{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die 1.Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und2.Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">Vollstationäre Pflege</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind: 1.pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und2.Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.§ 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1.8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2.30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3.3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und4.3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten Einnahmen. Einnahmen sind: 1.die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,2.die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,3.der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,4.die unter § 2 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit und5.der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1.die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder2.festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39a</span><span class=\"lf-art-t\">Einrichtungen der Behindertenhilfe</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt auch für pflegebedürftige Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39b</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendungen bei Pflegegrad 1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für: 1.Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,2.zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,3.Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,4.zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,5.vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,6.den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7.Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,8.Rückstufung nach § 39 Absatz 5.Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-40\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">Palliativversorgung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativmedizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativpflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-40a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40a</span><span class=\"lf-art-t\">Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2017 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp</div>\n<h3 class=\"lf-part\">040Kapitel 4Aufwendungen in anderen Fällen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-41\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für 1.Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2.Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3.prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn 1.die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht und2.die Maßnahmen in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum durchgeführt werden, das auf der Internetseite des Konsortiums gelistet ist.Aufwendungen nach Satz 1 sind bis zur Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1.Risikofeststellung, Aufklärung und Beratung,2.genetische Untersuchung,3.intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.Die Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn 1.die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht und2.die Maßnahmen in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum durchgeführt werden, das auf der Internetseite des Konsortiums gelistet ist.Aufwendungen nach Satz 1 sind bis zur Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1.Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,2.Tumorgewebsdiagnostik,3.Genanalyse zur Identifizierung einer Keimbahn-Mutation,4.Früherkennungs-Maßnahmen.Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für 1.ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,2.Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>§ 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-42\"><span class=\"lf-art-num\">§ 42</span><span class=\"lf-art-t\">Schwangerschaft und Geburt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für 1.ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,2.die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,3.von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4.eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen; § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-43\"><span class=\"lf-art-num\">§ 43</span><span class=\"lf-art-t\">Künstliche Befruchtung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1.die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,2.nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,3.die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,4.beide Ehegatten das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr vollendet haben,5.die Ehefrau das</li><li>Lebensjahr und der Ehemann das</li><li>Lebensjahr noch nicht vollendet hat,6.ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und7.sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen: 1.Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,2.notwendige Laboruntersuchungen und3.Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen: 1.extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und2.Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr.BehandlungsmethodeIndikationenAnzahl der beihilfefähigen Versuche1intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen–somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie)acht–gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion–Subfertilität des Mannes–Immunologisch bedingte Sterilität2intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen–Subfertilität des Mannesdrei–Immunologisch bedingte Sterilität3In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer–Zustand nach Tubenamputationdrei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat–anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss–anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose–idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind–Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind–immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind4intratubarer Gameten-Transfer–anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriosezwei–idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind–Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind5Intracytoplasmatische Spermieninjektion–schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehendrei;der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat–Intracytoplasmatische Spermieninjektion nach Kryokonservierung nach Absatz 7 bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der Frau unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie Aufwendungen für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Aufwendungen nach Satz 1 können höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nummer 5 als beihilfefähig anerkannt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-43a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 43a</span><span class=\"lf-art-t\">Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestätigung notwendig 1.zur Behandlung einer Krankheit oder2.als Notfallkontrazeptiva ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-44\"><span class=\"lf-art-num\">§ 44</span><span class=\"lf-art-t\">Überführungskosten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-45\"><span class=\"lf-art-num\">§ 45</span><span class=\"lf-art-t\">Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn 1.in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und2.im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-45a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 45a</span><span class=\"lf-art-t\">Organspende und andere Spenden</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt die beihilfefähigen Pauschalen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Organtransplantationen durch Rundschreiben bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-45b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 45b</span><span class=\"lf-art-t\">Klinisches Krebsregister</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für 1.jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie2.jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">050Kapitel 5Umfang der Beihilfe</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-46\"><span class=\"lf-art-num\">§ 46</span><span class=\"lf-art-t\">Bemessung der Beihilfe</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für 1.beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,2.Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,3.berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und4.berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-47\"><span class=\"lf-art-num\">§ 47</span><span class=\"lf-art-t\">Abweichender Bemessungssatz</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und deren berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder Ausgleiche für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-48\"><span class=\"lf-art-num\">§ 48</span><span class=\"lf-art-t\">Begrenzung der Beihilfe</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen: 1.den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und2.die gewährten Leistungen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-49\"><span class=\"lf-art-num\">§ 49</span><span class=\"lf-art-t\">Eigenbehalte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1.Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4,2.Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,3.Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1,4.Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und5.Soziotherapie je Kalendertag.Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei 1.vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2.Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1.Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,2.Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,3.ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,4.Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,5.Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, a)die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und aa)in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oderbb)auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oderb)deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,6.Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,7.Harn- und Blutteststreifen,8.Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,9.Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste,10.vollstationäre Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, wenn die beihilfeberechtigte Person von der Möglichkeit des § 51a Absatz 3 Gebrauch macht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-50\"><span class=\"lf-art-num\">§ 50</span><span class=\"lf-art-t\">Belastungsgrenzen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1.Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,2.Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:a)</div>\n<p class=\"lf-p\">][Text: Personen der Besoldungs-][Element: ][Text: gruppen A 2 bis A 8 und][Element: ][Text: Anwärterinnen und An-][Element: ][Text: wärter sowie berücksichti-][Element: ][Text: gungsfähige Personen][Element: ][Text: 8 Euro,]--&gt;für beihilfeberechtigtePersonen der Besoldungs-gruppen A 2 bis A 8 undAnwärterinnen und An-wärter sowie berücksichti-gungsfähige Personen8 Euro, <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">b)</span>][Text: Besoldungsgruppen A 9 bis A 12][Element: ][Text: sowie deren berücksichtigungs-][Element: ][Text: fähige Angehörige ][Element: ][Text: 12 Euro,]--&gt;für beihilfeberechtigte Personen derBesoldungsgruppen A 9 bis A 12sowie berücksichtigungsfähige Personen12 Euro,</li><li><span class=\"m\">c)</span>][Text: Besoldungsgruppen sowie][Element: ][Text: deren berücksichtigungsfähige][Element: ][Text: Angehörige ][Element: ][Text: 16 Euro.]--&gt;für beihilfeberechtigte Personen höhererBesoldungsgruppen sowieberücksichtigungsfähige Personen16 Euro.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3 nachzuweisen und auf Verlangen der Festsetzungsstelle die anrechenbaren Eigenbehalte sowie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu belegen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze derjenige Regelsatz anzuwenden, der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), das durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">060Kapitel 6Verfahren und Zuständigkeit</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51</span><span class=\"lf-art-t\">Bewilligungsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet, 1.der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und2.den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.Die Festsetzungsstelle hat spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beihilfe weiterhin vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und auf Verlangen der Festsetzungsstelle die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51a</span><span class=\"lf-art-t\">Zahlung an Dritte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn 1.der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und2.ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-52\"><span class=\"lf-art-num\">§ 52</span><span class=\"lf-art-t\">Zuordnung von Aufwendungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1.für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,2.für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,3.für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und4.in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-53\"><span class=\"lf-art-num\">§ 53</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-54\"><span class=\"lf-art-num\">§ 54</span><span class=\"lf-art-t\">Antragsfrist</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung vorgeleistet, so beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-55\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55</span><span class=\"lf-art-t\">Geheimhaltungspflicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-56\"><span class=\"lf-art-num\">§ 56</span><span class=\"lf-art-t\">Festsetzungsstellen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Festsetzungsstellen sind 1.die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,2.die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und3.die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-57\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h3 class=\"lf-part\">070Kapitel 7Übergangs- und Schlussvorschriften</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im Vereinigten Königreich hatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum</li><li>Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am</li><li>Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für ab</li><li>Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Im Zeitraum vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2025 bis einschließlich</li><li>Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Für Aufwendungen einer implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter. Als Behandlungsbeginn gilt das Datum der erstmaligen Erbringung einer Leistung aus den Abschnitten G oder K der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Inkrafttreten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1944 - 1946; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1Völliger Ausschluss1.1Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)1.2Atlastherapie nach Arlen1.3autohomologe Immuntherapien1.4autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr1.5ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi2.1Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr2.2Biophotonen-Therapie2.3Bioresonatorentests2.4Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen2.5Bogomoletz-Serum2.6brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer2.7Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation3.1Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen3.2computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)3.3cytotoxologische Lebensmitteltests4.1DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)5.1Elektroneuralbehandlungen nach Croon5.2Elektronneuraldiagnostik5.3epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz6.1Frischzellentherapie7.1Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)7.2gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität8.1Heileurhythmie8.2Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung8.3Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie9.1immunoaugmentative Therapie9.2Immunseren (Serocytol-Präparate)9.3isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)10.1(frei)11.1kinesiologische Behandlung11.2Kirlian-Fotografie11.3kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)11.4konduktive Förderung nach Petö12.1Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie13.1(weggefallen)14.1Neurostimulation nach Molsberger14.2neurotopische Diagnostik und Therapie14.3niedrig dosierter, gepulster Ultraschall15.1osmotische Entwässerungstherapie16.1Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)16.2photodynamische Therapie in der Parodontologie16.3Psycotron-Therapie16.4pulsierende Signaltherapie16.5Pyramidenenergiebestrahlung17.1(frei)18.1Regeneresen-Therapie18.2Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen18.3Rimkus-Methode18.4Rolfing-Behandlung19.1Schwingfeld-Therapie19.2SIPARI-Methode20.1Thermoregulationsdiagnostik20.2Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)20.3Trockenzellentherapie21.1(frei)22.1Vaduril-Injektionen gegen Parodontose22.2Vibrationsmassage des Kreuzbeins22.3visuelle Restitutionstherapie23.1(frei)24.1(frei)25.1(frei)26.1Zellmilieu-Therapie</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2Teilweiser Ausschluss1.ChelattherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.2.Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von a)Tendinosis calcarea,b)Pseudarthrose,c)Fascziitis plantaris,d)therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,e)therapierefraktärer Achillodynie oderf)therapierefraktärer Bursitis trochanterica.3.Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.4.Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.5.KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.6.Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.7.MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.8.Modifizierte Eigenblutbehandlung a)ZahnheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne aa)zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Socket/Ridge Preservation) oderbb)zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.b)AugenheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).9.OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.10.Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von a)Fasciitis plantaris,b)therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,c)therapierefraktärer Achillodynie oderd)therapierefraktärer Bursitis trochanterica.11.Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.12.Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.13.Visusverbessernde Maßnahmen a)Austausch natürlicher LinsenBei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.b)Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.c)Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.d)Implantation einer phaken IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1947 - 1952;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) NummerLeistungsbeschreibungvereinbarterHöchstbetrag1 – 10Allgemeine Leistungen1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50 €2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00 €2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen HomöopathieAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.35,00 €3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers3,00 €4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer UntersuchungAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.18,50 €5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen UntersuchungAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.9,00 €6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00 €7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00 €8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertagsAnmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.20,00 €9Hausbesuch einschließlich Beratung9.1bei Tag24,00 €9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00 €9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00 €10Nebengebühren für Hausbesuche10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort4,00 €10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort8,00 €10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort1,00 €10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort2,00 €10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.0,20 €10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00 €11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten5,00 €11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00 €Schriftliche gutachterliche Äußerung16,00 €11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen8,00 €12Chemisch-physikalische Untersuchungen12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen FarbvergleichAnmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.3,00 €12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.)4,00 €12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00 €12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)10,00 €12.8Blutzuckerbestimmung2,00 €12.9Hämoglobinbestimmung3,00 €12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches6,00 €12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl3,00 €Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)1,00 €12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Blutentnahme3,00 €12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro UntersuchungAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.6,00 €12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro EinzeluntersuchungAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.7,00 €13Sonstige Untersuchungen13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.6,00 €14Spezielle Untersuchungen14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des AugenvordergrundesAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.8,00 €14.2Binokulare Spiegelung des AugenhintergrundesAnmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.8,00 €14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00 €14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00 €14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00 €14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00 €14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen14,00 €14.8Oszillogramm-Methoden11,00 €14.9Spezielle Herz-Kreislauf-UntersuchungenAnmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.8,00 €14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen9,00 €17Neurologische Untersuchungen17.1Neurologische Untersuchung21,00 €18 – 23Spezielle Behandlungen20Atemtherapie, Massagen20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00 €20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage6,00 €20.3Bindegewebsmassage6,00 €20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,00 €20.5Großmassage6,00 €20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)8,00 €20.6SondermassagenMassage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00 €Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät6,00 €20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00 €20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00 €21Akupunktur21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00 €21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00 €22Inhalationen22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00 €24 – 30Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren24Eigenblut, Eigenharn24.1Eigenblutinjektion11,00 €25Injektionen, Infusionen25.1Injektion, subkutan5,00 €25.2Injektion, intramuskulär5,00 €25.3Injektion, intravenös, intraarteriell7,00 €25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00 €25.5Injektion, intraartikulär11,50 €25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,50 €25.7Infusion8,00 €25.8DauertropfeninfusionAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.12,50 €26Blutentnahmen26.1Blutentnahme3,00 €26.2Aderlass12,00 €27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verband5,00 €27.2Skarifikation der Haut4,00 €27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00 €27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00 €27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,00 €27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00 €27.7Setzen von Fontanellen5,00 €27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00 €27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,00 €27.10Anwendung von Pustulantien5,00 €27.12Biersche Stauung5,00 €28Infiltrationen28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00 €28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00 €29Roedersches Verfahren29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00 €30Sonstiges30.1Spülung des Ohres5,00 €31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00 €31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00 €32Versorgung einer frischen Wunde32.1bei einer kleinen Wunde8,00 €32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00 €33Verbände (außer zur Wundbehandlung)33.1Verbände, jedes Mal5,00 €33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00 €33.3Kompressions- oder ZinkleimverbandAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.10,00 €34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung34.1Chiropraktische Behandlung4,00 €34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der WirbelsäuleAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.17,00 €35Osteopathische Behandlung35.1des Unterkiefers11,00 €35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule21,00 €35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00 €35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00 €35.5des Daumens10,00 €35.6einzelner Finger und Zehen10,00 €36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische AnwendungenAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00 €36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00 €36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00 €36.4Kneippsche Güsse4,00 €37Elektrische Bäder und HeißluftbäderAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm3,00 €37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine5,00 €37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00 €37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00 €37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00 €38SpezialpackungenAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.38.1Fangopackungen3,00 €38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00 €38.3Paraffinganzpackungen3,00 €38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00 €39Elektro-physikalische Heilmethoden39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00 €39.2Ganzbestrahlungen8,00 €39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00 €39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00 €39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00 €39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00 €39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00 €39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00 €39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00 €39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00 €39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator4,00 €39.13Ultraschall-Behandlung4,00 €</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu den §§ 18 bis 21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2726 - 2728; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1Psychotherapeutische Leistungen1.Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a)Familientherapie,b)Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,c)Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),d)Gestalttherapie,e)Körperbezogene Therapie,f)Konzentrative Bewegungstherapie,g)Logotherapie,h)Musiktherapie,i)Heileurhythmie,j)Psychodrama,k)Respiratorisches Biofeedback,l)Transaktionsanalyse.2.Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a)Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,b)Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,c)Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowied)Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2Psychosomatische Grundversorgung1.Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für a)Allgemeinmedizin,b)Augenheilkunde,c)Frauenheilkunde und Geburtshilfe,d)Haut- und Geschlechtskrankheiten,e)Innere Medizin,f)Kinder- und Jugendlichenmedizin,g)Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,h)Neurologie,i)Phoniatrie und Pädaudiologie,j)Psychiatrie und Psychotherapie,k)Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oderl)Urologie.2.Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von a)einer Ärztin oder einem Arzt,b)einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,c)einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,d)einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie1.Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,b)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.2.Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,b)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2025 erfüllt,c)Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.3.Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr, aber noch nicht das</li><li>Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.4.Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a)Psychotherapeutische Medizin,b)Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,c)Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderd)Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durchführen.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie durchführen.5.Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4Verhaltenstherapie1.Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,b)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.2.Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das</li><li>Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,b)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2025 erfüllt,c)Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.3.Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr, aber noch nicht das</li><li>Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.4.Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a)Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,b)Psychiatrie und Psychotherapie,c)Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderd)Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5Systemische Therapie1.Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,b)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,c)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2025 erfüllt.2.Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,b)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,c)Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2025 erfüllt.3.Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Systemischen Therapie bei Personen, die das <ol class=\"lf-list\"><li>Lebensjahr, aber noch nicht das</li><li>Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.4.Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a)Psychiatrie und Psychotherapie,b)Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,c)Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oderd)Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung1.Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von Personen erbracht werden, die a)Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erworben haben,b)Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben undc)über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: aa)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5,bb)Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5.2.Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, so muss diese Person a)die Voraussetzungen nach den Abschnitten 3, 4 oder 5 erfüllen undb)Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8(zu § 22 Absatz 4)Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1991 - 1992; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:1.Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der a)Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,b)Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.2.Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.3.Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig alsa)Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,b)systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.4.Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mita)Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oderb)diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oderc)Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.5.Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit a)akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,b)Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,c)akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.6.Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a)Nateglinidb)Repaglinid.Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.7.Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:a)Insulin Aspart,b)Insulin Glulisin,c)Insulin Lispro.Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht für Personen, a)die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,b)bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oderc)bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.8.Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:a)Insulin glargin,b)Insulin detemir.Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz 2 gilt nicht für a)eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oderb)Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.9.Prostatamittel sind nur beihilfefähiga)einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowieb)längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.10.Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9(zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1247 - 1254;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1LeistungsverzeichnisVorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.Nr.Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag in EuroBereich Inhalation1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelunga)als Einzelinhalation12,10b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.2Radon-Inhalationa)im Stollen14,90b)mittels Hauben18,20Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen3Physiotherapeutische Befundung und Berichtea)physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall16,50b)physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person66,10c)physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung35,80d)Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung26,804Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten29,005Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten46,006Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten57,407Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten13,008Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten16,209Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten86,8010Krankengymnastik im Bewegungsbada)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten33,10b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,60c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,6011Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten34,8012Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten20,0013Bewegungsübungena)als Einzelbehandlung,Richtwert: 10 bis 20 Minuten13,40b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,3014Bewegungsübungen im Bewegungsbada)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten32,10b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,50c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,9015Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag115,3016Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr54,5017Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise Schrägbrett, Extensionstisch, Perlʼsches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,80Bereich Massagen18Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteilea)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,Richtwert: 15 bis 20 Minuten21,10b)Bindegewebsmassage (BGM),Richtwert: 20 bis 30 Minuten25,4019Manuelle Lymphdrainage (MLD)a)Teilbehandlung,Richtwert: 30 Minuten35,10b)Großbehandlung,Richtwert: 45 Minuten52,70c)Ganzbehandlung,Richtwert: 60 Minuten70,20d)Kompressionsbandagierung einer Extremität;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig22,4020Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten33,00Bereich Palliativversorgung21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten66,00Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten13,6023Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhea)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (beispielsweise Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)15,80b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung36,20c)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung47,8024Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,7025Kaltpackung (Teilpackung)a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid20,3026Heublumensack, Peloidkompresse12,1027Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz6,1028Trockenpackung4,1029Gussa)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,4030An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach Hauffe)16,20b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)26,4031Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad12,10b)Vollbad17,6032Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,1033Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad43,30b)Vollbad54,1034Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad37,90b)Vollbad43,3035Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,3036Medizinische Bäder mit Zusatza)Hand- oder Fußbad8,80b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,1037Gashaltige Bädera)gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,10b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,1038Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.Bereich Kälte- und Wärmebehandlung39Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten12,9040Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten7,5041Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,30Bereich Elektrotherapie42Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,3043Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten18,3044Iontophorese8,2045Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,9046Hydroelektrisches Vollbad (beispielsweise Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten29,00Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten117,3048Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten58,7049Bericht an die verordnende Person6,6050Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person117,3051Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungena)Richtwert: 30 Minuten52,20b)Richtwert: 45 Minuten71,70c)Richtwert: 60 Minuten91,3052Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmera)Gruppe (2 Personen),Richtwert: 45 Minuten64,50b)Gruppe (3 bis 5 Personen),Richtwert: 45 Minuten34,60c)Gruppe (2 Personen),Richtwert: 90 Minuten117,30d)Gruppe (3 bis 5 Personen),Richtwert: 90 Minuten58,70Bereich Ergotherapie53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall47,7054Einzelbehandlunga)bei motorisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 45 Minuten57,00b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,Richtwert: 60 Minuten76,00c)bei psychisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 75 Minuten94,9055Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfalla)bei motorisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 120 Minuten151,90b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,Richtwert: 120 Minuten182,60c)bei psychisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 120 Minuten152,4056Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 45 Minuten45,60b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 60 Minuten60,80c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 75 Minuten76,0057Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 45 Minuten20,00b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 60 Minuten26,60c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 105 Minuten46,5058Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten57,0059Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten152,4060Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten45,6061Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten26,60Bereich Podologie62Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten36,1063Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten52,0064Podologische Befundung, je Behandlung3,6065Erst- und Eingangsbefundunga)Erstbefundung (klein),Richtwert: 20 Minuten28,70b)Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,Richtwert: 45 Minuten57,60c)Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer,Richtwert: 20 Minuten23,2066Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person17,4067Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser101,7068Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser55,7069Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser51,0070Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange99,9071Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange55,2072Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit17,7073Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange26,6073.1Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.57,2073.2Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.17,40Bereich Ernährungstherapie74Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 30 Minuten40,9075Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 60 Minuten81,7076Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten66,9077Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei66,9078Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten40,9079Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten81,7080Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten81,7081Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten28,6082Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten57,20Bereich Sonstiges83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.27,6084Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal18,0085Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.27,6086Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person1,4087Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung98,60 Abschnitt 2Erweiterte ambulante Physiotherapie1.Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird: a)Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa)nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),bb)Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,cc)nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,dd)instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,ee)lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,b)Operationen am Skelettsystem bei aa)posttraumatischen Osteosynthesen,bb)Osteotomien der großen Röhrenknochen,c)prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei aa)Schulterprothesen,bb)Knieendoprothesen,cc)Hüftendoprothesen,d)operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten, bei aa)Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),bb)Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa)operativ versorgter Bankard-Läsion,bbb)Rotatorenmanschettenruptur,ccc)schwerer Schultersteife (frozen shoulder),ddd)Impingement-Syndrom,eee)Schultergelenkluxation,fff)tendinosis calcarea,ggg)periathritis humero-scapularis,cc)Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,dd)Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),e)Amputationen.Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von a)einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,b)einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,c)einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oderd)einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.2.Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.3.Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: a)Krankengymnastische Einzeltherapie,b)Physikalische Therapie,c)MAT.4.Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.5.Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie1.Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn a)das Training verordnet wird von aa)einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,bb)einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,cc)einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oderdd)einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,b)Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden undc)jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.2.Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.3.Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: a)Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.b)Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.4.Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.5.Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4Palliativversorgung1.Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.2.Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei a)passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,b)aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,c)atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,d)spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),e)schlaffen Lähmungen,f)abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,g)Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,h)funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),i)unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.3.Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen: a)Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,b)Wahrnehmungsschulung,c)Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),d)dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),e)angepasstes, gerätegestütztes Training,f)Anwendung entstauender Techniken,g)Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,h)ergänzende Beratung,i)Begleitung in der letzten Lebensphase,j)Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,k)Hilfsmittelversorgung,l)interdisziplinäre Absprachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 10(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1255; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht: 1.Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie a)Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,b)Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,c)Krankengymnastin oder Krankengymnast,2.Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie a)Logopädin oder Logopäde,b)Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,c)staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,d)Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,e)klinische Linguistin oder klinischer Linguist,f)klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,g)bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch aa)Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,bb)Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,cc)Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,dd)Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,h)Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,3.Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung) a)Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,b)Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,4.Bereich Podologie a)Podologin oder Podologe,b)medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,5.Bereich Ernährungstherapie a)Diätassistentin oder Diätassistent,b)Oecotrophologin oder Oecotrophologe,c)Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 11(zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)</p></div>", "next": 239326}