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Gesetz über den Lastenausgleich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Lastenausgleich, um Schäden und Verluste aus Kriegs- und Nachkriegszeit auszugleichen und Härten der Währungsreform zu mildern. Es legt fest, wie Mittel dafür aufgebracht und Leistungen gewährt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (62)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 15a§ 227a§ 228§ 229§ 230§ 230a§ 231§ 232§ 233§ 233a§ 234§ 235§ 236§ 237§ 238§ 239§ 240§ 241§ 242§ 243§ 244§ 245§ 246§ 247§ 248§ 249§ 249a§ 249b§ 250§ 251§ 252§ 258§ 261§ 262§ 263§ 264§ 265§ 266§ 267§ 268§ 269§ 269a§ 269b§ 270§ 271§ 272§ 273

Gesetz über den LastenausgleichNeufNeugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248Standzuletzt geändert durch Art. 24 G v. 15.7.2024 I Nr. 236 (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl.

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1988 +++)

Anhang EV +++)

InhaltsübersichtErster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Abschnitt:Grundsätze .......................§§ 1 - 7Zweiter Abschnitt:Begriffsbestimmungen .............§§ 8 - 15a Zweiter Teil: Ausgleichsabgaben (nicht abgedruckt)§§ 16 - 227 Achter Abschnitt: § 227a Dritter Teil: Ausgleichsleistungen Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften ..........§§ 228 - 234Zweiter Abschnitt:Feststellung von SchädenErster Titel:Grundsätze .......................§§ 235 - 237Zweiter Titel:Schadensberechnung ...............§§ 238 - 242Dritter Abschnitt:Hauptentschädigung ...............§§ 243 - 252Vierter Abschnitt:EingliederungsdarlehenErster Titel:(weggefallen) ....................§§ 253 - 257Zweiter Titel:Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) ....§ 258Dritter Titel:(weggefallen) ....................§§ 259, 260Fünfter Abschnitt:KriegsschadenrenteErster Titel:Allgemeine Vorschriften ..........§§ 261 - 266Zweiter Titel:Unterhaltshilfe ..................§§ 267 - 278aDritter Titel:Entschädigungsrente ..............§§ 279 - 285aVierter Titel:Gemeinsame Vorschriften ..........§§ 286 - 292Fünfter Titel:Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005§§ 292a - 292cSechster Abschnitt:Hausratentschädigung .............§§ 293 - 297Siebenter Abschnitt:Wohnraumhilfe ....................§§ 298 - 300Achter Abschnitt:Härteleistungen ..................§§ 301 - 301bNeunter Abschnitt:Sonstige Förderungsmaßnahmen .....§§ 302, 303Zehnter Abschnitt:Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ....................§ 304Elfter Abschnitt:Organisation und Zuständigkeit ...§§ 305 - 317Zwölfter Abschnitt:Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich .................§§ 318 - 324Dreizehnter Abschnitt:VerfahrenErster Titel:Allgemeine Vorschriften ..........§§ 325 - 334aZweiter Titel:Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung ...................§§ 335 - 344Dritter Titel:Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ...§§ 345, 346Vierter Titel:Verfahren bei der Wohnraumhilfe ..§§ 347, 348Vierzehnter Abschnitt:Rückforderung bei Schadensausgleich§§ 349, 349aFünfzehnter Abschnitt:Sonstige und Überleitungsvorschriften ....................§§ 350 - 358 Vierter Teil: Gemeinsame Schlußvorschriften§§ 359 - 375

PräambelIn Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

010Erster TeilGrundsätze und Begriffsbestimmungen

010010Erster AbschnittGrundsätze

§ 1Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

§ 2Durchführung des Lastenausgleichs

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

§ 3Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1.eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -, 2.eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -, 3.eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

§ 4Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1.Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -, 2.Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -, 3.Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4.Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -, 5.Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, 6.Härteleistungen - §§ 301, 301a -, 7.Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -, 8.Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -, 9.Entschädigung nach dem Altsparergesetz, 10.Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

§ 5Haushaltsmäßige Abwicklung

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

§ 6Beitrag der Länder zum Lastenausgleich

Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

§ 7Kredite

Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.

010020Zweiter AbschnittBegriffsbestimmungen

§ 8Bezeichnung von Vorschriften

(1)In diesem Gesetz werden bezeichnet 1.das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom
  1. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom
  2. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom
  3. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz, 2.die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom
  4. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes, 3.die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom
  5. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes, 4.die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom
  6. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom
  7. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung, 5.das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom
  8. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  9. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz, 6.die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom
  10. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz, 7.die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom
  11. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233) als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz, 8.das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom
  12. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz, 9.das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom
  13. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Umstellungsgesetz, 10.das Bewertungsgesetz vom
  14. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom
  15. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom
  16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz, 11.das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
  17. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom
  18. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz, 12.das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom
  19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzergänzungsgesetz, 13.das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
  21. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50a ergebenden Anwendungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom
  22. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als jeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz, 14.die Bundeshaushaltsordnung vom
  23. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als Bundeshaushaltsordnung, 15.die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom
  24. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) als Rechnungslegungsordnung, 16.das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom
  25. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz, 17.das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom
  26. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) als Altsparergesetz, 18.das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom
  27. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Bundesvertriebenengesetz, 19.das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom
  28. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) als Soforthilfeanpassungsgesetz, 20.das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom
  29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bundesversorgungsgesetz, 21.das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom
  30. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Währungsausgleichsgesetz, 22.das Bundesevakuiertengesetz vom
  31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) als Bundesevakuiertengesetz, 23.das Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) vom
  32. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, 24.das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom
  33. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Flüchtlingshilfegesetz, 25.das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom
  34. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) als Reparationsschädengesetz.
(2)Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).

§ 9Sitz in Berlin (West)

Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10Deutsche Mark und Euro

(1)Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.
(2)Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.

§ 11Vertriebener

(1)Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(2)Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1.nach dem
  1. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2.auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3.nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem
  2. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum
  3. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem
  4. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4.ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, 5.seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte, 6.in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.
(3)Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
(4)Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.

§ 12Vertreibungsschäden

(1)Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist 1.an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2.an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:a)an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b)an Hausrat, c)an Reichsmarkspareinlagen, d)an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war, e)an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, f)an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, g)an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, 3.als Verlust von Wohnraum, 4.als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.
(2)Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a, b und f das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen war; 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c und d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten oder das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Gläubigers belegen war; 3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hatten; 4.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und Lizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des Vertriebenen verwertet worden sind; 5.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet hatte. Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, insbesondere wegen der geographischen

e, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.

(3)Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.
(4)Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden war.
(5)Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist.
(6)Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.
(6a)Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar 1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden ist.
(7)Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt 1.soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Vertreibungsschaden des Verstorbenen, 2.im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.
(8)Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat.
(9)Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand.
(10)Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebstätten sich aber im Vertreibungsgebiet befanden.
(11)Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten 1.bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben, 2.in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des Todes, 3.in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich war.
(12)Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.
(13)War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu berücksichtigen 1.ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch, 2.die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.

§ 13Kriegssachschäden

(1)Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom
  1. August 1939 bis zum
  2. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist 1.an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2.an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:a)an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b)an Hausrat, 3.als Verlust von Wohnraum, 4.als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.
(2)Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1.die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen, 2.die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten, 3.die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen.
(3)Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.

§ 14Ostschäden

(1)Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.
(3)Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten.

§ 15Sparerschäden

(1)Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.
(2)Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1.Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben, 2.Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist, 3.Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente, 4.Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen, 5.Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, 6.durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt. Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.
(3)Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt.
(4)Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten.

§ 15aZonenschäden

(1)Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist 1.als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, 2.als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden, 3.als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten wäre, 4.als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
(2)Ein Schaden muß entstanden sein 1.an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2.an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:a)an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten eigenen Erzeugnissen, b)an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war, c)an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften, d)an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, e)an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden sind.
(3)War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen 1.ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch, 2.die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.
(4)Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt, 1.soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Zonenschaden des Verstorbenen, 2.im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenschaden der Erben.

020Zweiter TeilAusgleichsabgaben-

(XXXX) §§ 16 bis 227(nicht abgedruckt)

020080Achter Abschnitt

§ 227aAnwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31.

Dezember 2001Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem

  1. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom
  2. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.

030Dritter TeilAusgleichsleistungen

030010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 228Schadenstatbestände

(1)Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von 1.Vertreibungsschäden (§ 12), 2.Kriegssachschäden (§ 13), 3.Ostschäden (§ 14), 4.Sparerschäden (§ 15), 5.Zonenschäden (§ 15a).
(2)Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.
(3)Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt werden.

§ 229Geschädigte

(1)Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem
  1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am
  2. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem
  3. März 1952 und vor dem
  4. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem
  5. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem
  6. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am
  7. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
(2)Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.
(3)Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.

§ 230Stichtag

(1)Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am
  1. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer am
  2. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) gehabt hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem
  3. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichgestellt ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am
  4. Dezember 1961 oder am
  5. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte 1.am
  6. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und 2.nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und 3.nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.
(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er nach dem
  1. Dezember 1952 und vor dem
  2. Januar 1993 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat 1.spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder 2.vor dem
  3. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom
  4. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung, oder 3.als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder 4.im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die unter die Nummer 1, 2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführunga)von Ehegatten, b)von minderjährigen Kindern zu den Eltern, c)von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist, d)von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern, e)von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern, f)von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, g)von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, h)von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können. Wer das
  5. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muß die Familienzusammenführung spätestens am
  6. Dezember 1961 vollzogen sein. Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin oder in einem Staat, zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat.
(3)Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.
(4)Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem
  1. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem
  2. Januar 1965 verstorben, so können seine am
  3. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
(5)Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(6)Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 230aBesondere persönliche Voraussetzungen

(1)Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt der Schädigung 1.deutsche Staatsangehörige waroder 2.als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder Entziehungsmaßnahmen getroffen worden sind.
(2)Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
  1. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom
  3. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit am
  4. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am
  5. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben.
(3)Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung und vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben, bleiben seine Schäden bei solchen Erben unberücksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehörigkeit besessen oder vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der unmittelbar Geschädigte erworben oder der Erbe besessen oder erworben hat, weder durch Gewährung von Leistungen noch in anderer Weise eine Schadensminderung herbeigeführt hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge zur Gewährung von Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1 ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden sind (§ 359 Abs. 2).
(4)Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
  1. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom
  2. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041) bleibt unberührt.

§ 231Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt 1.Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, 2.Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.

§ 232Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch

(1)Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt 1.Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2.Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3.Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), 4.Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304), 5.Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
(2)Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.

§ 233Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

(1)Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt 1.Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), 2.Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 3.Härteleistungen (§§ 301, 301a), 4.Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).
(2)Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.

§ 233aVerjährung

(1)Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren. Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.
(2)Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.
(3)Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4)Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5)Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechend.

§ 234Antrag

(1)Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2)Befindet sich der Geschädigte in Kriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung für ihn zu beantragen 1.der Ehegatte, 2.wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling, 3.wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil. Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden, Ostschäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich nach Antragstellung, daß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die Erben über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an den Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(3)Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgebenden Frist gestellt werden. Bei Antragstellern, für die ein Schaden nach dem Feststellungsgesetz erstmals nach dem
  1. Dezember 1971 oder ein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstmals nach dem
  2. Dezember 1973 festgestellt wird, endet die Frist für den Antrag auf Hauptentschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechtskräftig wird.
(4)Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt.

030020Zweiter AbschnittFeststellung von Schäden

030020010Erster TitelGrundsätze

§ 235Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.

§ 236Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.

§ 237Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes

(1)Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1.Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14), 2.Sparerschäden (§ 15).
(2)Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.
(3)Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

030020020Zweiter TitelSchadensberechnung

§ 238Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.

§ 239Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage

(1)Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen Unterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Einkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.
(2)Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben.
(3)Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.

§ 240Schadensberechnung bei Sparerschäden

(1)Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
(2)Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.

§ 241

(weggefallen)

§ 242Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.

030030Dritter AbschnittHauptentschädigung

§ 243Voraussetzungen

Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von 1.Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, 2.Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird, 3.Vertreibungsschaden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, 4.Zonenschäden.

§ 244Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.

§ 245Schadensbetrag

Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes: 1.Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen. 2.Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind festgestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben festgestellten Betrag abzusetzen. 3.Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemindert worden ist. 4.Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für Ansprüche in solchen Währungen bestimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem Umstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes getroffen wird. 5.Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind anzusetzen,a)wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit dem Betrag, mit dem sie auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umzuwerten gewesen wären; dabei ist für Ansprüche aus Kaufpreisen im Sinne des § 15a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen, b)im übrigen mit dem festgestellten Betrag. Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark angesetzt.

§ 246Schadensgruppen und Grundbeträge

(1)Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.
(2)Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM Grundbetrag in Euro EUR darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 1 2 3 4 1 bis 5.000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2.454,20 2 bis 5.500 2.633,15 - 3 bis 6.200 2.837,67 - 4 bis 7.200 3.118,88 - 5 bis 8.500 3.630,17 153,39 6 bis 10.000 4.115,90 230,08 7 bis 12.000 4.652,76 281,21 8 bis 14.000 5.240,74 357,90 9 bis 16.000 5.752,03 460,16 10 bis 18.000 6.212,20 562,42 11 bis 20.000 6.672,36 664,68 12 bis 23.000 7.055,83 690,24 13 bis 26.000 7.490,43 715,81 14 bis 29.000 7.873,89 715,81 15 bis 32.000 8.257,36 766,94 16 bis 36.000 8.666,40 818,07 17 bis 40.000 9.024,30 818,07 18 bis 44.000 9.331,08 818,07 19 bis 48.000 9.637,85 869,20 20 bis 53.000 9.919,06 920,33 21 bis 58.000 10.225,84 971,45 22 bis 63.000 10.532,61 1.022,58 23 bis 68.000 10.839,39 1.073,71 24 bis 74.000 11.171,73 1.124,84 25 bis 80.000 11.529,63 1.175,97 26 bis 86.000 11.887,54 1.227,10 27 bis 93.000 12.271,01 1.278,23 28 bis 100.000 12.680,04 1.329,36 29 bis 110.000 13.165,77 1.380,49 30 bis 2.000.000 13.165,77 1.431,62 + 10 v.H. des 110.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 31 über 2.000.000 109.799,93 1.431,62 + 6,5 v.H. des 2.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro

§ 247Teilung des Grundbetrags

Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem

  1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem
  2. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten.

§ 248Zuschlag zum Grundbetrag

Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für 1.Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes, 2.Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt. 3.Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.

§ 249Kürzung des Grundbetrags

(1)Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am
  1. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am
  2. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs.
  3. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am
  4. Juni
  5. Sind Schäden erst nach dem
  6. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am
  7. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.
(2)Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.
(3)Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen 1.der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist, 2.das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und 3.das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b gemindert worden ist. Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert, von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert, von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert, von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert, von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert, von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert, von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert, von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert, von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert.
(4)Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.
(5)Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden 1.über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist, 2.darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind, 3.inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.
(6)Für Entscheidungen nach dem
  1. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags 1.nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am
  2. Juni 1948 und der Schadensbetrag, 2.nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und 3.nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

§ 249aSparerzuschlag

(1)Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, der sich 1.bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären, durch Anwendung des hiernach maßgebenden Umstellungssatzes, 2.bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.
(2)Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des
  1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am
  2. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der Sparanlage am
  3. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des
  4. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Betrags führt,
  5. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit 20 vom Hundert,
  6. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit 80 vom Hundert,
  7. Ansprüche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hundert,
  8. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit sonstige privatrechtliche 60 vom Hundert,
  9. Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert des Betrags der Sparanlage.
(3)Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.
(4)Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
(5)Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

§ 249b

Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des ReparationsschädengesetzesSind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt folgendes: 1.Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammengerechneten Schadensbetrag anzuwenden. 2.Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen,a)wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag, b)wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag. 3.Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des Reparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist § 249a auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.

§ 250Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag

(1)Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.
(2)Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen 1.Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind, 2.Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom
  1. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen, 3.Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom
  2. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.
(3)Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.
(4)Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem
  1. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren, 1.wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt, 2.wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt, 3.im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem
  2. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht, vom
  3. Januar 1967 ab, und für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach dem
  4. Dezember 1967 eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt. Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.
(5)Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren 1.vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte, 2.vom jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.
(6)Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom
  1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem
  2. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.
(6a)Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM Grundbetrag in Euro EUR 1 2 3 1 bis 5.000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2.454,20 2 bis 5.500 2.633,15 3 bis 6.200 2.837,67 4 bis 7.200 3.118,88 5 bis 8.500 3.476,78 6 bis 10.000 3.885,82 7 bis 12.000 4.371,55 8 bis 14.000 4.882,84 9 bis 16.000 5.291,87 10 bis 18.000 5.649,78 11 bis 20.000 6.007,68 12 bis 23.000 6.365,58 13 bis 26.000 6.774,62 14 bis 29.000 7.158,09 15 bis 32.000 7.490,43 16 bis 36.000 7.848,33 17 bis 40.000 8.206,23 18 bis 44.000 8.513,01 19 bis 48.000 8.768,66 20 bis 53.000 8.998,74 21 bis 58.000 9.254,38 22 bis 63.000 9.510,03 23 bis 68.000 9.765,67 24 bis 74.000 10.046,89 25 bis 80.000 10.353,66 26 bis 86.000 10.660,44 27 bis 93.000 10.992,78 28 bis 100.000 11.350,68 29 bis 110.000 11.785,28 30 bis 120.000 12.271,01 31 bis 130.000 12.756,73 32 bis 140.000 13.216,90 33 bis 150.000 13.677,06 34 bis 160.000 14.111,66 35 bis 170.000 14.546,25 36 bis 180.000 14.955,29 37 bis 190.000 15.364,32 38 bis 200.000 15.747,79 39 bis 1.000.000 15.747,79 + 7 v.H. des 200.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95693 in Euro 40 über 1.000.000 44.380,14 + 6,5 v.H. des 1.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro
(7)Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Gewährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde.
(8)Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

§ 251Erfüllung des Anspruchs

(1)Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und 283a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.
(2)Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend.
(3)Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für den Bund mit befreiender Wirkung.
(4)Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar geworden ist.

§ 252Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung

(1)Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung sozialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt werden.
(2)Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.
(3)Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen ist, trägt der Bund.
(4)(weggefallen)
(5)Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden können.
(6)Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 250 Abs. 7 Satz 2) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom
  1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis
  2. Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.
(7)Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

030040Vierter AbschnittEingliederungsdarlehen

030040010Erster TitelAllgemeine Vorschriften

(XXXX) §§ 253 bis 257(weggefallen)

030040020Zweiter TitelEingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen)

§ 258Verhältnis zur Hauptentschädigung

(1)Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet: 1.Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung. 2.Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen. 3.Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für den Bau einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswohnung gewährt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein. 4.Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer oder zu seinen Gunsten an den Bund abgetreten worden sind; im Falle der Verpfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.
(2)Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewährt worden sind 1.als Härteleistungen (§§ 301, 301a), 2.nach § 44 des Soforthilfegesetzes, 3.nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes, 4.nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, 5.nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785), 6.nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes, 7.nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.
(3)Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.
(4)Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.
(5)Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus.
(6)Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.

030040030Dritter TitelEingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen)

(XXXX) §§ 259 und 260(weggefallen)

030050Fünfter AbschnittKriegsschadenrente

030050010Erster TitelAllgemeine Vorschriften

§ 261Voraussetzungen

(1)Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1.der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und 2.ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.
(2)Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.
(3)Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.
(4)Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfassung der Schäden und Grundbeträge und über die Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.
(5)Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am
  1. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum
  2. Juni 2000 gestellt ist.

§ 262Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350a, nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden sind.

§ 263Formen der Kriegsschadenrente

(1)Kriegsschadenrente wird gewährt als 1.Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a), 2.Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).
(2)Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.
(3)Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem
  1. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum
  2. Juni 2000 ausgeübt werden. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.

§ 264Lebensalter

(1)Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das
  1. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem
  2. Januar 1890 (eine Frau vor dem
  3. Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens jedoch am
  4. Dezember 1971, das
  5. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
(2)Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum
  1. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 1.bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, 2.bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte das
  2. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.

§ 265Erwerbsunfähigkeit

(1)Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
(2)Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem Zeitpunkt das
  1. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden auch Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt, 1.wenn sie das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder2.wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder3.wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3)Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.
(4)Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spätestens jedoch am
  1. Dezember 1971, vorgelegen haben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum
  2. Dezember 1955 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 1.bei Personen, die nach § 280 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,2.bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor dem
  3. Dezember 1968.
(5)Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. Universitätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet. Das gleiche gilt, wenn zur Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.

§ 266Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags

(1)Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
(2)Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.
(3)Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).

030050020Zweiter TitelUnterhaltshilfe

§ 267Einkommenshöchstbetrag

(1)Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark <angepasst auf 451 Euro> *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark <angepasst auf 300 Euro> *) monatlich,2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark <angepasst auf 153 Euro> *) monatlich,3.um den Selbständigenzuschlag nach § 269a,4.um den Sozialzuschlag nach § 269b.Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der

e ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 291 Deutsche Mark <angepasst auf 159 Euro> *) monatlich. Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.

(2)Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen: 1.Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden.2.Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwara)Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich;b)Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge:bei einer Erwerbsbeschränkung-von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich,-über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich,-über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;c)Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;d)Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
  1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am
  2. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;e)Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.3.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.4.Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.5.Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.6.Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:-bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich,-bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich,-bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.7.Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt.8.Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.
(3)Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.

§ 268

(weggefallen)

§ 269Höhe der Unterhaltshilfe

(1)Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark <angepasst auf 451 Euro> *).
(2)Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark <angepasst auf 300 Euro> *) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark <angepasst auf 153 Euro> *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.

§ 269aSelbständigenzuschlag

(1)Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2)Der Selbständigenzuschlag beträgt in Stufe bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) bei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) monatlich 1 - bis 4.000 RM 170 DM <angepasst auf 102 Euro> *) 2 bis 2.351,94 EUR bis 5.200 RM 215 DM <angepasst auf 130 Euro> *) 3 bis 2.863,23 EUR bis 6.500 RM 258 DM <angepasst auf 157 Euro> *) 4 bis 3.885,82 EUR bis 9.000 RM 286 DM <angepasst auf 173 Euro> *) 5 bis 4.908,40 EUR bis 12.000 RM 315 DM <angepasst auf 191 Euro> *) 6 über 4.908,40 EUR über 12.000 RM 345 DM.<angepasst auf 208 Euro> *)
(3)Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Zuschlagsstufe um monatlich 1 90 DM <angepasst auf 54 Euro> *) 2 103 DM <angepasst auf 63 Euro> *) 3 115 DM <angepasst auf 70 Euro> *) 4 129 DM <angepasst auf 78 Euro> *) 5 148 DM <angepasst auf 89 Euro> *) 6 175 DM. <angepasst auf 107 Euro> *)
(4)Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag 1.bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich, 2.bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich, 3.bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich, höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.

§ 269bSozialzuschlag

(1)Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.
(2)Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark <angepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark <angepasst auf 78 Euro> *) monatlich, 2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark <angepasst auf 97 Euro> *) monatlich.
(3)Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

§ 270Anrechnung von Einkünften

(1)Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.
(2)Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(3)Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
(4)Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.

§ 271Dauer der Unterhaltshilfe

Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt.

§ 272Unterhaltshilfe auf Lebenszeit

(1)Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.
(2)Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß 1.die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und 2.der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat. Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.
(3)Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 273Unterhaltshilfe auf Zeit

(1)Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
(2)Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind 1.für die Zeit bis zum
  1. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, 2.für die Zeit vom
  2. April 1952 bis zum
  3. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, 3.für die Zeit vom
  4. April 1957 bis zum
  5. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, 4.für die Zeit vom
  6. Juni 1961 bis zum
  7. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert, 5.für die Zeit vom
  8. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert, 6.Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag. Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.
(3)Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.
(4)Personen, die auf Grund der nach § 357

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (74)

BVerwG 7 BN 6/11 §/Art 335a
BVerwG 3 B 74/12 §/Art 349
BVerwG 4 BN 6/14 §/Art 339
BVerwG 3 B 19/14 §/Art 349
BSG B 9 V 2/12 R §/Art 267
BSG B 10 EG 2/14 R §/Art 335a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.