Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung einer Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin.
- Ausbildende Betriebe, die Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung muss vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung umfasst eine praktische Prüfung von insgesamt höchstens 14 Stunden und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 3Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung, 6.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 7.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 8.Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 9.Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung, 10.Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 11.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen, 12.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 13.Anfertigen von Klappenmechanikteilen, 14.Fügen, 15.Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen, 16.Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall, 17.Behandeln von Oberflächen, 18.Bohren von Ton- und Säulchenlöchern, 19.Anbringen und Bearbeiten von Säulchen, 20.Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik, 21.Spielfertigmachen von Instrumenten, 22.Reparieren von Instrumenten.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern4 6Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 6)a)Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkellehren und mit Winkelmessern messenc)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnend)Werkstücke kennzeichnen4 e)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen 2 f)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfeng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen 27Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 7)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4 c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 2 e)Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung 28Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 8)Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen2 9Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung(§ 4 Nr. 9)a)Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen2 b)Hölzer und Metalle lagern 2 c)Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern 210Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 10)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3 c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten 2 11manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen(§ 4 Nr. 11)a)Werkzeuge auswählenb)Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeitenc)Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten7 d)vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten 6 e)besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwendenf)Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen 512Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 12)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen2 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen 2 13Anfertigen von Klappenmechanikteilen(§ 4 Nr. 13)a)Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählenb)Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten9 c)Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeitend)Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählene)Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren 12 f)Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiteng)Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten 814Fügen(§ 4 Nr. 14)a)Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmenb)Einzelteile durch Löten verbinden2 c)Mechanikteile zusammenpassen und ausrichtend)Klappenteile durch Löten verbinden 4 e)Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden 415Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen(§ 4 Nr. 15)a)Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Maßgenauigkeit prüfen 6 16Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall(§ 4 Nr. 16)a)Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellenb)zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen 717Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 17)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachtenb)für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenc)metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren3 d)für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählene)Hölzer mit Schutzmitteln imprägnierenf)Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben 318Bohren von Ton- und Säulchenlöchern(§ 4 Nr. 18)a)Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheidenb)Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördelnc)Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen 519Anbringen und Bearbeiten von Säulchen(§ 4 Nr. 19)a)Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringenb)Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten5 c)Säulchen parallel fräsen 2 20Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik(§ 4 Nr. 20)a)Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen5 b)Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauenc)Funktionsprüfung durchführen 12 21Spielfertigmachen von Instrumenten(§ 4 Nr. 21)a)Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montierenb)Instrument auf Luftdichtigkeit prüfenc)Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführend)Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen 822Reparieren von Instrumenten(§ 4 Nr. 22)a)Fehleranalyse durchführenb)Reparaturumfang festlegenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Instrument demontierene)Defekte beseitigenf)Instrument zusammenbauen und prüfen 6