📄 Gesetzestext
SchSiServAusbV2008-05-21BGBl I2008, 940Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
SchSiServAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
SchSiServAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
SchSiServAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert zwei Jahre.
SchSiServAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;2.Sicherheitsdienste: 2.1Sicherheitsbereiche,2.2Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,2.3Qualitätssichernde Maßnahmen;3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Teamarbeit und Kooperation,3.2Kundenorientierte Kommunikation;4.Schutz und Sicherheit;5.Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;6.Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;4.Umweltschutz.
SchSiServAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
SchSiServAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungspotenziale erkennen,b)Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,c)sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowied)den rechtlichen Handlungsrahmen beachtenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
SchSiServAusbV§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,2.Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,3.Wirtschafts- und Sozialkunde,4.Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,b)Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,c)Tätermotive und -verhalten beurteilen,d)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowiee)bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleitenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowieb)Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen,b)die Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen,c)Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowied)die Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie Vorschriften des Daten- und Informationsschutzes feststellen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;4.der Prüfling soll ferner nachweisen, dass er a)Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr durchführen einschließlich melden und berichten,b)kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren sowiec)qualitätssichernde Maßnahmen umsetzenkann;5.der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von zwei von ihm durchgeführten und dokumentierten betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich; die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Ausführung sowie eine Bewertung des Ergebnisses beinhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht überschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind beizufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzuleiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine aus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Aufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden sind; die Dokumentation wird nicht bewertet;6.die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten;7.das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung ist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent zu gewichten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln20 Prozent,2.Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste30 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4.Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen40 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
SchSiServAusbV§ 7Fortsetzung der BerufsausbildungDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
SchSiServAusbV§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
SchSiServAusbVAnlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8b)Rechte von Personen und Institutionen beachtenc)Gefährdungssituationen rechtlich bewertend)Rechtsverstöße erkennen und beurteilen102Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenc)Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten42.2Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendend)Daten sichern und pflegene)Regelungen zum Datenschutz anwendenf)Dienst- und Arbeitsanweisungen beachteng)Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken52.3Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen23Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenb)Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigenc)interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2d)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtene)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten23.2Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenb)Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3c)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigend)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegene)Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenf)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten44Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenb)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenc)Sicherheitsbestimmungen anwendend)Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10e)Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenf)Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiteng)Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenh)Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwacheni)Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen195Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigenb)Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifenc)Methoden der Deeskalation anwendend)ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprachee)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifenf)Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführeng)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren17h)Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigeni)Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen36Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen3b)Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellenc)Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen12
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.