📄 Gesetzestext
ServicefahrerAusbV2005-03-22BGBl I2005, 887Verordnung über die Berufsausbildung zum
Servicefahrer/zur Servicefahrerin
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
ServicefahrerAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ServicefahrerAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Servicefahrer/Servicefahrerin wird staatlich anerkannt.
ServicefahrerAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert zwei Jahre.
ServicefahrerAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
ServicefahrerAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation: 2.1Arbeitsplanung, 2.2Informations- und Kommunikationstechniken; 3.Serviceleistungen: 3.1Leistungsangebot, 3.2Leistungserbringung, 3.3Qualitätssicherung; 4.Vertrieb von Dienstleistungen: 4.1Beratung und Verkauf, 4.2Kundenorientierte Kommunikation, 4.3Verkaufsförderung; 5.Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen; 6.Durchführung der Beförderung: 6.1Tourenplanung, 6.2Be- und Entladen von Fahrzeugen, 6.3Transport; 7.Tourenabschluss: 7.1Nachbereitung, 7.2Zahlungsvorgänge.
ServicefahrerAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
ServicefahrerAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
ServicefahrerAusbV§ 7BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
ServicefahrerAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minuten schriftlich praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten: 1.Grundlagen von Serviceleistungen, 2.Vorbereitung der Beförderung, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
ServicefahrerAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Service und Vertrieb, 2.Beförderungsprozess, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde, 4.Praktische Arbeitsaufgabe. Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 praktisch durchzuführen.
(3) Im Prüfungsbereich Service und Vertrieb soll der Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten 1.Dienstleistungsangebot, 2.Kundenberatung, 3.Dokumentation bearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Informationsquellen nutzen, Serviceaufträge annehmen und bearbeiten, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben selbstständig planen und unter Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen umsetzen sowie Zahlungen abrechnen kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Den Aufgaben oder Fällen sind übergreifende Inhalte von Serviceleistungen zugrunde zu legen.
(4) Im Prüfungsbereich Beförderungsprozess soll der Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten 1.Vorbereitung von Touren, 2.Transportieren von Waren, 3.Einsatz von Hilfsmitteln und Fahrzeugen bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsschritte und Aufgaben der Beförderung selbstständig planen, durchführen und kontrollieren, mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen fachgerecht umgehen, Waren entsprechend ihren Eigenschaften behandeln sowie ihren sicheren Transport gewährleisten kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen kann.
(5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.
(6) Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten eine Serviceleistung erbringen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Bei der Aufgabenstellung sind mindestens zwei der nachfolgenden Gebiete zu berücksichtigen: 1.Festlegen einer Anfahrfolge und der Fahrstrecke, 2.Beladen eines Fahrzeuges, 3.Durchführen einer Abfahrtkontrolle, 4.Durchführen eines Transportes mit Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B auf öffentlichen Straßen, 5.Führen eines Beratungsgespräches. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte unter wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbstständig planen, durchführen und kontrollieren sowie Serviceleistungen kundenorientiert erbringen kann.
(7) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
ServicefahrerAusbV§ 10InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
ServicefahrerAusbVAnlage 1(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/
zur Servicefahrerin - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 889 - 892)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 2.1)a)den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeit planen, durchführen und kontrollieren,2.2Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 2.2)a)Informations- und Kommunikationstechniken für die Leistungserbringung nutzenb)Daten eingeben, sichern und pflegenc)Vorschriften des Datenschutzes und betriebliche Regelungen zur Datensicherheit einhalten3Serviceleistungen (§ 4 Nr. 3) 3.1Leistungsangebot (§ 4 Nr. 3.1)a)Prozesse der betrieblichen Leistungserbringung darstellenb)Bedeutung der Serviceleistung für das Leistungsangebot beschreibenc)Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes unterscheidend)rechtliche Rahmenbedingungen bei der Leistungserbringung berücksichtigten3.2Leistungserbringung (§ 4 Nr. 3.2)a)Informationsquellen für Warenkenntnisse auswählen und nutzenb)Serviceleistungen dokumentierenc)beim Umgang mit Waren und Geräten zur Werterhaltung beitragend)Kunden über Eigenschaften der gelieferten Ware informierene)Produkteinweisung nach Einweisungsplan durchführenf)Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiteng)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bei der Bearbeitung mitwirkenh)Serviceleistungen erbringen, insbesondere Geräte aufstellen und warten, Geräteteile aus- und einbauen sowie Funktionsfähigkeit wieder herstellen und prüfen oder Geräte reinigen und pflegen sowie Zustand prüfen oder Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen oder Waren austauschen, Rückführungen kontrollieren und vorsortieren, Waren verteilen und einordnen oder Waren anbieten, Verkaufsgespräche führen, Kassen führen und abrechnen und mit Warenbestandslisten abgleichen3.3Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 3.3)a)Qualitätsziele des Betriebes im eigenen Arbeitsbereich umsetzenb)den Zusammenhang zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg darstellenc)Möglichkeiten für Qualitätsverbesserungen im eigenen Arbeitsbereich aufzeigen und zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen4Vertrieb von Dienstleistungen (§ 4 Nr. 4) 4.1Beratung und Verkauf (§ 4 Nr. 4.1)a)die Bedeutung des Außendienstes für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)Termine mit Kunden abstimmenc)Aufträge entgegennehmend)Informations- und Beratungsgespräche führene)Bedarf erkennen und auf Wünsche des Kunden hinsichtlich des Leistungsangebotes eingehen4.2Kommunikation Kommunikation (§ 4 Nr. 4.2) nichtsprachliche Kommunikationsformen nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenc)Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendend)zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragene)auf Kundenverhalten, Kundeneinwände und Kundenargumente situationsgerecht reagieren4.3Verkaufsförderung (§ 4 Nr. 4.3)a)über Leistungsangebote informierenb)Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung umsetzenc)an der Ausgestaltung des Angebotes von Serviceleistungen mitwirken5Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen (§ 4 Nr. 5)a)Einsatzmöglichkeiten von Transporthilfsmitteln beurteilenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen, Abfahrtkontrolle durchführend)Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln durch Einhaltung von Vorgaben für Wartung und Pflege sicherstellene)bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen, Transporthilfsmitteln, Arbeits- und Fördermitteln Maßnahmen einleiten6Durchführung der Beförderung (§ 4 Nr. 6) 6.1Tourenplanung (§ 4 Nr. 6.1)a)Informationen für die Tourenplanung beschaffen und auswertenb)Straßenkarten lesenc)Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie nach wirtschaftlichen, zeitlichen und rechtlichen Vorgaben planen6.2Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 6.2)a)Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenb)Fahrzeuge nach Anfahrfolge, Warenbeschaffenheit sowie unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichernc)Fahrzeuge entladen, Waren entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern6.3Transport (§ 4 Nr. 6.3)a)Transport entsprechend der Tourenplanung durchführen und dabei Kraftfahrzeuge mindestens der Klasse B auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führenb)Auswirkungen der Beladung auf das Fahrverhalten berücksichtigen, Vorgaben für ein dem Fahrzeugtyp angemessenes Fahren einhaltenc)Lenk- und Ruhezeiten einhaltend)bei Beeinträchtigungen der Fahrstrecke Tourenverlauf anpassene)betriebliche Anweisungen zum Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen im Straßenverkehr einhaltenf)Sicherheitsanweisungen von Kunden beachteng)die Fahrtüchtigkeit beeinflussende Faktoren beachten7Tourenabschluss (§ 4 Nr. 7) 7.1Nachbereitung (§ 4 Nr. 7.1)a)Informationen aus dem Tourenverlauf aufbereiten und auswertenb)Dokumente über Serviceleistungen und Aufträge weiterleitenc)Informationen aus Kundenkontakten aufbereiten, berichtend)Rückführungen bearbeiten7.2Zahlungsvorgänge (§ 4 Nr. 7.2)a)Zahlungen annehmenb)Zahlungsbelege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenc)Zahlungen abrechnen
4.2 I Kundenorientierte I a) im Kundengespräch sprachliche und
ServicefahrerAusbVAnlage 2(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/
zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 893 - 894)
1. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,3.1Leistungsangebot, Lernziele a bis c,4.1Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,zu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziele a und b,2.2Informations- und Kommunikationstechniken,3.2Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,4.2Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,6.1Tourenplanungzu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.3Qualitätssicherung, Lernziele a und b,5.Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,6.2Be- und Entladen von Fahrzeugenzu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziel c,3.1Leistungsangebot, Lernziel d,3.2Leistungserbringung, Lernziele d bis f,4.1Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,4.2Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,4.3Verkaufsförderungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3.2Leistungserbringung, Lernziel h,fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,3.2Leistungserbringung, Lernziel g,3.3Qualitätssicherung, Lernziel c,7.1Nachbereitung,7.2Zahlungsvorgängezu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,6.3Transportzu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.