Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für bestimmte Personengruppen im öffentlichen Dienst. Sie legt fest, wer beihilfeberechtigt ist und welche Aufwendungen als beihilfefähig gelten.
Was es regelt
- Die Beihilfeberechtigung von Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie früheren Beamtinnen und Beamten.
- Die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern und Kindern.
- Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.
- Verfahren und Zuständigkeiten bei der Beihilfegewährung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte.
- Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder dieser Personen unter bestimmten Voraussetzungen.
Eckpunkte
- Beihilfeberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamtin oder Beamter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder frühere Beamtin oder früherer Beamter ist und entsprechende Bezüge erhält.
- Nicht beihilfeberechtigt sind unter anderem Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte mit einem auf weniger als ein Jahr befristeten Dienstverhältnis (Ausnahmen möglich).
- Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt.
- Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt werden können.
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.