Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit und legt fest, wie diese Ausbildung in Deutschland staatlich anerkannt und durchgeführt wird. Sie definiert die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser zweijährigen Ausbildung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes "Servicekraft für Schutz und Sicherheit".
- Die Dauer und die Inhalte der Berufsausbildung.
- Die Durchführung der Ausbildung, einschließlich der Erstellung von Ausbildungsplänen und dem Führen von Ausbildungsnachweisen.
- Die Anforderungen und Abläufe der Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf der Servicekraft für Schutz und Sicherheit erlernen möchten.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll und 90 Minuten dauert.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Situationsgerechtes Verhalten und Handeln (60 Minuten), Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (90 Minuten), Wirtschafts- und Sozialkunde (45 Minuten) und Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (45 Minuten schriftlich, bis zu 20 Minuten fallbezogenes Fachgespräch).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, der Prüfungsbereich "Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste" mindestens "ausreichend" ist, mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mindestens "ausreichend" sind und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung u
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8b)Rechte von Personen und Institutionen beachtenc)Gefährdungssituationen rechtlich bewertend)Rechtsverstöße erkennen und beurteilen102Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenc)Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten42.2Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendend)Daten sichern und pflegene)Regelungen zum Datenschutz anwendenf)Dienst- und Arbeitsanweisungen beachteng)Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken52.3Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen23Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenb)Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigenc)interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2d)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtene)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten23.2Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenb)Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3c)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigend)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegene)Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenf)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten44Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenb)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenc)Sicherheitsbestimmungen anwendend)Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10e)Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenf)Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiteng)Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenh)Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwacheni)Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen195Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigenb)Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifenc)Methoden der Deeskalation anwendend)ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprachee)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifenf)Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführeng)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren17h)Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigeni)Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen36Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen3b)Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellenc)Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen12 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen