Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Definitionen und Kennzeichnungspflichten für verschiedene Zuckerarten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden. Sie setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um.
Was es regelt
- Die genauen Bezeichnungen und Definitionen für verschiedene Zuckerarten wie Halbweißzucker, Weißzucker, Flüssigzucker und Dextrose.
- Die Kennzeichnung dieser Zuckerarten, insbesondere die Verwendung spezifischer Bezeichnungen.
- Die Bedingungen, unter denen bestimmte Zuckerarten als "weiß" bezeichnet werden dürfen.
- Verkehrsverbote für Lebensmittel, die nicht den festgelegten Definitionen oder Kennzeichnungsanforderungen entsprechen.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Zuckerarten für den menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in den Verkehr bringen.
- Verbraucher, da die Verordnung die Klarheit und Richtigkeit der Produktinformationen über Zuckerarten sicherstellt.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse, wenn sie gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen.
- Ausgenommen sind Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüte.
- Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten.
- Erzeugnisse dürfen nur als "weiß" bezeichnet werden, wenn die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten und der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht nicht übersteigt.
Gesetzestext
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte ZuckerartenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 111/2001 (CELEX Nr: 301L0111) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund -des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom
- April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und -des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Kennzeichnung
§ 3Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1.Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen, 2.Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
§ 4Analysemethoden
Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.
§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6Übergangsregelung
Bis zum
- Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum
- Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und BegriffsbestimmungenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 21011.HalbweißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:a)Polarisationmindestens 99,5 Grad Z,b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,1% in Gewicht,c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,1% in Gewicht. 2.Zucker oder WeißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:a)Polarisationmindestens 99,7 Grad Z,b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,04% in Gewicht,c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,06% in Gewicht,d)Farbtypehöchstens 9 Punkte. 3.Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder RaffinadeErzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:-4 für die Farbtype,-6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,-3 für die Farbe in Lösung. 4.FlüssigzuckerWässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,d)Farbe in Lösunghöchstens 45 ICUMSA-Einheiten. 5.InvertflüssigzuckerWässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, 6.InvertzuckersirupWässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.7.GlukosesirupGereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:a)Trockenmassemindestens 70% in Gewicht,b)Dextroseäquivalentmindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,c)Sulfataschehöchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. 8.Getrockneter GlukosesirupTeilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.9.Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltigGereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:a)Dextrose (D-Glukose)mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,b)Trockenmassemindestens 90% in Gewicht,c)Sulfataschehöchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. 10.Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfreiGereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:11.FruktoseGereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:Fruktosegehaltmindestens 98,0% in Gewicht,Glukosegehalthöchstens 0,5% in Gewicht,Verlust beim Trocknenhöchstens 0,5% in Gewicht,Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.
Anlage 2(zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102 Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom
- Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom
- Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24). Merkmale Zuckerart (Nummer der Anlage 1) Methode Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Farbtype 2, 3 Nr. 2 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 4, 5, 6 Nr. 3 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Gehalt an Invertzucker 1 Nr. 4 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 2, 3 Nr. 5 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 4, 5, 6 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent 7, 8, 9, 10 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Sulfatasche 7, 8, 9, 10 Nr. 9 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG