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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GlasblAusbV1998-06-19BGBl I1998, 1612Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur GlasbläserinStandGeändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. GlasblAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: GlasblAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. GlasblAusbV§ 2Ausbildungsdauer, FachrichtungenDie Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Glasgestaltung, 2.Christbaumschmuck, 3.Kunstaugen gewählt werden. GlasblAusbV§ 3Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 7.Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren, 8.Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren, 9.Herstellen von Hohlglasartikeln, 10.Formen von Vollglasartikeln. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen, 2.Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen, 3.Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen. (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen, 2.Veredeln von Christbaumschmuck. (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Gestalten der Iris und der Pupille, 2.Herstellen der Augenform. GlasblAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. GlasblAusbV§ 5AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. GlasblAusbV§ 6BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. GlasblAusbV§ 7Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln, 2.Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form; dabei sollen die Bereiche Vollglas und Hohlglas mit mindestens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, 2.Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung, 3.zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung, 4.Verfahren der Kunstglasveredelung, 5.berufsbezogene Berechnungen. GlasblAusbV§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.in der Fachrichtung Glasgestaltung:a)Tierplastik aus Vollglas fertigen, b)Tierplastik aus Hohlglas blasen, c)Zierglas mit Veredlung fertigen, d)Bechervase mit Veredlung fertigen, e)Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und f)Vollglasartikel nach Wahl herstellen; 2.in der Fachrichtung Christbaumschmuck:a)Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen, b)Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen, c)Formartikel blasen, d)freigeblasene Spezialformen fertigen, e)Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen, f)Gehänge nach Muster fertigen oder g)Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln; 3.in der Fachrichtung Kunstaugen:Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:Alternative I a)ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen, b)ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und c)ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.Alternative II a)ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und b)eine Standardform aus Hohlglas fertigen. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Technologie:a)in der Fachrichtung Glasgestaltung:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken, ff)Qualitätsmerkmale; b)in der Fachrichtung Christbaumschmuck:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)historische und zeitgenössische Formensprache, dd)Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck, ee)Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck, ff)Qualitätsmerkmale; c)in der Fachrichtung Kunstaugen:aa)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, bb)Werk- und Hilfsstoffe, cc)anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen, dd)Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen, ee)Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen, ff)Qualitätsmerkmale; 2.im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:a)Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten, b)Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren, c)Materialbedarfsberechnungen, d)Kalkulieren von Angeboten; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Technologie 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. GlasblAusbV§ 9InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. GlasblAusbVAnlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Glasbläser/zur Glasbläserin(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1615 - 1619)I. Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigenc)Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellend)Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortierene)Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren5   6Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzenb)Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhabenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten3   7Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigenb)Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehenc)Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellend)Hohlglaskugeln aus Röhren herstellene)zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformenf)Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischeng)Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzenh)Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten10   8Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Standflächen formenb)Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasenc)Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbindend)Glasstäbe und Glasröhren biegene)Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehenf)Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbindeng)Glas-Metall-Verbindungen herstellen8   9Herstellen von Hohlglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen16   b)hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen 12  c)durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen  8 d)formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck 8  10Formen von Vollglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)dekorativen Raumschmuck gestalten6   b)aufsitzende Tierplastiken gestalten4   c)wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen 6  d)Grundformen menschlicher Figuren herstellene)Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen  8 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.  10  ----------1)Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. II. Ausbildungsinhalte in den FachrichtungenA. Fachrichtung Glasgestaltung1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)zweibeinige Hohlglastiere gestaltenb)vierbeinige Hohlglastiere gestalten   62Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringenb)Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formenc)Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formend)Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formene)langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formenf)Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen   163Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formenb)stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen   10c)stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formend)mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formene)Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen   10f)großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formeng)stilisierte Plastiken formenh)Glasmontagen anfertigen   10 B. Fachrichtung Christbaumschmuck1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Kugeln mit Glasöse und Öffnung formenb)Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formenc)Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen   10d)Lyra- und Strahlenspitzen frei blasene)Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen   5f)Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen   4g)formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln   72Veredeln von Christbaumschmuck(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen   4b)Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malenc)mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malend)Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringene)Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln   10f)Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen   4g)Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorierenh)Christbaumschmuck durch Siebdruck veredelni)Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren   8 C. Fachrichtung Kunstaugen1Gestalten der Iris und der Pupille(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Basisfarbe aufschmelzenb)Irisstruktur aufbauenc)Pupille aufschmelzend)Kristallglas aufsetzen   14Alternative I   8e)Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzenf)Metallhülsen aufsetzenAlternative IIe)verschwommenen Limbusrand herstellen2Herstellen der Augenform(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen   10Alternative I   20b)angeschmolzene Ecken herstellenc)Metalldraht und -ösen einschmelzend)Säugetier-Sonderformen herstellene)konkav-konvexe Augenform ausblasenAlternative IIb)ovale Augenform blasen und gestaltenc)Augenform anreißend)Rückwand gestaltene)Handhabe abschmelzenf)Rückwand verschmelzeng)Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.