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KEPFachAusbV2005-03-22BGBl I2005, 879Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-,
Express- und Postdienstleistungen
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
KEPFachAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
KEPFachAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.
KEPFachAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert zwei Jahre.
KEPFachAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
KEPFachAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation: 2.1Arbeitsplanung, 2.2Informations- und Kommunikationssysteme; 3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Kundenorientierte Kommunikation, 3.2Teamarbeit und Kooperation; 4.Leistungserstellung: 4.1Dienstleistungsangebot, 4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, 4.3Qualitätssicherung; 5.Annahme und Abholung; 6.Umschlag; 7.Auslieferung: 7.1Zustellungsvorbereitung, 7.2Zustellungsdurchführung, 7.3Zustellungsnachbearbeitung; 8.Kassenführung.
KEPFachAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
KEPFachAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
KEPFachAusbV§ 7BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
KEPFachAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten: 1.Sendungsbezogene Dienstleistungen, 2.Sortierung, Auslieferung und Zahlungsvorgänge, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
KEPFachAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Auftragsbearbeitung, 2.Zustellung, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde, 4.Praktische Arbeitsaufgabe. Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 praktisch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietena)Auftragsannahme und Qualitätssicherung, b)Sortierungs- und Umschlagsprozesse bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Sendungen unter Beachtung organisatorischer, rechtlicher und technischer Rahmenbedingungen annehmen und umschlagen sowie Qualitätsanforderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann. Die Lösungen können vom Prüfling wahlweise am Beispiel von Brief-, Paket- oder Frachtsendungen entwickelt werden; 2.im Prüfungsbereich Zustellung:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietena)Zustellungsprozesse, b)Kassenabrechnungen bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Zustellung von Sendungen von der Vorbereitung bis zur Nachbearbeitung kundenorientiert planen und durchführen, rechtliche und wirtschaftliche Anforderungen beachten sowie Zahlungen abrechnen und Kassen führen kann; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann; 4.im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe:Der Prüfling soll bis zu zwei praktische Aufgaben aus den Gebietena)Auftragsannahme und Sortierung, b)Auslieferung von Sendungen, c)Vor- und Nachbearbeitungsprozesse bearbeiten und hierüber ein Fachgespräch führen. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu Grunde zu legen. Die Bearbeitung der Aufgaben und das Fachgespräch sollen insgesamt höchstens 45 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er Problemstellungen beurteilen, Sendungen zielorientiert und nach Kundenanforderungen bearbeiten und mit Kunden situationsbezogen kommunizieren kann.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe sowie in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
KEPFachAusbV§ 10Fortsetzung der BerufsausbildungDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
KEPFachAusbV§ 11ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
KEPFachAusbV§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
KEPFachAusbVAnlage 1(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 882 - 884)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreibend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 2.1)a)Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmenb)Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lerntechniken einsetzenc)Informationsquellen nutzend)ergonomische Regeln bei der Arbeit beachtene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen2.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2)a)betriebsspezifische Software anwendenb)Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachtenc)Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen und bereitstellend)Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwendene)Sendungsverfolgungs- und Nachweissysteme anwenden3Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) 3.1Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.1)a)die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen und kundenorientiert handelnb)im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigenc)fremdsprachige Fachbegriffe anwendend)Kundenreklamationen und Beschwerden entgegennehmen und weiterleitene)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten3.2Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.2)a)Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert und kooperativ umsetzenb)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenc)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden4Leistungserstellung (§ 4 Nr. 4) 4.1Dienstleistungsangebot (§ 4 Nr. 4.1)a)Dienstleistungsangebote der Branche unterscheidenb)Schnittstellen zu Fremdleistungen berücksichtigenc)bei der Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken4.2Rechtliche Rahmenbedingungen (§ 4 Nr. 4.2)a)rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwendenb)Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Datenschutzes anwendenc)sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffend)Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschriften beachtene)Haftungsregelungen beachten4.3Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 4.3)a)Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich umsetzenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachtend)Einsatzbereitschaft von Arbeitsmitteln gewährleisten5Annahme und Abholung (§ 4 Nr. 5)a)Sendungsdokumentationen sowie Übereinstimmung von Sendungen und Aufträgen prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen einleitenb)über Preise, Versendungsformen und Versandbedingungen des Ausbildungsbetriebes informierenc)Sendungsentgelte berechnend)Aufträge und Sendungen annehmene)verkehrsgeographische Bedingungen berücksichtigen6Umschlag (§ 4 Nr. 6)a)Leistungsanforderungen aus den Aufträgen für den Transport ermitteln und Transportmittel wählenb)Sendungen für Weitertransport, Lagerung, Nachsendung und Zustellung sortierenc)Sendungen nachbearbeiten, Maße und Gewichte prüfen, Nachentgelte berechnen7Auslieferung (§ 4 Nr. 7) 7.1Zustellungsvorbereitung (§ 4 Nr. 7.1)a)Auslieferfolge unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und zeitlichen Vorgaben planenb)Sendungen überprüfen und nach Auslieferfolge sortierenc)Auslieferungsanforderungen beachtend)Sendungen für Transport und Zustellung vorbereitene)Ladungssicherheit berücksichtigen7.2Zustellungsdurchführung (§ 4 Nr. 7.2)a)Auslieferungsbestimmungen anwendenb)Sendungen transportieren und zustellen, Zustellungen dokumentieren, ergänzende Dienstleistungen erbringenc)Rücklauf unzustellbarer Sendungen gewährleisten7.3Zustellungsnachbearbeitung (§ 4 Nr. 7.3)a)Sendungsdokumentationen nachbereiten und Zustellinformationen weiterleitenb)Sendungen für Abholung und wiederholte Zustellung vorbereitenc)unzustellbare und nachzusendende Sendungen bearbeitend)Schäden und Mängel feststellen und melden8Kassenführung (§ 4 Nr. 8)a)Zahlungen entgegennehmen, Zahlungsvorgänge dokumentierenb)Abrechnungen und Kassenabschluss durchführenc)Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Kassenführung begründen
KEPFachAusbVAnlage 2(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 885 - 886)1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel a,4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel b,6.Umschlag, Lernziele a und b,7.1Zustellungsvorbereitung, Lernziele d und e,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,2.2Informations- und Kommunikationssysteme,4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel b,4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,4.3Qualitätssicherung, Lernziel a,5.Annahme und Abholung, Lernziel a,6.Umschlag, Lernziel c,7.1Zustellungsvorbereitung, Lernziele b und c,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,2.1Arbeitsplanung, Lernziel c,3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,4.3Qualitätssicherung, Lernziel d,7.2Zustellungsdurchführung,8.Kassenführung, Lernziel a,zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,4.3Qualitätssicherung, Lernziel c,7.3Zustellungsnachbearbeitungzu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a und e,7.1Zustellungsvorbereitung, Lernziel a,8.Kassenführung, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7.2Zustellungsdurchführung, Lernziele a und b,fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,2.1Arbeitsplanung, Lernziel e,4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel c,4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel d,4.3Qualitätssicherung, Lernziel b,5.Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Annahme und Abholung, Lernziel a,6.Umschlag, Lernziel c,fortzuführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.