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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HolzbInstrmMAusbV1997-01-27BGBl I1997, 109Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin (+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. HolzbInstrmMAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: HolzbInstrmMAusbV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. HolzbInstrmMAusbV§ 2Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt. HolzbInstrmMAusbV§ 3AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. HolzbInstrmMAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung, 6.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 7.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 8.Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 9.Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung, 10.Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 11.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen, 12.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 13.Anfertigen von Klappenmechanikteilen, 14.Fügen, 15.Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen, 16.Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall, 17.Behandeln von Oberflächen, 18.Bohren von Ton- und Säulchenlöchern, 19.Anbringen und Bearbeiten von Säulchen, 20.Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik, 21.Spielfertigmachen von Instrumenten, 22.Reparieren von Instrumenten. HolzbInstrmMAusbV§ 5Ausbildungsrahmenplan(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. HolzbInstrmMAusbV§ 6AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. HolzbInstrmMAusbV§ 7BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. HolzbInstrmMAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufender Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und 2.Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen. (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 3.Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, 4.Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen, 5.Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben, 6.Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, 7.Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen, 8.Grundlagen der Musiklehre und Akustik, 9.Instrumentenkunde. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. HolzbInstrmMAusbV§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1.Drechseln eines Korpusteils, 2.Spielfertigmachen eines Instruments, 3.Polieren von Klappen oder 4.Herstellen und Einpassen der Klappenmechanikteile. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Korpusteils, 2.Anfertigen und Fügen von Klappenmechanikteilen insbesondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und Schleifen oder 3.Spielfertigmachen einer Klappengruppe. Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten; 3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen, b)Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. HolzbInstrmMAusbV§ 10Aufhebung von VorschriftenDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden. HolzbInstrmMAusbV§ 11ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. HolzbInstrmMAusbV§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. HolzbInstrmMAusbVAnlage(zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern4   6Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 6)a)Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkellehren und mit Winkelmessern messenc)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnend)Werkstücke kennzeichnen4   e)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen 2  f)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfeng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen   27Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 7)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4   c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden  2 e)Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung   28Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 8)Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen2   9Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung(§ 4 Nr. 9)a)Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen2   b)Hölzer und Metalle lagern  2 c)Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern   210Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 10)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3   c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten 2  11manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen(§ 4 Nr. 11)a)Werkzeuge auswählenb)Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeitenc)Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten7   d)vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten  6 e)besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwendenf)Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen   512Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 12)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen2   b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen  2 13Anfertigen von Klappenmechanikteilen(§ 4 Nr. 13)a)Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählenb)Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten9   c)Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeitend)Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählene)Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren 12  f)Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiteng)Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten   814Fügen(§ 4 Nr. 14)a)Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmenb)Einzelteile durch Löten verbinden2   c)Mechanikteile zusammenpassen und ausrichtend)Klappenteile durch Löten verbinden 4  e)Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden   415Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen(§ 4 Nr. 15)a)Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Maßgenauigkeit prüfen 6  16Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall(§ 4 Nr. 16)a)Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellenb)zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen   717Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 17)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachtenb)für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenc)metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren3   d)für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählene)Hölzer mit Schutzmitteln imprägnierenf)Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben   318Bohren von Ton- und Säulchenlöchern(§ 4 Nr. 18)a)Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheidenb)Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördelnc)Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen   519Anbringen und Bearbeiten von Säulchen(§ 4 Nr. 19)a)Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringenb)Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten5   c)Säulchen parallel fräsen  2 20Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik(§ 4 Nr. 20)a)Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen5   b)Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauenc)Funktionsprüfung durchführen  12 21Spielfertigmachen von Instrumenten(§ 4 Nr. 21)a)Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montierenb)Instrument auf Luftdichtigkeit prüfenc)Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführend)Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen   822Reparieren von Instrumenten(§ 4 Nr. 22)a)Fehleranalyse durchführenb)Reparaturumfang festlegenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Instrument demontierene)Defekte beseitigenf)Instrument zusammenbauen und prüfen   6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.