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Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Definitionen und Kennzeichnungspflichten für verschiedene Zuckerarten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden. Sie setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZuckArtV 20032003-10-23BGBl I2003, 2098ZuckerartenverordnungVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte ZuckerartenStandZuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt. (+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 111/2001 (CELEX Nr: 301L0111) +++) ZuckArtV 2003EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund -des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und -des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: ZuckArtV 2003§ 1Anwendungsbereich(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten. ZuckArtV 2003§ 2Kennzeichnung(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn 1.die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,2.der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methodenicht übersteigt. (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt. (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: 1.die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,2.das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält. (8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. ZuckArtV 2003§ 3VerkehrsverboteGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1.Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen, 2.Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt. ZuckArtV 2003§ 4AnalysemethodenDie Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen. ZuckArtV 2003§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. ZuckArtV 2003§ 6ÜbergangsregelungBis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. ZuckArtV 2003§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ZuckArtV 2003SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. ZuckArtV 2003Anlage 1(zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und BegriffsbestimmungenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 21011.HalbweißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:a)Polarisationmindestens 99,5 Grad Z,b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,1% in Gewicht,c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,1% in Gewicht. 2.Zucker oder WeißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:a)Polarisationmindestens 99,7 Grad Z,b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,04% in Gewicht,c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,06% in Gewicht,d)Farbtypehöchstens 9 Punkte. 3.Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder RaffinadeErzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:-4 für die Farbtype,-6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,-3 für die Farbe in Lösung. 4.FlüssigzuckerWässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,d)Farbe in Lösunghöchstens 45 ICUMSA-Einheiten. 5.InvertflüssigzuckerWässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, 6.InvertzuckersirupWässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.7.GlukosesirupGereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:a)Trockenmassemindestens 70% in Gewicht,b)Dextroseäquivalentmindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,c)Sulfataschehöchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. 8.Getrockneter GlukosesirupTeilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.9.Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltigGereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:a)Dextrose (D-Glukose)mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,b)Trockenmassemindestens 90% in Gewicht,c)Sulfataschehöchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. 10.Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfreiGereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:11.FruktoseGereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:Fruktosegehaltmindestens 98,0% in Gewicht,Glukosegehalthöchstens 0,5% in Gewicht,Verlust beim Trocknenhöchstens 0,5% in Gewicht,Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse. ZuckArtV 2003Anlage 2(zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102 Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24). Merkmale Zuckerart (Nummer der Anlage 1) Methode Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Farbtype 2, 3 Nr. 2 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 4, 5, 6 Nr. 3 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Gehalt an Invertzucker 1 Nr. 4 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 2, 3 Nr. 5 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 4, 5, 6 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent 7, 8, 9, 10 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Sulfatasche 7, 8, 9, 10 Nr. 9 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.