Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen und formalen Anforderungen für die Ausstellung des Ankunftsnachweises für Asylsuchende in Deutschland. Sie stellt sicher, dass die Erfassung biometrischer Daten und die Dokumentenprüfung nach dem Stand der Technik erfolgen.
Was es regelt
- Die technischen Standards für die Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie die maschinelle Echtheitsprüfung von Ausweisdokumenten.
- Die Verarbeitung von Daten und die Erstellung eines Barcodes für den Ankunftsnachweis.
- Die Führung einer nationalen Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu biometrischen Daten und Dokumentenprüfungen.
- Die formalen Anforderungen an die Ausstellung, Dokumentation, Aushändigung und Änderung des Ankunftsnachweises.
Wen es betrifft
- Behörden, die für die Meldung als Asylsuchender zuständig sind, insbesondere Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
- Asylsuchende, die einen Ankunftsnachweis erhalten.
Eckpunkte
- Die Erfassung von Lichtbildern und Fingerabdrücken muss dem Stand der Technik entsprechen, wie in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt.
- Hardware und Software für die Erfassung und Prüfung von Daten müssen, sofern in der BSI-Richtlinie vorgesehen, zertifiziert sein.
- Der Ankunftsnachweis muss ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster ausgestellt werden.
- Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschrift auszuhändigen und es muss über seine Funktion und Bedeutung informiert werden, insbesondere, dass er kein Reisedokument ist.
Gesetzestext
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als AsylsuchenderStand
(+++ Textnachweis ab: 6.2.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 2Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
§ 3Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis
Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.
§ 4Ausstellung des Ankunftsnachweises
§ 5Muster für den Ankunftsnachweis
Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 6Aushändigung des Ankunftsnachweises
§ 7Änderung der Anschrift, Verlängerung
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1)Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2016, 164; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.BSI TR-03116 – Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung2.BSI TR-03137 – Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic Documents (Digital Seal)3.BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications4.BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications5.BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen
Anlage 2(zu den §§ 3 und 4 Absatz 1)Formale Anforderungen an variable Einträge(Fundstelle: BGBl. I 2016, 165 - 169; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung:1.Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.2.Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.3.Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.4.Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.5.In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Familienname“ einzutragen. Im Datenfeld „Vorname“ ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen.6.Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen“) – unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.Im Datenfeld „Name“ ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett“ zulässig.Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzunehmen.7.Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen.8.Im Datenfeld „mitreisende Kinder“ ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.9.Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.10.Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen. DatenfelderSeiteFeldlängen Ankunftsnachweis2,0 mm Schriftgröße 2 (8pt) UNICODE2,4 mm Schriftgröße 1 (10pt) UNICODESeriennummer2, 3 und 4–9 Zeichen zulässiges Ziffernwerk: einen Buchstaben, Leerzeichen und 7 ZiffernName235 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 ZeichenGeburtsname235 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2Vornamen235 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen130 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 ZeichenGeschlecht2–1 Zeichen Zulässige Buchstaben: M, F, XGröße2–6 Zeichen3Farbe der Augen2–15 ZeichenTag der Geburt2–10 ZeichenStaatsangehörigkeit2–3 ZeichenOrt der Geburt2–30 ZeichenLichtbild 35 x 45 mm3––Unterschrift Inhaber manuell3––Ausstellende Behörde3–30 ZeichenTag der Ausstellung3–10 ZeichenUnterschrift Aussteller manuell3––Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person …4––Gültig bis4–10 ZeichenVerlängert bis4–10 ZeichenName und Anschrift der zuständigen Aufnahmeeinrichtung4–79 Zeichen einzeilig in drei Felder: 1. Feld 21 Zeichen 2. Feld 29 Zeichen 3. Feld 29 ZeichenMitreisende Kinder5–108 Zeichen einzeilig in vier Felder: 1. Feld 27 Zeichen 2. Feld 27 Zeichen 3. Feld 27 Zeichen 4. Feld 27 Zeichen„Freitext“5–28 Zeichen in acht Zeilen insgesamt 224 ZeichenAZR–Nummer6–12 ZeichenMRZ vertikal 2–zeilig6–36 Zeichen in 2 Zeilen Vertikal OCR–BBarcode Data–Matrix6–48*48 Module Anmerkung: Zeilenabstand 10ptZeilenabstand 13ptGröße in Zentimetern3-letter code gemäß ICAO Document 9303Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022) Anlage 2 Abschn. 1 Tabelle Zeile 15 Spalte 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Austeller" durch "Aussteller" ersetzt
Anlage 3(zu § 5)Muster des Ankunftsnachweises(Fundstelle: BGBl. I 2016, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Innenseite Außenseite