Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Glasbläser/Glasbläserin.
- Die Dauer der Ausbildung und die möglichen Fachrichtungen.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, aufgeteilt in allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie fachrichtungsspezifische Inhalte.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Glasbläsers/der Glasbläserin erlernen möchten.
- Ausbildungsbetriebe, die Glasbläser/Glasbläserinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt drei Fachrichtungen zur Auswahl: Glasgestaltung, Christbaumschmuck und Kunstaugen.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen Teil (höchstens acht Stunden) und einen schriftlichen Teil (insgesamt höchstens 360 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im praktischen als auch im schriftlichen Teil sowie im Prüfungsbereich Technologie des schriftlichen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur GlasbläserinStandGeändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildu
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom
- März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Glasgestaltung, 2.Christbaumschmuck, 3.Kunstaugen gewählt werden.
§ 3Ausbildungsberufsbild
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsbereich Technologie 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Glasbläser/zur Glasbläserin(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1615 - 1619)I. Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigenc)Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellend)Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortierene)Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren5 6Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzenb)Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhabenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten3 7Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigenb)Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehenc)Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellend)Hohlglaskugeln aus Röhren herstellene)zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformenf)Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischeng)Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzenh)Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten10 8Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Standflächen formenb)Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasenc)Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbindend)Glasstäbe und Glasröhren biegene)Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehenf)Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbindeng)Glas-Metall-Verbindungen herstellen8 9Herstellen von Hohlglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen16 b)hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen 12 c)durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen 8 d)formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck 8 10Formen von Vollglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)dekorativen Raumschmuck gestalten6 b)aufsitzende Tierplastiken gestalten4 c)wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen 6 d)Grundformen menschlicher Figuren herstellene)Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen 8 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. 10 ----------1)Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. II. Ausbildungsinhalte in den FachrichtungenA. Fachrichtung Glasgestaltung1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)zweibeinige Hohlglastiere gestaltenb)vierbeinige Hohlglastiere gestalten 62Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringenb)Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formenc)Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formend)Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formene)langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formenf)Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen 163Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formenb)stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen 10c)stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formend)mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formene)Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen 10f)großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formeng)stilisierte Plastiken formenh)Glasmontagen anfertigen 10 B. Fachrichtung Christbaumschmuck1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Kugeln mit Glasöse und Öffnung formenb)Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formenc)Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen 10d)Lyra- und Strahlenspitzen frei blasene)Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen 5f)Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen 4g)formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln 72Veredeln von Christbaumschmuck(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen 4b)Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malenc)mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malend)Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringene)Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln 10f)Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen 4g)Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorierenh)Christbaumschmuck durch Siebdruck veredelni)Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren 8 C. Fachrichtung Kunstaugen1Gestalten der Iris und der Pupille(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Basisfarbe aufschmelzenb)Irisstruktur aufbauenc)Pupille aufschmelzend)Kristallglas aufsetzen 14Alternative I 8e)Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzenf)Metallhülsen aufsetzenAlternative IIe)verschwommenen Limbusrand herstellen2Herstellen der Augenform(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen 10Alternative I 20b)angeschmolzene Ecken herstellenc)Metalldraht und -ösen einschmelzend)Säugetier-Sonderformen herstellene)konkav-konvexe Augenform ausblasenAlternative IIb)ovale Augenform blasen und gestaltenc)Augenform anreißend)Rückwand gestaltene)Handhabe abschmelzenf)Rückwand verschmelzeng)Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen