Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing. Sie legt fest, was Auszubildende lernen müssen und wie die Ausbildung strukturiert ist, um sie auf eine qualifizierte Tätigkeit vorzubereiten.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Servicefachkraft für Dialogmarketing.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Servicefachkraft für Dialogmarketing.
- Ausbildende Betriebe.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Dienstleistungsangebot und Kommunikation (30%), Projektabwicklung im Dialogmarketing (20%), Wirtschafts- und Sozialkunde (10%) und Kundengespräch (40%).
- Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Kundengespräch und in mindestens zwei der anderen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Dienstleistungsangebot; 3.Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit; 4.Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen; 5.Dialogprozesse: 5.1Sprachliche und schriftliche Kommunikation, 5.2Kundenbetreuung, 5.3Kundenbindung, 5.4Kundengewinnung; 6.Informations- und Kommunikationssysteme: 6.1Software, Netze und Dienste, 6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit; 7.Projekte: 7.1Projektvorbereitung, 7.2Projektdurchführung, 7.3Projektcontrolling.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1241 - 1244)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften(§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreibend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Dienstleistungsangebot(§ 4 Nr. 2)a)Bedeutung und Funktion des Dialogmarketings in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Leistungen der Dialogmarketing-Branche unterscheidenc)das Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes darstellen3Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit(§ 4 Nr. 3)a)Entscheidungsprozesse und Informationswege im Ausbildungsbetrieb und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsbereichen berücksichtigenb)Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmenc)mit internen und externen Partnern kooperieren, Besprechungen planen, vorbereiten und durchführend)Termine planen und überwachen, bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen ergreifene)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenf)den eigenen Arbeitsplatz gestalten, ergonomische Regeln bei der Arbeit sowie Schutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze und Empfehlungen, insbesondere der Berufsgenossenschaften, für Arbeitsplätze in Call Centern beachteng)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung im eigenen Arbeitsbereich vorschlagenh)Aufgaben im Team bearbeiteni)neue Mitarbeiter bei der Einarbeitung unterstützenj)Konflikte vermeiden und zur Konfliktlösung beitragen4Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 4)a)dialogorientierte Organisationseinheiten in die Wertschöpfungskette einordnenb)bei Auftragsbearbeitung und Informationsweitergabe Schnittstellen berücksichtigen, bei Problemen Maßnahmen ergreifenc)Arbeitsabläufe an veränderte Anforderungen anpassend)Prozessablauf analysieren, bewerten und bei Problemen Lösungsmöglichkeiten vorschlagene)Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kundenzufriedenheit berücksichtigenf)qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen5Dialogprozesse(§ 4 Nr. 5) 5.1Sprachliche und schriftliche Kommunikation(§ 4 Nr. 5.1)a)Texte zielgerichtet und den Kommunikationsmitteln angepasst formulieren, gliedern und gestaltenb)rhetorische Mittel einsetzenc)Sprachverhalten und Kundentyp bei der Gesprächsführung berücksichtigend)Gesprächsführungstechniken situationsgerecht einsetzene)Gespräche auch in einer Fremdsprache annehmen und weiterleitenf)Inbound- und Outbound-Gespräche führeng)Maßnahmen zur Stimmbildung ergreifenh)Maßnahmen des Stressmanagements anwenden5.2Kundenbetreuung(§ 4 Nr. 5.2)a)Kundenwünsche analysieren und bearbeitenb)Kunden- und Auftragsdaten während des Gesprächs erfassen und abrufenc)Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen5.3Kundenbindung(§ 4 Nr. 5.3)a)produkt- oder dienstleistungsbezogene Beratungen durchführenb)Zufriedenheitsbefragungen durchführenc)Haltegespräche nach Kündigungen durchführend)Lieferungs- und Zahlungstermine disponieren, Bonität des Kunden überprüfene)Beschwerden und Reklamationen bearbeiten, Beschwerdemanagement als Instrument zur Kundenbindung nutzenf)Instrumente der Kundenbindung anwenden5.4Kundengewinnung(§ 4 Nr. 5.4)a)neue Kunden akquirierenb)Bedarf des Kunden ermittelnc)Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, Verträge im Namen des Auftraggebers abschließen, Rechtsvorschriften beachtend)andere und höherwertige Produkte oder Dienstleistungen anbieten6Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 6) 6.1Software, Netze und Dienste(§ 4 Nr. 6.1)a)Kommunikationsanlagen nutzenb)Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsübliche Software anwendenc)Informationsnetze und -dienste nutzend)branchenspezifische Kommunikationssysteme nach Leistungsfähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheidene)fremdsprachige Informationsquellen nutzenf)Kommunikationstarife und -kosten vergleichen6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 6.2)a)Aufbau einer relationalen Datenbank erläuternb)Datenbanken nutzenc)Daten eingeben, pflegen und sichernd)Notwendigkeit der Datensicherung begründen, rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendene)Notwendigkeit des Schutzes vor schadenstiftenden Programmen erläutern, Schutzmaßnahmen ergreifen7Projekte(§ 4 Nr. 7) 7.1Projektvorbereitung(§ 4 Nr. 7.1)a)Projektpläne aus Projektzielen ableitenb)Teilaufgaben entwickelnc)Informations- und Kommunikationsstrukturen für die Projektarbeit einrichten und nutzend)Gesprächsleitfäden für Projekte erarbeiten7.2Projektdurchführung(§ 4 Nr. 7.2)a)Ablaufpläne umsetzenb)Projektaufgaben mit Beteiligten koordinierenc)betriebsbedingte Abweichungen im Projektablauf melden, an der Entwicklung von Lösungsalternativen mitwirkend)Projektabläufe an veränderte Anforderungen von Auftraggebern anpassene)Arbeitszeitkonten führen7.3Projektcontrolling(§ 4 Nr. 7.3)a)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentierenb)Kennzahlen von Projekten erfassen, für die Auftragsabrechnung aufbereiten und weiterleitenc)Projektstatistiken erstellend)Kosten ermitteln und erfassene)an der Erstellung des Abschlussberichtes mitwirkenf)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle begründen
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1245) Erstes Ausbildungsjahr