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Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die technischen und formalen Anforderungen für die Ausstellung des Ankunftsnachweises für Asylsuchende in Deutschland. Sie stellt sicher, dass die Erfassung biometrischer Daten und die Dokumentenprüfung nach dem Stand der Technik erfolgen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AKNVAKNV2016-02-05BGBl I2016, 162AnkunftsnachweisverordnungVerordnung über die Bescheinigung über die Meldung als AsylsuchenderStandZuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152 (+++ Textnachweis ab: 6.2.2016 +++) AKNVEingangsformelAuf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: AKNV§ 1Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1.die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,2.die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,3.die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie4.die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus. (2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1.die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie2.das Erstellen eines Barcodes. (3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden. (4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich: 1.für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,2.für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,3.für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,4.für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,5.für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und6.für Software zur Prüfung von Dokumenten. AKNV§ 2Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. (2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten. AKNV§ 3Dokumentationspflichten für den AnkunftsnachweisDie Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren. AKNV§ 4Ausstellung des Ankunftsnachweises(1) Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis. Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden. (2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen. AKNV§ 5Muster für den AnkunftsnachweisDer Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. AKNV§ 6Aushändigung des Ankunftsnachweises(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht erforderlich. (2) Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in geeigneter Art und Weise über die Funktion und die Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Ankunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asylsuchende mit diesem Dokument der Pass- und Ausweispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt. AKNV§ 7Änderung der Anschrift, Verlängerung(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen. (2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen. (3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen. AKNV§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft. AKNVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. AKNVAnlage 1(zu § 1)Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2016, 164; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.BSI TR-03116 – Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung2.BSI TR-03137 – Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic Documents (Digital Seal)3.BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications4.BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications5.BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen AKNVAnlage 2(zu den §§ 3 und 4 Absatz 1)Formale Anforderungen an variable Einträge(Fundstelle: BGBl. I 2016, 165 - 169; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung:1.Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.2.Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.3.Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.4.Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.5.In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Familienname“ einzutragen. Im Datenfeld „Vorname“ ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen.6.Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen“) – unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.Im Datenfeld „Name“ ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett“ zulässig.Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.7.Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen.8.Im Datenfeld „mitreisende Kinder“ ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.9.Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.10.Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen. DatenfelderSeiteFeldlängen Ankunftsnachweis2,0 mm Schriftgröße 2 (8pt) UNICODE2,4 mm Schriftgröße 1 (10pt) UNICODESeriennummer2, 3 und 4–9 Zeichen zulässiges Ziffernwerk: einen Buchstaben, Leerzeichen und 7 ZiffernName235 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 ZeichenGeburtsname235 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2Vornamen235 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen130 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 ZeichenGeschlecht2–1 Zeichen Zulässige Buchstaben: M, F, XGröße2–6 Zeichen3Farbe der Augen2–15 ZeichenTag der Geburt2–10 ZeichenStaatsangehörigkeit2–3 ZeichenOrt der Geburt2–30 ZeichenLichtbild 35 x 45 mm3––Unterschrift Inhaber manuell3––Ausstellende Behörde3–30 ZeichenTag der Ausstellung3–10 ZeichenUnterschrift Aussteller manuell3––Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person …4––Gültig bis4–10 ZeichenVerlängert bis4–10 ZeichenName und Anschrift der zuständigen Aufnahmeeinrichtung4–79 Zeichen einzeilig in drei Felder: 1. Feld 21 Zeichen 2. Feld 29 Zeichen 3. Feld 29 ZeichenMitreisende Kinder5–108 Zeichen einzeilig in vier Felder: 1. Feld 27 Zeichen 2. Feld 27 Zeichen 3. Feld 27 Zeichen 4. Feld 27 Zeichen„Freitext“5–28 Zeichen in acht Zeilen insgesamt 224 ZeichenAZR–Nummer6–12 ZeichenMRZ vertikal 2–zeilig6–36 Zeichen in 2 Zeilen Vertikal OCR–BBarcode Data–Matrix6–48*48 Module        Anmerkung: Zeilenabstand 10ptZeilenabstand 13ptGröße in Zentimetern3-letter code gemäß ICAO Document 9303Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022) Anlage 2 Abschn. 1 Tabelle Zeile 15 Spalte 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Austeller" durch "Aussteller" ersetzt AKNVAnlage 3(zu § 5)Muster des Ankunftsnachweises(Fundstelle: BGBl. I 2016, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Innenseite Außenseite

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.