Verkehrsfinanzgesetz 1955
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur, insbesondere den Bau von Bundesautobahnen und die Erneuerung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn, sowie bestimmte Aspekte der Besteuerung im Verkehrsbereich. Es ermächtigt die Bundesregierung, Gesellschaften für diese Finanzierungen zu beauftragen und legt Rahmenbedingungen für deren Tätigkeit fest.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Abgrenzung der Steuerpflicht, Ausnahmen von der Besteuerung und Steuerermäßigungen im Beförderungssteuergesetz.
- Die Gewährung von Betriebsbeihilfen für versteuertes Gasöl an Inhaber von Verkehrsbetrieben für schienengebundene Fahrzeuge bis zum 30. Juni 1983.
- Die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen durch eine private Gesellschaft, einschließlich Bürgschaften des Bundes und Mittelverwendung.
- Die Finanzierung der Verbesserung von Verkehrsanlagen und der Beschaffung von rollendem Material der Deutschen Bundesbahn durch eine private Gesellschaft, einschließlich Bürgschaften des Bundes und Mittelverwendung.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Finanzen.
- Inhaber von Verkehrsbetrieben, die schienengebundene Fahrzeuge betreiben.
- Private Gesellschaften, die mit der Finanzierung von Bundesautobahnen oder der Deutschen Bundesbahn beauftragt werden.
- Die Deutsche Bundesbahn.
Eckpunkte
- Kraftfahrzeuge, die für mehr als sieben Personen geeignet sind, dürfen nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.
- Betriebsbeihilfen für Gasöl für schienengebundene Fahrzeuge werden bis zum 30. Juni 1983 gewährt, mit spezifischen Beträgen pro 100 Kilogramm Verbrauch (z.B. 49,65 DM bis 30. Juni 1981).
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Bürgschaften für die Finanzierung von Bundesautobahnen bis zu fünfhundert Millionen Deutsche Mark übernehmen.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Bürgschaften für die Finanzierung der Deutschen Bundesbahn bis zu siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark übernehmen.
Gesetzestext
gesetz 1955Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)
Finanzierung der Erneuerung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn
Art 1Gesellschaft für Bundesbahnfinanzierungen
Art 2
-
Art 3Bürgschaftsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.
Art 4Mittelverwendung und Kostenerstattung
Art 5Rechnungslegung
Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.