Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst sieben berufsprofilgebende Bereiche, wie das Herstellen von Süßwaren und das Anwenden von Qualitätssicherungssystemen.
- Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten werden in einem Einsatzgebiet vermittelt, z.B. Schokoladewaren und Konfekt oder Speiseeis.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen "Produktion von Süßwaren" (50% Gewichtung), "Süßwarentechnologie" (40% Gewichtung) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10% Gewichtung).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur SüßwarentechnologinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungso
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 6Zwischenprüfung
§ 7Abschlussprüfung
§ 8Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 50 Prozent,]-->Produktion von Süßwarenmit 50 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->Süßwarentechnologiemit 40 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik vom
- Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911), die zuletzt durch Artikel 2 § 34 des Gesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2014, 447 - 449) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenb)Arbeitsschritte festlegenc)Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen5d)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentierene)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren52Anwenden von Qualitätssicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachtenb)Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren7c)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentierend)qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren113Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführenb)Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwendenc)Reinigungsanlagen und -systeme bedienend)Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren10e)Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren64Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmenb)Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagernc)Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren18d)Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten45Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Fließschemata anwendenb)Bedienungsanleitungen umsetzenc)Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzend)Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellene)Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellenf)Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten26g)produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheidenh)Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichteni)Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachtenj)Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierenk)Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienenl)an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellenm)Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen406Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellenb)Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienenc)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzend)Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren7e)Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichtenf)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfeng)Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren77Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten5d)Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führene)zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen5 Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen