Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Textilreiniger/Textilreinigerin.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Textilreinigers/der Textilreinigerin erlernen.
- Ausbildende Betriebe, die Textilreiniger/Textilreinigerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es muss ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis geführt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus einem praktischen Teil (höchstens 8 Stunden Arbeitsaufgabe und 20 Minuten Fachgespräch) und einem schriftlichen Teil (Prüfungsbereiche Prozess- und Maschinentechnologie, chemische und physikalische Prozesse, Wirtschafts- und Sozialkunde).
- Die schriftliche Prüfung dauert höchstens 180 Minuten für Prozess- und Maschinentechnologie, 120 Minuten für chemische und physikalische Prozesse und 60 Minuten für Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil, im schriftlichen Teil und im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, 7.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Beraten und Betreuen von Kunden, 9.Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes, 10.Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen, 11.Prozesstechnik, 12.Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes, 13.Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen, 14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie 50 Prozent,
- Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 9Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1926 - 1930)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassenb)Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtend)Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponierene)Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren4*) f)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleicheng)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 3*) 6Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 3 Nr. 6)a)Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassenb)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden2*) c)Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen 4*) d)technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe 4*)7Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Nr. 7)a)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzenb)Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden4*) c)Informationen beschaffen, auswerten und nutzend)Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleitene)Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten 6*) 8Beraten und Betreuen von Kunden(§ 3 Nr. 8)a)Kundengespräche situationsgerecht führen 3 b)Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beratenc)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handelnd)Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten 69Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 9)a)Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachtenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfenc)Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigend)Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilene)Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachierenf)Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwendeng)Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen16 10Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen(§ 3 Nr. 10)a)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegenb)ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigenc)Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmend)Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügene)Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigierenf)Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen18 g)Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentierenh)vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlasseni)physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysierenk)Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen 16 l)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmittelnm)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten 811Prozesstechnik(§ 3 Nr. 11)a)Prozessdatenerfassungssysteme anwendenb)Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassenc)Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleitend)Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren 1812Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 12)a)Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandelnb)Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpferc)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigend)Behandlungsgut kontrollieren und beurteilene)Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigierenf)Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen 20 g)Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern 213Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen(§ 3 Nr. 13)a)Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachtenb)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassenc)Behandlungsgut hygienisch verpackend)Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentierene)Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen 814Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreibenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren8*) d)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenf)Ergebnisse dokumentiereng)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden 6*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.