{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den</li><li>Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am</li><li>Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab</li><li>Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am</li><li>Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab</li><li>Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist der Geschädigte nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1889 (eine Frau nach dem</li><li>Dezember 1894) und vor dem</li><li>Januar 1907 (eine Frau vor dem</li><li>Januar 1912) geboren oder spätestens am</li><li>Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt: 1.Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht habena)auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder b)auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder c)auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war. 2.Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt 1.an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, 2.an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ist der Geschädigte nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1906 (eine Frau nach dem</li><li>Dezember 1911) geboren oder nach dem</li><li>Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des</li><li>Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-274\"><span class=\"lf-art-num\">§ 274</span><span class=\"lf-art-t\">Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 891 &lt;angepasst auf 1.073&gt; *) vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Euro aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als drei Euro monatlich ergeben würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-275\"><span class=\"lf-art-num\">§ 275</span><span class=\"lf-art-t\">Unterhaltshilfe für Vollwaisen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 2 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 249 Euro&gt; *). § 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 36 Euro&gt; *) monatlich anzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-276\"><span class=\"lf-art-num\">§ 276</span><span class=\"lf-art-t\">Krankenversorgung, Pflegeversicherung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, erhält er für jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Präsident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1. Für die Durchführung der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Entfällt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse vom Bund erstattet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3b)</span>Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passiv legitimiert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung angepaßt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-276a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 276a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-277\"><span class=\"lf-art-num\">§ 277</span><span class=\"lf-art-t\">Sterbegeld</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 520 Euro gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 1 Euro, sein Ehegatte 0,50 Euro bei; diese Beträge werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Bund.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. Die während des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet, ohne daß der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Einstellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301b gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall noch nicht eingetreten war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-277a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 277a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-278\"><span class=\"lf-art-num\">§ 278</span><span class=\"lf-art-t\">Verhältnis zur Entschädigungsrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):</div>\n<p class=\"lf-p\">Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR über 51,13 EUR 80 306,78 613,55 1.022,58 1.687,26 1.994,04 75 409,03 869,20 1.431,62 1.994,04 2.300,81 70 562,42 1.175,97 1.994,04 2.300,81 2.607,59 65 766,94 1.533,88 2.300,81 2.607,59 2.812,11 60 971,45 1.994,04 2.812,11 2.812,11 2.812,11 55 1.227,10 2.454,20 2.812,11 2.812,11 2.812,11 50 1.891,78 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 unter 50 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend 1.das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und 2.der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfea)bei Berechtigten, die mit Wirkung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate, b)bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem</li><li>Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-278a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 278a</span><span class=\"lf-art-t\">Verhältnis zur Hauptentschädigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet: 1.für die Zeit bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, 2.für die Zeit vom</li><li>April 1952 bis zum</li><li>März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, 3.für die Zeit vom</li><li>April 1957 bis zum</li><li>Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, 4.für die Zeit vom 1.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1961 bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert, 5.für die Zeit vom</li><li>Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschließlich des Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert, 6.Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag, 7.Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz, 8.Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Für Entscheidungen nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn die Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet. Haben in Fällen der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 3 bis zum</li><li>Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind 1.für die Schäden des unmittelbar Geschädigten, 2.für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten, 3.für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter; dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinander zu ändern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen -von 1.020 bis 1.534 Euro in Höhe von 154 Euro, -von 1.535 bis 2.044 Euro in Höhe von 205 Euro, -von 2.045 bis 2.554 Euro in Höhe von 281 Euro, -von 2.555 bis 2.864 Euro in Höhe von 358 Euro, -von 2.865 bis 3.339 Euro in Höhe des 2.505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags, -von mehr als 3.339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzuteilen. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden: 1.Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht. 2.Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weila)ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder b)der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen. 3.Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes:a)Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt. b)Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet. c)Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehensverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt. 4.Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einverständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig gemacht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3. 5.Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">030050030Dritter TitelEntschädigungsrente</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-279\"><span class=\"lf-art-num\">§ 279</span><span class=\"lf-art-t\">Einkommenshöchstbetrag</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 659 Euro&gt; *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 415 Euro&gt; *) monatlich, 2.für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 157 Euro&gt; *) monatlich, 3.für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage, 4.für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag. Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 282 Euro&gt; *) monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 777 Euro&gt; *) monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 341 Euro&gt; *) monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 443 Euro&gt; *) monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 183 Euro&gt; *) monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-280\"><span class=\"lf-art-num\">§ 280</span><span class=\"lf-art-t\">Höhe der Entschädigungsrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens 1.wenn dem Grundbetrag nicht überwiegend Sparerschäden zugrunde liegen, 8 vom Hundert, 2.bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr erwerbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert, 3.bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder oder Pflegesachleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften des Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, acht vom Hundert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-281\"><span class=\"lf-art-num\">§ 281</span><span class=\"lf-art-t\">Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-282\"><span class=\"lf-art-num\">§ 282</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich des Absatzes 5 beantragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht:</div>\n<p class=\"lf-p\">Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird Mindestgrundbetrag 80 1.533 EUR 75 1.891 EUR 70 2.249 EUR 65 2.607 EUR unter 65 2.965 EUR.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist der Geschädigte nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1889 (eine Frau nach dem</li><li>Dezember 1894) und vor dem</li><li>Januar 1907 (eine Frau vor dem</li><li>Januar 1912) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente ausschließlich von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte spätestens am</li><li>Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist der Geschädigte nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1906 (eine Frau nach dem</li><li>Dezember 1911) geboren oder nach dem</li><li>Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewährt.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-283\"><span class=\"lf-art-num\">§ 283</span><span class=\"lf-art-t\">Verhältnis zur Hauptentschädigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes: 1.Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen an Entschädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsrente oder der vorherigen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a) bestehenden Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahrs, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich ergebena)für die Schäden des unmittelbar Geschädigten, b)für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten, c)für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter; dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchgeführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern. 2.Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenna)die Anrechnung unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder die Entschädigungsrente vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder b)der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Entschädigungsrente verzichtet; wird nur auf einen Teil verzichtet, ist die Entschädigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Nummer 1 neu zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 1 bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum</li><li>Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Entschädigungsrente in Höhe des nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem</li><li>Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen. 3.Solange Entschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, können Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet eines Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommen. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung während der Gewährung von Entschädigungsrente über einen Zinszuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3 hinaus teilweise erfüllt worden, ist für die Berechnung der Entschädigungsrente der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend. 4.Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach Nummer 1 anzurechnen wäre, erfüllt sind. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche ist die Entschädigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen; sind die Ansprüche auf Hauptentschädigung nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt worden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegangen wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Nähere über die Anrechnung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auszugehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-283a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 283a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verhältnis zur Hauptentschädigung bei</p>\n<p class=\"lf-p\">gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe: 1.Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 anzurechnen ist vorbehaltlich der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278a noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung. 2.§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung angerechnet, der nicht nach § 278a Abs. 4 durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen ist. 3.Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden, als sie die Summea)des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a Abs. 4), b)des durch die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Abs. 1 Nr. 3) und c)des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4) übersteigen. 4.Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Abs. 1 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus oder nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden über die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-284\"><span class=\"lf-art-num\">§ 284</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sonderregelung bei Verlust der beruflichen</p>\n<p class=\"lf-p\">oder sonstigen Existenzgrundlage</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239 monatliche Entschädigungsrente von 2.000 bis 4.000 RM 16 EUR von 4.001 bis 6.500 RM 26 EUR von 6.501 bis 9.000 RM 36 EUR von 9.001 bis 12.000 RM 44 EUR über 12.000 RM 52 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist, 1.daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und 2.daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom <ol class=\"lf-list\"><li>Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht. In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem</li><li>Dezember 1889 (eine Frau nach dem</li><li>Dezember 1894), aber vor dem</li><li>Januar 1907 (eine Frau vor dem</li><li>Januar 1912) geboren oder spätestens am</li><li>Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-285\"><span class=\"lf-art-num\">§ 285</span><span class=\"lf-art-t\">Dauer der Entschädigungsrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgenden Monats.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab an seine Stelle. In diesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des Ehegatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-285a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 285a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">030050040Vierter TitelGemeinsame Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-286\"><span class=\"lf-art-num\">§ 286</span><span class=\"lf-art-t\">Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-287\"><span class=\"lf-art-num\">§ 287</span><span class=\"lf-art-t\">Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom <ol class=\"lf-list\"><li>April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum</li><li>Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem</li><li>April 1952 und dem</li><li>Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Euro, so kann vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn, daß sie wegen vorgeschrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-288\"><span class=\"lf-art-num\">§ 288</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung von Veränderungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-289\"><span class=\"lf-art-num\">§ 289</span><span class=\"lf-art-t\">Meldepflicht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-290\"><span class=\"lf-art-num\">§ 290</span><span class=\"lf-art-t\">Erstattungspflicht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Berechtigte die Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertreten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach § 289 nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann, kann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von monatlich 50 Euro zulässig. Sind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder ist der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der nach Satz 2 maßgebenden Frist entstanden, so wird in erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht, mit der Hauptentschädigung verrechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine Verrechnung nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) um die Überzahlung zu kürzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate bewilligt werden, dem Bund insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen, sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Bund zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Bund über. § 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Soweit Überzahlungen an Unterhaltshilfe, die durch die Anrechnung von Rentennachzahlungen entstanden sind, nicht durch unmittelbare Leistung der Nachzahlung an den Bund ausgeglichen werden, gilt für den sich ergebenden Rückforderungsanspruch Absatz 1. Bei einem Anspruch auf Rentennachzahlung bis zu 50 Euro kann der Leiter des Ausgleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung an den Bund Abstand nehmen und statt dessen die laufende Zahlung der Kriegsschadenrente kürzen. Treffen Erstattungsansprüche des Bundes mit solchen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Bund den Vorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung von Leistungen an den Bund nach den Sätzen 1 und 5 sind kostenfrei.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-291\"><span class=\"lf-art-num\">§ 291</span><span class=\"lf-art-t\">Verhältnis zu Aufbaudarlehen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden, kann 1.Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenna)die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist oder b)bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet werden könnten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung einverstanden ist, 2.Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mindestens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehens verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den nicht zurückerstatteten Darlehensbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nähere über den Zeitpunkt der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-292\"><span class=\"lf-art-num\">§ 292</span><span class=\"lf-art-t\">Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht abhängig gemacht werden darf, gilt 1.die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 297 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 180 Euro&gt; *),2.der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder3.die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 180 Euro&gt; *) monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch über. Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten: 1.Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 297 Deutsche Mark &lt;angepasst auf 180 Euro&gt; *) übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt, oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269a Abs. 3 übergeleitet werden.2.Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro übergeleitet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>(weggefallen)</div>\n<p class=\"lf-p\">030050050Fünfter TitelVorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-292a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 292a</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt: 1.Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum</li><li>Januar 2006 nach dem Stand vom</li><li>Dezember 2005 festgesetzt.2.Nach dem</li><li>Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt für bis zum</li><li>Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem</li><li>Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.3.Die zum</li><li>Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Falle des Todes des am <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am</li><li>Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt, 1.wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde,2.im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-292b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 292b</span><span class=\"lf-art-t\">Sterbegeld</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-292c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 292c</span><span class=\"lf-art-t\">Überleitungsvorschriften</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden 1.bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe, 2.bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge, 3.in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum</li><li>Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte des Auszahlungsbetrags der zum</li><li>Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">030060Sechster AbschnittHausratentschädigung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-293\"><span class=\"lf-art-num\">§ 293</span><span class=\"lf-art-t\">Voraussetzungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-294\"><span class=\"lf-art-num\">§ 294</span><span class=\"lf-art-t\">Übertragbarkeit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-295\"><span class=\"lf-art-num\">§ 295</span><span class=\"lf-art-t\">Zuerkennung und Höhe des Anspruchs</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt -bei Einkünften bis zu 4.000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20.000 RM 620 Euro, -bei Einkünften bis zu 6.500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40.000 RM 820 Euro, -bei Einkünften über 6.500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40.000 RM 930 Euro. Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am <ol class=\"lf-list\"><li>April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt: 1.für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro, 2.für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 80 Euro, 3.für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des</li><li>Lebensjahres weitere je 80 Euro. Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem</li><li>April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-296\"><span class=\"lf-art-num\">§ 296</span><span class=\"lf-art-t\">Anrechnung früherer Zahlungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-297\"><span class=\"lf-art-num\">§ 297</span><span class=\"lf-art-t\">Erfüllung des Anspruchs</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">030070Siebenter AbschnittWohnraumhilfe</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-298\"><span class=\"lf-art-num\">§ 298</span><span class=\"lf-art-t\">Voraussetzungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen, 1.daß sie durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und 2.a)daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen konnten oder b)daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-299\"><span class=\"lf-art-num\">§ 299</span><span class=\"lf-art-t\">Grundsätze</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-300\"><span class=\"lf-art-num\">§ 300</span><span class=\"lf-art-t\">Einsatz der Mittel</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">030080Achter AbschnittHärteleistungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-301\"><span class=\"lf-art-num\">§ 301</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Vorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Es sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, daß die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben. Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie 1.die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder 2.die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, daß die Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der Art und der besonderen Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder 3.offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind oder 4.während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Härteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und 277 gewährt. Die Härteleistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt 1.über die Gruppen von Personen, die Härteleistungen erhalten können (Absatz 1), 2.über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-301a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 301a</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch 1.in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, 2.die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden. Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-301b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 301b</span><span class=\"lf-art-t\">Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Härteausgleich wird gewährt 1.auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, oder2.mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.</div>\n<p class=\"lf-p\">030090Neunter AbschnittSonstige Förderungsmaßnahmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-302\"><span class=\"lf-art-num\">§ 302</span><span class=\"lf-art-t\">Bereitstellung von Mitteln</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-303\"><span class=\"lf-art-num\">§ 303</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030100Zehnter Abschnitt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-304\"><span class=\"lf-art-num\">§ 304</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030110Elfter AbschnittOrganisation und Zuständigkeit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-305\"><span class=\"lf-art-num\">§ 305</span><span class=\"lf-art-t\">Auftragsverwaltung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-306\"><span class=\"lf-art-num\">§ 306</span><span class=\"lf-art-t\">Landesbehörden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-307\"><span class=\"lf-art-num\">§ 307</span><span class=\"lf-art-t\">Bundesoberbehörde</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-308\"><span class=\"lf-art-num\">§ 308</span><span class=\"lf-art-t\">Ausgleichsämter</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung oder einer anderen bestehenden Behörde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Außenstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den gleichen Gründen können die Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen auch länderübergreifend möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-309\"><span class=\"lf-art-num\">§ 309</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-310\"><span class=\"lf-art-num\">§ 310</span><span class=\"lf-art-t\">Beschwerdeausschüsse</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisitzer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten; sie werden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Landesregierung oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt werden. Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschwerdeausschüsse gelten für die Beschwerdestelle entsprechend. Wird eine Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-311\"><span class=\"lf-art-num\">§ 311</span><span class=\"lf-art-t\">Landesausgleichsämter</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-312\"><span class=\"lf-art-num\">§ 312</span><span class=\"lf-art-t\">Bundesausgleichsamt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum <ol class=\"lf-list\"><li>Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum</li><li>Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem</li><li>Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-313\"><span class=\"lf-art-num\">§ 313</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeitsübertragung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-314\"><span class=\"lf-art-num\">§ 314</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-315\"><span class=\"lf-art-num\">§ 315</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeine Verwaltungsgerichte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-316\"><span class=\"lf-art-num\">§ 316</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-317\"><span class=\"lf-art-num\">§ 317</span><span class=\"lf-art-t\">Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behörden im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen worden sind und für die Hauptentschädigung gewährt wurde sowie die hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Bezeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung von Vermögenswerten zuständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des Vermögenswertes erforderlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Angaben über die Höhe des festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines Mehrfachschadens, über die für den Vermögenswert zuerkannte Hauptentschädigung, über den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rückforderungsbetrag sowie die Angabe des Geschädigten oder des Leistungsempfängers. Das Ausgleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des jeweiligen Vermögenswertes verwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwendet werden, die der Rückgabe, Freigabe oder Entschädigung weggenommener Wirtschaftsgüter dienen.</div>\n<p class=\"lf-p\">030120Zwölfter AbschnittVerwaltung der Mittel für den Lastenausgleich</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-318\"><span class=\"lf-art-num\">§ 318</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-319\"><span class=\"lf-art-num\">§ 319</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-320\"><span class=\"lf-art-num\">§ 320</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-321\"><span class=\"lf-art-num\">§ 321</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-322\"><span class=\"lf-art-num\">§ 322</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-323\"><span class=\"lf-art-num\">§ 323</span><span class=\"lf-art-t\">Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. In den Rechnungsjahren 1966 bis 1974 kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff) bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10 Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind. Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen im Rechnungsjahr 1963 50.000.000 DM, im Rechnungsjahr 1964 40.000.000 DM, im Rechnungsjahr 1965 30.000.000 DM; der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der verbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für den Härtefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehen darüber hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum</li><li>März 1963 bereitgestellt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum</li><li>Dezember 1965 Mittel zur Gewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die Ausbildung vor dem</li><li>April 1963 begonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem</li><li>Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wurden, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) genommen haben.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro übernommen werden. Im Falle der Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchgeführt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt werden 1.für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301, 301a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a an Personen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, 301a antragsberechtigt geworden sind, 2.für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in denen die Ausbildung vor dem</li><li>April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem</li><li>Januar 1966 begonnen hatte, 3.für die Gewährung von laufender Beihilfe nach §§ 301, 301a, 4.für die Gewährung von Leistungen nach § 301b. Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-324\"><span class=\"lf-art-num\">§ 324</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030130Dreizehnter AbschnittVerfahren</p>\n<p class=\"lf-p\">030130010Erster TitelAllgemeine Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-325\"><span class=\"lf-art-num\">§ 325</span><span class=\"lf-art-t\">Antragstellung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig 1.bei Vertreibungsschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Zonenschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, 2.bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Ausgleichsamt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-326\"><span class=\"lf-art-num\">§ 326</span><span class=\"lf-art-t\">Weiterbehandlung der Anträge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder in den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 das zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-327\"><span class=\"lf-art-num\">§ 327</span><span class=\"lf-art-t\">Vertretung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung materiell befaßt waren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom</li><li>April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen 1.die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, 2.Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsgesetzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, 3.von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,a)wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach den §§ 4 bis 8 der 1.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden, b)wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung mißbraucht wird, c)wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, daß es sich nur um Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder bestimmt sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Körperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>(aufgehoben)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-328\"><span class=\"lf-art-num\">§ 328</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-329\"><span class=\"lf-art-num\">§ 329</span><span class=\"lf-art-t\">Verbindung von Verfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für beide Verfahren bei demselben Land liegt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-330\"><span class=\"lf-art-num\">§ 330</span><span class=\"lf-art-t\">Beweiserhebung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-330a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 330a</span><span class=\"lf-art-t\">Mitwirkungspflichten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönliche und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Bedeutung sind, haben 1.alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, 3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen, 4.auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sind. Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-331\"><span class=\"lf-art-num\">§ 331</span><span class=\"lf-art-t\">Beweiswürdigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-332\"><span class=\"lf-art-num\">§ 332</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-332a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 332a</span><span class=\"lf-art-t\">Aufgebotsverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen 1.Gegenstand und Datum des Antrags, 2.Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller, 3.die Bestimmung der Aufgebotsfrist, 4.die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen, 5.der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-333\"><span class=\"lf-art-num\">§ 333</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren vor den Verwaltungsgerichten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-334\"><span class=\"lf-art-num\">§ 334</span><span class=\"lf-art-t\">Gebühren und Kosten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-334a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 334a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">030130020Zweiter TitelVerfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-335\"><span class=\"lf-art-num\">§ 335</span><span class=\"lf-art-t\">Bescheid</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-335a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 335a</span><span class=\"lf-art-t\">Bescheid unter Vorbehalt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-335b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 335b</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-336\"><span class=\"lf-art-num\">§ 336</span><span class=\"lf-art-t\">Beschwerde</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-337\"><span class=\"lf-art-num\">§ 337</span><span class=\"lf-art-t\">Beschluß des Beschwerdeausschusses</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-338\"><span class=\"lf-art-num\">§ 338</span><span class=\"lf-art-t\">Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-339\"><span class=\"lf-art-num\">§ 339</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-340\"><span class=\"lf-art-num\">§ 340</span><span class=\"lf-art-t\">Aufschiebende Wirkung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-341\"><span class=\"lf-art-num\">§ 341</span><span class=\"lf-art-t\">Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-342\"><span class=\"lf-art-num\">§ 342</span><span class=\"lf-art-t\">Wiederaufnahme des Verfahrens</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn 1.nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder 2.nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-343\"><span class=\"lf-art-num\">§ 343</span><span class=\"lf-art-t\">Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-344\"><span class=\"lf-art-num\">§ 344</span><span class=\"lf-art-t\">Feststellungsverfahren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">030130030Dritter TitelVerfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-345\"><span class=\"lf-art-num\">§ 345</span><span class=\"lf-art-t\">Grundsatzregelung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesausgleichsamtes kann der Geschädigte binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-346\"><span class=\"lf-art-num\">§ 346</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Regelung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt.</div>\n<p class=\"lf-p\">030130040Vierter TitelVerfahren bei der Wohnraumhilfe</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-347\"><span class=\"lf-art-num\">§ 347</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung des Ausgleichsausschusses</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-348\"><span class=\"lf-art-num\">§ 348</span><span class=\"lf-art-t\">Zuteilung der Mittel</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis 1982 ist die am <ol class=\"lf-list\"><li>März 1967 noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den</li><li>März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Näheres über die Verteilung und den Einsatz der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Soforthilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt worden sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">030140Vierzehnter Abschnitt</p></div>", "next": 239805}