§ 295</span><span class=\"lf-art-t\">Wörtliches Angebot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/295\">§ 295 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-296\"><span class=\"lf-art-num\">§ 296</span><span class=\"lf-art-t\">Entbehrlichkeit des Angebots</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/296\">§ 296 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-297\"><span class=\"lf-art-num\">§ 297</span><span class=\"lf-art-t\">Unvermögen des Schuldners</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/297\">§ 297 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-298\"><span class=\"lf-art-num\">§ 298</span><span class=\"lf-art-t\">Zug-um-Zug-Leistungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/298\">§ 298 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-299\"><span class=\"lf-art-num\">§ 299</span><span class=\"lf-art-t\">Vorübergehende Annahmeverhinderung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/299\">§ 299 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-300\"><span class=\"lf-art-num\">§ 300</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkungen des Gläubigerverzugs</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/300\">§ 300 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-301\"><span class=\"lf-art-num\">§ 301</span><span class=\"lf-art-t\">Wegfall der Verzinsung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/301\">§ 301 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-302\"><span class=\"lf-art-num\">§ 302</span><span class=\"lf-art-t\">Nutzungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/302\">§ 302 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-303\"><span class=\"lf-art-num\">§ 303</span><span class=\"lf-art-t\">Recht zur Besitzaufgabe</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/303\">§ 303 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-304\"><span class=\"lf-art-num\">§ 304</span><span class=\"lf-art-t\">Ersatz von Mehraufwendungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/304\">§ 304 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">020020Abschnitt 2Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-305\"><span class=\"lf-art-num\">§ 305</span><span class=\"lf-art-t\">Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/305\">§ 305 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-305a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 305a</span><span class=\"lf-art-t\">Einbeziehung in besonderen Fällen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/305a\">§ 305a BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, 1.die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,2.die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungena)in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,b)in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können,3.die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-305b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 305b</span><span class=\"lf-art-t\">Vorrang der Individualabrede</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/305b\">§ 305b BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-305c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 305c</span><span class=\"lf-art-t\">Überraschende und mehrdeutige Klauseln</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/305c\">§ 305c BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-306\"><span class=\"lf-art-num\">§ 306</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/306\">§ 306 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-306a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 306a</span><span class=\"lf-art-t\">Umgehungsverbot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/306a\">§ 306a BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-307\"><span class=\"lf-art-num\">§ 307</span><span class=\"lf-art-t\">Inhaltskontrolle</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/307\">§ 307 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-308\"><span class=\"lf-art-num\">§ 308</span><span class=\"lf-art-t\">Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/308\">§ 308 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;1a.(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;1b.(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;2.(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;3.(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;4.(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;5.(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dassa)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist undb)der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;6.(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;7.(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oderb)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;8.(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren undb)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;9.(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird a)für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oderb)für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn aa)beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oderbb)berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-309\"><span class=\"lf-art-num\">§ 309</span><span class=\"lf-art-t\">Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/309\">§ 309 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;2.(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch diea)das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oderb)ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;3.(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;4.(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;5.(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenna)die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oderb)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;6.(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;7.(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)a)(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;b)(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;8.(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)a)(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;b)(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungenaa)(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;bb)(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;cc)(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;dd)(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;ee)(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;ff)(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;9.bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a)eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,b)eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oderc)eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;10.(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wirda)der Dritte namentlich bezeichnet oderb)dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;11.(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,a)ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oderb)im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftungauferlegt;12.(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem era)diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oderb)den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;13.(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a)an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oderb)an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oderc)an besondere Zugangserfordernisse;14.(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;15.(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag a)für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oderb)die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-310\"><span class=\"lf-art-num\">§ 310</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendungsbereich</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/310\">§ 310 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer das Geschäft, das Gegenstand des Vertrages ist, rechtmäßig gewerbsmäßig tätigt und den Vertrag geschlossen hat mit 1.einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,2.einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.Geschäfte nach Satz 1 sind 1.Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,2.Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes,3.Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,4.Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,5.Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und6.Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes.Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 2 anzusehen, wenn er in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat: 1.er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,2.er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt oder3.seine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a des Handelsgesetzbuchs hat sich jeweils auf mehr als 43 Millionen Euro belaufen.Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die folgenden Stellen eine der beiden Vertragsparteien sind: 1.die Deutsche Bundesbank,2.die Kreditanstalt für Wiederaufbau,3.eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3a des Kreditwesengesetzes,4.eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Abwicklungsanstalt,5.die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1.Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;2.§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;3.bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich. (+++ § 310: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">020030Abschnitt 3Schuldverhältnisse aus Verträgen</p>\n<p class=\"lf-p\">020030010Titel 1Begründung, Inhalt und Beendigung</p>\n<p class=\"lf-p\">020030010010Untertitel 1Begründung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-311\"><span class=\"lf-art-num\">§ 311</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/311\">§ 311 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1.die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2.die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3.ähnliche geschäftliche Kontakte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-311a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 311a</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungshindernis bei Vertragsschluss</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/311a\">§ 311a BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-311b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 311b</span><span class=\"lf-art-t\">Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/311b\">§ 311b BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. (+++ § 311b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-311c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 311c</span><span class=\"lf-art-t\">Erstreckung auf Zubehör</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/311c\">§ 311c BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.</p>\n<p class=\"lf-p\">020030010020Untertitel 2Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen</p>\n<p class=\"lf-p\">020030010020010Kapitel 1Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendungsbereich</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312\">§ 312 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden: 1.notariell beurkundete Verträge a)über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,b)die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,2.Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,3.Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,4.(weggefallen)5.(weggefallen)6.Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,7.Behandlungsverträge nach § 630a,8.Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,9.Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,10.Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,11.Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,12.außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und13.Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden: 1.die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,2.§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,3.§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,4.§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,5.§ 312a Absatz 6,6.§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und7.§ 312g über das Widerrufsrecht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312a</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312a\">§ 312a BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1.für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder2.das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.</div>\n<p class=\"lf-p\">020030010020020Kapitel 2Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312b</span><span class=\"lf-art-t\">Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312b\">§ 312b BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,3.die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder4.die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312c</span><span class=\"lf-art-t\">Fernabsatzverträge</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312c\">§ 312c BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes. (+++ § 312c BGB in der am 19.6.2026 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Abs. 5 VVG 2008 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312d</span><span class=\"lf-art-t\">Informationspflichten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312d\">§ 312d BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312e</span><span class=\"lf-art-t\">Verletzung von Informationspflichten über Kosten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312e\">§ 312e BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312f</span><span class=\"lf-art-t\">Abschriften und Bestätigungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312f\">§ 312f BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen 1.eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder2.eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags 1.ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und2.seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312g</span><span class=\"lf-art-t\">Widerrufsrecht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312g\">§ 312g BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1.Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,2.Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,3.Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,4.Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,5.Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,6.Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,7.Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,8.Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,9.Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,10.Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),11.Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,12.Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und13.notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312h\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312h</span><span class=\"lf-art-t\">Kündigung und Vollmacht zur Kündigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312h\">§ 312h BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher 1.die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder2.der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.</p>\n<p class=\"lf-p\">020030010020030Kapitel 3Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312i\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312i</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312i\">§ 312i BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,2.die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312j\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312j</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312j\">§ 312j BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312k\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312k</span><span class=\"lf-art-t\">Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312k\">§ 312k BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht 1.für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und2.in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die 1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen a)zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,b)zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,c)zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,d)zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,e)zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312l\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312l</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312l\">§ 312l BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">020030010020040Kapitel 4Abweichende Vereinbarungen und Beweislast</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312m\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312m</span><span class=\"lf-art-t\">Abweichende Vereinbarungen und Beweislast</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/312m\">§ 312m BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.</div>\n<p class=\"lf-p\">020030010030Untertitel 3Anpassung und Beendigung von Verträgen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-313\"><span class=\"lf-art-num\">§ 313</span><span class=\"lf-art-t\">Störung der Geschäftsgrundlage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/313\">§ 313 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. (+++ § 313: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-314\"><span class=\"lf-art-num\">§ 314</span><span class=\"lf-art-t\">Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/314\">§ 314 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. (+++ § 314: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">020030010040Untertitel 4Einseitige Leistungsbestimmungsrechte</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-315\"><span class=\"lf-art-num\">§ 315</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmung der Leistung durch eine Partei</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/315\">§ 315 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-316\"><span class=\"lf-art-num\">§ 316</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmung der Gegenleistung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/316\">§ 316 BGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-317\"><span class=\"lf-art-num\">§ 317</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmung der Leistung durch einen Dritten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/317\">§ 317 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-318\"><span class=\"lf-art-num\">§ 318</span><span class=\"lf-art-t\">Anfechtung der Bestimmung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/318\">§ 318 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-319\"><span class=\"lf-art-num\">§ 319</span><span class=\"lf-art-t\">Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/319\">§ 319 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.</div>\n<p class=\"lf-p\">020030020Titel 2Gegenseitiger Vertrag</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-320\"><span class=\"lf-art-num\">§ 320</span><span class=\"lf-art-t\">Einrede des nicht erfüllten Vertrags</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/320\">§ 320 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-321\"><span class=\"lf-art-num\">§ 321</span><span class=\"lf-art-t\">Unsicherheitseinrede</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/bgb/321\">§ 321 BGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.</div></div>", "next": 239582}