← Deutschland

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin und legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VergoldAusbV1997-05-26BGBl I1997, 1241Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. VergoldAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: VergoldAusbV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin nach der Handwerksordnung. VergoldAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. VergoldAusbV§ 3AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6.Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, 7.Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen, 8.Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen, 9.Vorbereiten von Untergründen, 10.Ausführen von Verzierungen, 11.Vergolden, Versilbern, Metallisieren, 12.Herstellen und Gestalten von Rahmungen, 13.Ausführen von Maltechniken, 14.Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten, 15.Qualitätssicherung. VergoldAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. VergoldAusbV§ 5AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. VergoldAusbV§ 6BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. VergoldAusbV§ 7Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Anfertigen einer Gravur, 2.Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravierten Platte und 3.Anfertigen einer Ölvergoldung. (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, 2.Arbeitsplanung, 3.Fertigungsverfahren, 4.Werkstoffkunde, 5.berufsbezogene Berechnungen, 6.Gestaltungstechniken, 7.Farbe, Form und Stilkunde. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. VergoldAusbV§ 8Gesellenprüfung(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.als Arbeitsproben:a)Ausführen einer Verziertechnik, b)farbiges Fassen eines Objektes und c)Ausführen einer Polimentvergoldung; 2.als Prüfungsstück:Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattvergolden eines Objektes. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, b)Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Werk- und Hilfsstoffe, d)Untergrundvorbereitung, e)Oberflächentechnik, f)Instandhaltung, Restaurierung; 2.im Prüfungsfach Arbeitsplanung:a)Materialverbrauch und Fertigungskosten, b)Planen und Vorbereiten einer Arbeit, c)Qualitätssicherung; 3.im Prüfungsfach Gestaltung:a)Skizzen und Zeichnungen, b)Form und Farbe, c)Stilkunde; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. VergoldAusbV§ 9Aufhebung der VorschriftenDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin sind nicht mehr anzuwenden. VergoldAusbV§ 10ÜbergangsregelungAuf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. VergoldAusbV§ 11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. VergoldAusbVAnlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin(Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)zur Vermeidung von chemischen, thermischen und mechanischen Schädigungen beitragenf)Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen4   b)Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellenc)Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln und berechnen 5  d)Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie Handbücher anwenden6Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Nr. 6)a)Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, vergrößern und verkleinern2   b)Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten anpassen, verändern und entwerfen 6  c)Werkstücke zeichnend)Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merkmalen, zeichnerisch darstellen   37Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, auswählen und handhaben6   b)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten und instandhalten, insbesondere unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzesc)Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen8Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle, Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grundierungs- und Lösemittel auswählen5   b)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umweltschutzes lagern und entsorgen9Vorbereiten von Untergründen (§ 3 Nr. 9)a)Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und Maltechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen12   b)grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen10   c)Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten, insbesondere6    aa)Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen, Holzfehler beseitigen sowie schleifen und verkitten bb)Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten cc)Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor Korrosion schützen  2  dd)mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen, schleifen, glätten und ausgleichen   210Ausführen von Verzierungen (§ 3 Nr. 10)a)Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren  6 b)Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie historischen und zeitgenössischen Stilelementen auswählen und nach Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbesondere 6   aa)gravieren bb)radieren  8  cc)punzieren dd)strukturieren   7 ee)sandeln ff)Aufsetzarbeiten ausführenc)Negativformen aus Abformmaterialien herstellen, insbesondere aus Silicon   311Vergolden, Versilbern, Metallisieren (§ 3 Nr. 11)a)Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattaluminium ausführen3   b)Glanz- und Mattvergoldungen sowie Glanz- und Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen 7  c)Ölvergoldungen ausführend)Metallpulver auf Untergründe auftragen  2 e)Mordentvergoldungen ausführen   4f)Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberungen in Glanz- und Mattechnik ausführen12Herstellen und Gestalten von Rahmungen (§ 3 Nr. 12)a)Rahmenleisten zuschneiden und verbinden4   b)Flachglas objektbezogen auswählen und zuschneidenc)Passepartout objektbezogen auswählen und zuschneiden  5 d)Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmene)Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilistischen Merkmalen, auswählen   313Ausführen von Maltechniken (§ 3 Nr. 13)a)Streich- und Malwerkzeuge auswählen und handhaben  3 b)Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen Gesichtspunkten auswählen und auftragenc)Schriften malen   5d)Farb- und Bindemittel ansetzen und mischene)Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer Merkmale, farbig gestalten und fassen   10f)Imitationsmalereien ausführen   1014Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten (§ 3 Nr. 14)a)Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der Restaurierung abschätzen und dokumentieren   5b)Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und restaurieren15Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 15)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben   2b)Arbeitsergebnisse kontrollierenc)Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren; Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifend)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde Maßnahme erkennen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.