Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin und legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die Dauer und Inhalte der Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung und einer Gesellenprüfung.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans und das Führen eines Berichtshefts.
- Die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen, die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Vergolder/Vergolderin.
- Ausbildende Betriebe, die Vergolder/Vergolderinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es muss ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises geführt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst praktische (höchstens 7 Stunden) und schriftliche (höchstens 180 Minuten) Teile.
- Die Gesellenprüfung umfasst eine praktische Prüfung (höchstens 14 Stunden für Arbeitsproben und höchstens 60 Stunden für ein Prüfungsstück) und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie (120 Minuten), Arbeitsplanung (90 Minuten), Gestaltung (90 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abges
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin nach der Handwerksordnung.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6.Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, 7.Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen, 8.Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen, 9.Vorbereiten von Untergründen, 10.Ausführen von Verzierungen, 11.Vergolden, Versilbern, Metallisieren, 12.Herstellen und Gestalten von Rahmungen, 13.Ausführen von Maltechniken, 14.Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten, 15.Qualitätssicherung.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Aufhebung der Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin sind nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin(Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)zur Vermeidung von chemischen, thermischen und mechanischen Schädigungen beitragenf)Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen4 b)Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellenc)Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln und berechnen 5 d)Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie Handbücher anwenden6Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Nr. 6)a)Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, vergrößern und verkleinern2 b)Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten anpassen, verändern und entwerfen 6 c)Werkstücke zeichnend)Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merkmalen, zeichnerisch darstellen 37Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, auswählen und handhaben6 b)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten und instandhalten, insbesondere unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzesc)Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen8Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle, Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grundierungs- und Lösemittel auswählen5 b)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umweltschutzes lagern und entsorgen9Vorbereiten von Untergründen (§ 3 Nr. 9)a)Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und Maltechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen12 b)grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen10 c)Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten, insbesondere6 aa)Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen, Holzfehler beseitigen sowie schleifen und verkitten bb)Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten cc)Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor Korrosion schützen 2 dd)mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen, schleifen, glätten und ausgleichen 210Ausführen von Verzierungen (§ 3 Nr. 10)a)Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren 6 b)Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie historischen und zeitgenössischen Stilelementen auswählen und nach Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbesondere 6 aa)gravieren bb)radieren 8 cc)punzieren dd)strukturieren 7 ee)sandeln ff)Aufsetzarbeiten ausführenc)Negativformen aus Abformmaterialien herstellen, insbesondere aus Silicon 311Vergolden, Versilbern, Metallisieren (§ 3 Nr. 11)a)Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattaluminium ausführen3 b)Glanz- und Mattvergoldungen sowie Glanz- und Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen 7 c)Ölvergoldungen ausführend)Metallpulver auf Untergründe auftragen 2 e)Mordentvergoldungen ausführen 4f)Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberungen in Glanz- und Mattechnik ausführen12Herstellen und Gestalten von Rahmungen (§ 3 Nr. 12)a)Rahmenleisten zuschneiden und verbinden4 b)Flachglas objektbezogen auswählen und zuschneidenc)Passepartout objektbezogen auswählen und zuschneiden 5 d)Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmene)Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilistischen Merkmalen, auswählen 313Ausführen von Maltechniken (§ 3 Nr. 13)a)Streich- und Malwerkzeuge auswählen und handhaben 3 b)Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen Gesichtspunkten auswählen und auftragenc)Schriften malen 5d)Farb- und Bindemittel ansetzen und mischene)Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer Merkmale, farbig gestalten und fassen 10f)Imitationsmalereien ausführen 1014Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten (§ 3 Nr. 14)a)Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der Restaurierung abschätzen und dokumentieren 5b)Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und restaurieren15Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 15)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben 2b)Arbeitsergebnisse kontrollierenc)Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren; Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifend)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde Maßnahme erkennen