Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser zweijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Ziele der Berufsausbildung, insbesondere die Befähigung zu selbstständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
- Die Ausbildungsinhalte umfassen unter anderem Arbeitsorganisation, Kundenkommunikation, Leistungserstellung (Dienstleistungsangebot, rechtliche Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung), Annahme und Abholung, Umschlag, Auslieferung und Kassenführung.
- Es ist ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen.
- Eine Zwischenprüfung findet zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungsbereichen (Auftragsbearbeitung, Zustellung, Wirtschafts- und Sozialkunde) und einer praktischen Arbeitsaufgabe.
- Die Berufsausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen fortgesetzt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die A
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation: 2.1Arbeitsplanung, 2.2Informations- und Kommunikationssysteme; 3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Kundenorientierte Kommunikation, 3.2Teamarbeit und Kooperation; 4.Leistungserstellung: 4.1Dienstleistungsangebot, 4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, 4.3Qualitätssicherung; 5.Annahme und Abholung; 6.Umschlag; 7.Auslieferung: 7.1Zustellungsvorbereitung, 7.2Zustellungsdurchführung, 7.3Zustellungsnachbearbeitung; 8.Kassenführung.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 882 - 884)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreibend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 2.1)a)Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmenb)Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lerntechniken einsetzenc)Informationsquellen nutzend)ergonomische Regeln bei der Arbeit beachtene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen2.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2)a)betriebsspezifische Software anwendenb)Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachtenc)Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen und bereitstellend)Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwendene)Sendungsverfolgungs- und Nachweissysteme anwenden3Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) 3.1Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.1)a)die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen und kundenorientiert handelnb)im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigenc)fremdsprachige Fachbegriffe anwendend)Kundenreklamationen und Beschwerden entgegennehmen und weiterleitene)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten3.2Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.2)a)Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert und kooperativ umsetzenb)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenc)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden4Leistungserstellung (§ 4 Nr. 4) 4.1Dienstleistungsangebot (§ 4 Nr. 4.1)a)Dienstleistungsangebote der Branche unterscheidenb)Schnittstellen zu Fremdleistungen berücksichtigenc)bei der Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken4.2Rechtliche Rahmenbedingungen (§ 4 Nr. 4.2)a)rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwendenb)Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Datenschutzes anwendenc)sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffend)Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschriften beachtene)Haftungsregelungen beachten4.3Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 4.3)a)Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich umsetzenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachtend)Einsatzbereitschaft von Arbeitsmitteln gewährleisten5Annahme und Abholung (§ 4 Nr. 5)a)Sendungsdokumentationen sowie Übereinstimmung von Sendungen und Aufträgen prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen einleitenb)über Preise, Versendungsformen und Versandbedingungen des Ausbildungsbetriebes informierenc)Sendungsentgelte berechnend)Aufträge und Sendungen annehmene)verkehrsgeographische Bedingungen berücksichtigen6Umschlag (§ 4 Nr. 6)a)Leistungsanforderungen aus den Aufträgen für den Transport ermitteln und Transportmittel wählenb)Sendungen für Weitertransport, Lagerung, Nachsendung und Zustellung sortierenc)Sendungen nachbearbeiten, Maße und Gewichte prüfen, Nachentgelte berechnen7Auslieferung (§ 4 Nr. 7) 7.1Zustellungsvorbereitung (§ 4 Nr. 7.1)a)Auslieferfolge unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und zeitlichen Vorgaben planenb)Sendungen überprüfen und nach Auslieferfolge sortierenc)Auslieferungsanforderungen beachtend)Sendungen für Transport und Zustellung vorbereitene)Ladungssicherheit berücksichtigen7.2Zustellungsdurchführung (§ 4 Nr. 7.2)a)Auslieferungsbestimmungen anwendenb)Sendungen transportieren und zustellen, Zustellungen dokumentieren, ergänzende Dienstleistungen erbringenc)Rücklauf unzustellbarer Sendungen gewährleisten7.3Zustellungsnachbearbeitung (§ 4 Nr. 7.3)a)Sendungsdokumentationen nachbereiten und Zustellinformationen weiterleitenb)Sendungen für Abholung und wiederholte Zustellung vorbereitenc)unzustellbare und nachzusendende Sendungen bearbeitend)Schäden und Mängel feststellen und melden8Kassenführung (§ 4 Nr. 8)a)Zahlungen entgegennehmen, Zahlungsvorgänge dokumentierenb)Abrechnungen und Kassenabschluss durchführenc)Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Kassenführung begründen
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2005, 885 - 886)1. Ausbildungsjahr