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Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, wie Bauleitpläne erstellt werden müssen und welche Zeichen und Symbole dabei verwendet werden sollen, um den Planinhalt klar darzustellen. Sie sorgt dafür, dass alle Bauleitpläne einheitlich und verständlich sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PlanzV 90PlanZV1990-12-18BGBl I1991, 58PlanzeichenverordnungVerordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des PlaninhaltsStandZuletzt geändert Art. 6 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 (+++ Textnachweis ab: 1. 4.1991 +++) Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.7.2011 I 1509 mWv 30.7.2011 PlanzV 90EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau: PlanzV 90§ 1Planunterlagen(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann. (2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden. PlanzV 90§ 2Planzeichen(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden. (2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind. (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt. (4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden. (5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist. PlanzV 90§ 3ÜberleitungsvorschriftDie bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden 1.für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind, 2.für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne. PlanzV 90§ 4Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft. PlanzV 90SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. PlanzV 90Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband];bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Anlage zurPlanzeichenverordnung 1990Planzeichen für Bauleitpläne1.Art der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -,§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)schwarz/weißfarbig1.1.Wohnbauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)Rot mittel1.1.1.Kleinsiedlungsgebiete(§ 2 BauNVO)Rot mittel1.1.2.Reine Wohngebiete(§ 3 BauNVO)Rot mittel1.1.3.Allgemeine Wohngebiete(§ 4 BauNVO)Rot mittel1.1.4.Besondere Wohngebiete(§ 4a BauNVO)Rot mittel1.2.Gemischte Bauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)Braun mittel1.2.1.Dorfgebiete(§ 5 BauNVO)Braun mittel1.2.2.DörflicheWohngebiete(§ 5a BauNVO)Braun mittel1.2.3.Mischgebiete(§ 6 BauNVO)Braun mittel1.2.4.Urbane Gebiete(§ 6a BauNVO)Braun mittel1.2.5.Kerngebiete(§ 7 BauNVO)Braun mittel1.3.Gewerbliche Bauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)Grau mittel1.3.1.Gewerbegebiete(§ 8 BauNVO)Grau mittel1.3.2.Industriegebiete(§ 9 BauNVO)Grau mittel1.4.Sonderbauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)Orange mittel1.4.1.Sondergebiete, die derErholung dienen(§ 10 BauNVO)z. B.: Wochenendhaus-         gebieteOrange mittel1.4.2.Sonstige Sondergebiete(§ 11 BauNVO)z. B.: KlinikgebieteOrange mittelZur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbab-stufungen zulässig.Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturenauch als Randsignaturen verwendet werden.Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen fürdie Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbigerDarstellung der Buchstabe entfallen.1.5.Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (§ 249c BauGB)Orange mittel1.6.Beschränkung der Zahlder Wohnungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchst-zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durchErgänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.z.B.2.Maß der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)2.1.GeschoßflächenzahlDezimalzahl im Kreis, als Höchstmaßz.B.als Mindest- und Höchstmaßz.B.oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaßz.B.GFZ 0,7als Mindest- und Höchstmaßz.B.GFZ 0,5 bis 0,72.2.GeschoßflacheGF mit Flächenangabe, als Höchstmaßz.B.GF 500 m2als Mindest- und Höchstmaßz.B.GF 400 m2 bis 500 m22.3.BaumassenzahlDezimalzahl im Rechteckz.B.oder BMZ mit Dezimalzahl,z.B.BMZ 3,02.4.BaumasseBM mit Volumenangabez.B.BM 4000 m32.5.GrundflächenzahlDezimalzahlz.B.0,4oder GRZ mit Dezimalzahl,z.B.GRZ 0,42.6.GrundflächeGR mit Flächenangabez.B.GR 100 m22.7.Zahl der Vollgeschosse      als Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III      als Mindest- und      Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III-V      zwingendrömische Ziffer in einem Kreis,z.B.2.8.Höhe baulicher Anlagenin ................. m über einem Bezugspunkt      als HöchstmaßTraufhöhe                   THz.B.TH 12,4 m über GehwegFirsthöhe                     FHz.B.FH 53,5 m über NNOberkante                   OKz.B.OK 124,5 m über NN      als Mindest- und      Höchstmaßz.B.OK 116,0 m bis 124,5 m       über NN      zwingendz.B.     124,5m über NN3.Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)3.1.Offene Bauweise3.1.1.nur Einzelhäuser zulässig3.1.2.nur Doppelhäuser zulässig3.1.3.nur Hausgruppen zulässig3.1.4.nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig3.2.Geschlossene Bauweiseɡ3.3.Abweichende BauweiseIm Bebauungsplan ist die von 3.1. oder 3.2. abweichendeBauweise näher zu bestimmen.schwarz/weißfarbig3.4.BaulinieRot3.5.BaugrenzeBlauDie Bestimmungslinien der Nummern 3.4. und 3.5. könnenbei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linienausgeführt werden.4.Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungendes öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf,Flächen für Sport- und Spielanlagen(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)schwarz/weißfarbig4.1.Flächen für den GemeinbedarfKarminrot mittelIm Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auchals Randsignatur verwendet werden.Einrichtungen und Anlagen:Öffentliche VerwaltungenSportlichen Zweckendienende Gebäudeund EinrichtungenSchulePostKirchen und kirchlichenZwecken dienende Gebäudeund EinrichtungenSchutzbauwerkSozialen Zweckendienende Gebäudeund EinrichtungenFeuerwehrGesundheitlichen Zweckendienende Gebäudeund EinrichtungenKulturellen Zweckendienende Gebäudeund EinrichtungenDie vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstabenergänzt werden.Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zurKennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellungverwendet werden.4.2.Flächen für Sport- und SpielanlagenSportanlagenSpielanlagenDie vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstabenergänzt werden.Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zurKennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendetwerden.5.Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)5.1.Straßenverkehrschwarz/weißfarbig5.1.1.Autobahnen und autobahn-ähnliche StraßenGoldocker5.1.2.Sonstige überörtliche undörtliche HauptverkehrsstraßenGoldocker5.1.3.Ruhender Verkehr5.2.Bahnen5.2.1.BahnanlagenViolett mittel5.2.2.StraßenbahnenViolett dunkel5.2.3.SeilbahnenViolett dunkel5.3.Überörtliche Wege und örtlicheHauptwegez. B. Hauptwanderweg5.4.Umgrenzung der Flächenfür den LuftverkehrViolett dunkel               Zweckbestimmung:FlughafenLandeplatzSegelfluggeländeHubschrauber-landeplatz6.Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)schwarz/weißfarbig6.1.StraßenverkehrsflächenGoldocker6.2.Straßenbegrenzungslinieauch gegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungPermanentgrün hellDie Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einerBaulinie oder Baugrenze zusammenfällt.6.3.Verkehrsflächen beson-derer ZweckbestimmungGoldockerZweckbestimmung:Öffentliche ParkflächeFußgängerbereichVerkehrsberuhigter Bereich6.4.Ein bzw. Ausfahrten und Anschlußanderer Flächen an die Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)z.B. Einfahrtz.B. Einfahrtbereichz.B. Bereich ohne       Ein- und Ausfahrt6.5.BahnenPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.2.6.6.LuftverkehrPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.4.7.Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)schwarz/weißfarbigGelb hellIm Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auchals Randsignatur verwendet werden.Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:ElektrizitätAbwasserGasAbfallFernwärmeAblagerungWasserErneuerbare EnergienKraft-Wärme-KopplungDie vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstabenergänzt werden.Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichenzur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellungverwendet werden.8.Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)oberirdischunterirdischDie Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.9.Grünflächen(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)Schwarz/weißfarbigGrün mittelIm Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oderprivate Grünflächen besonders zu bezeichnen.Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch alsRandsignatur verwendet werden.Zweckbestimmung:ParkanlageZeltplatzDauerkleingärtenBadeplatz,FreibadSportplatzFriedhofSpielplatzIm Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichenzur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellungverwendet werden.10.Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)schwarz/weißfarbig10.1.WasserflächenBlau mittelDie Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden.Zweckbestimmung z. B.:HafenBlau mittel10.2.Umgrenzung von Flächen für dieWasserwirtschaft, den Hoch-wasserschutz und die Regelungdes WasserabflussesBlau dunkelZweckbestimmung z. B.:Hochwasser-rückhaltebeckenBlau dunkelÜberschwemmungs-gebietBlau dunkel10.3.Umgrenzung der Flächen mit wasser-rechtlichen FestsetzungenBlau dunkelZweckbestimmung z. B.:Schutzgebiet fürGrund- und Quell-wassergewinnungBlau dunkelSchutzgebiet fürOberflächen-gewässerBlau dunkel11.Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)11.1.Flächen für Aufschüttungen11.2.Flächen für Abgrabungen oder fürdie Gewinnung von BodenschätzenBei kleinen Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.12.Flächen für die Landwirtschaft und Wald(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)schwarz/weißfarbig12.1.Flächen für die LandwirtschaftGelbgrün12.2.Flächen für WaldBlaugrünDie Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.Zweckbestimmung z. B.:Erholungswald13.Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)schwarz/weißfarbig13.1.Umgrenzung von Flächen für Maßnah-men zum Schutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Natur und Landschaft(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4,§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)Grün dunkelMaßnahmen zur Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Natur undLandschaft, soweit solche Fest-setzungen nicht nach anderenVorschriften getroffen werden können(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.13.2.Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungensowie Bindungen für Bepflanzungenund für die Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)Anpflanzen:BäumeSträucherSonstigeBepflanzungenGrün dunkel                          Erhaltung:BäumeSträucherSonstigeBepflanzungenGrün dunkelFestsetzungen für Teile baulicher Anlagensind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.13.2.1.Umgrenzung von Flächen zumAnpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)Anpflanzen:BäumeSträucherSonstigeBepflanzungenGrün dunkel13.2.2.Umgrenzung von Flächen mitBindungen für Bepflanzungen und fürdie Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen sowievon Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)                          Erhaltung:BäumeSträucherSonstigeBepflanzungenschwarz/weißfarbig13.3.Umgrenzung von Schutzgebieten undSchutzobjekten im Sinne des Natur-schutzrechts(§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)Grün dunkelBei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete undSchutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.Schutzgebiete und Schutzobjekte:NaturschutzgebietNaturparkNationalparkNaturdenkmalLandschaftsschutz-gebietGeschützterLandschafts-bestandteil14.Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)schwarz/weißfarbig14.1.Umgrenzung von Erhaltungsbe-reichen, wenn im Bebauungs-plan bezeichnet(§ 172 Abs. 1 BauGB)Rot14.2.Umgrenzung von Gesamtanlagen(Ensembles), die dem Denk-malschutz unterliegen(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)Rot14.3.Einzelanlagen (unbeweglicheKulturdenkmale), die demDenkmalschutz unterliegen(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)15.Sonstige Planzeichenschwarz/weißfarbig15.1.Umgrenzung der Bauflächen, fürdie eine zentrale Abwasserbe-seitigung nicht vorgesehen ist(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)Gelb hell15.2.Mindestmaße für die Größe, Breiteund Tiefe von Baugrundstückenund Höchstmaße fürWohnbaugrundstücke(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)Mindest-/HöchstgrößeF   mind./höchst.z.B.F   mind./höchst. 1000 m2Mindest-/Höchstbreiteb   mind./höchst.z.B.b   mind./höchst. 20 mMindest-/Höchsttiefet    mind./höchst.z.B.t    mind./höchst. 60 m15.3.Umgrenzung von Flächen fürNebenanlagen, Stellplätze,Garagen und Gemeinschafts-anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)RotZweckbestimmung:StellplätzeStGemeinschafts-stellplätzeGStGaragenGaGemeinschafts-garagenGGaSpielplatz15.4.Besonderer Nutzungszweck vonFlächen, der durch besonderestädtebauliche Gründe erfor-derlich wird(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)z.B.15.5.Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)bei schmalen Flächen15.6.Umgrenzung der Flächen für Nutzungs-beschränkungen oder für Vorkehrungenzum Schutz gegen schädliche Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)Umgrenzungen der Flächen für besondereAnlagen und Vorkehrungen zum Schutzvor schädlichen Umwelteinwirkungen imSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächennäher zu bestimmen.15.7.Umgrenzung der Gebiete, in denenbestimmte, die Luft erheblich ver-unreinigende Stoffe nicht oder nurbeschränkt verwendet werden dürfen(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebietenäher zu bestimmen.15.8.Umgrenzung der Flächen, die von derBebauung freizuhalten sind(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)Umgrenzung der von der Bebauungfreizuhaltenden Schutzflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächennäher zu bestimmen.15.9.Flächen für Aufschüttungen, Abgra-bungen und Stützmauern, soweit siezur Herstellung des Straßenkörperserforderlich sind(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)AufschüttungAbgrabungStützmauer15.10.Höhenlage bei Festsetzungen(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB)z.B.Ok   (Oberkante)          Gehweg          124,5 m ü. NNz.B.Uk   (Unterkante)          Brücke            116,0 m ü. NNschwarz/weißfarbig15.11.Umgrenzung der Flächen, bei derenBebauung besondere bauliche Vor-kehrungen gegen äußere Einwirkungenoder bei denen besondere baulicheSicherungsmaßnahmen gegenNaturgewalten erforderlich sind(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)Grau dunkelUmgrenzung der Flächen, unterdenen der Bergbau umgeht oderdie für den Abbau von Mineralienbestimmt sind(§ 5 Abs 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)schwarz/weiß15.12.Umgrenzung der für baulicheNutzungen vorgesehenen Flächen,deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sind(§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)Umgrenzung der Flächen, deren Bödenerheblich mit umweltgefährdendenStoffen belastet sind(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichenzur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden.15.13.Grenze des räumlichen Geltungs-bereichs des Bebauungsplans(§ 9 Abs. 7 BauGB)Grau dunkel15.14.Abgrenzung unterschiedlicherNutzung, z. B. von Baugebieten,oder Abgrenzung des Maßes derNutzung innerhalb eines Baugebiets(z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauNVO) Anlage Nr. 1 Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Baunutzungsverordung" durch "Baunutzungsverordnung" ersetzt Anlage Nr. 1.6. Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "städebaulichen" durch das Wort "städtebaulichen" ersetzt; frühere Nr. 1.5. jetzt Nr. 1.6. gem. Art. 6 Nr. 2 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 mWv 15.8.2025

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