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Verkehrsfinanzgesetz 1955

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur, insbesondere den Bau von Bundesautobahnen und die Erneuerung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn, sowie bestimmte Aspekte der Besteuerung im Verkehrsbereich. Es ermächtigt die Bundesregierung, Gesellschaften für diese Finanzierungen zu beauftragen und legt Rahmenbedingungen für deren Tätigkeit fest.

Was es regelt

  • Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Abgrenzung der Steuerpflicht, Ausnahmen von der Besteuerung und Steuerermäßigungen im Beförderungssteuergesetz.
  • Die Gewährung von Betriebsbeihilfen für versteuertes Gasöl an Inhaber von Verkehrsbetrieben für schienengebundene Fahrzeuge bis zum 30. Juni 1983.
  • Die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen durch eine private Gesellschaft, einschließlich Bürgschaften des Bundes und Mittelverwendung.
  • Die Finanzierung der Verbesserung von Verkehrsanlagen und der Beschaffung von rollendem Material der Deutschen Bundesbahn durch eine private Gesellschaft, einschließlich Bürgschaften des Bundes und Mittelverwendung.

Wen es betrifft

  • Die Bundesregierung und die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Finanzen.
  • Inhaber von Verkehrsbetrieben, die schienengebundene Fahrzeuge betreiben.
  • Private Gesellschaften, die mit der Finanzierung von Bundesautobahnen oder der Deutschen Bundesbahn beauftragt werden.
  • Die Deutsche Bundesbahn.

Eckpunkte

  • Kraftfahrzeuge, die für mehr als sieben Personen geeignet sind, dürfen nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.
  • Betriebsbeihilfen für Gasöl für schienengebundene Fahrzeuge werden bis zum 30. Juni 1983 gewährt, mit spezifischen Beträgen pro 100 Kilogramm Verbrauch (z.B. 49,65 DM bis 30. Juni 1981).
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Bürgschaften für die Finanzierung von Bundesautobahnen bis zu fünfhundert Millionen Deutsche Mark übernehmen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Bürgschaften für die Finanzierung der Deutschen Bundesbahn bis zu siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark übernehmen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7Art 8

gesetz 1955Stand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)

Finanzierung der Erneuerung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn

Art 1Gesellschaft für Bundesbahnfinanzierungen

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Finanzen eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der Finanzierung der Verbesserung von Verkehrsanlagen und der Beschaffung von rollendem Material der Deutschen Bundesbahn zu beauftragen.
(2)Der Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
(3)Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Deutschen Bundesbahn nach dem Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) werden hierdurch nicht berührt.

Art 2

-

Art 3Bürgschaftsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.

Art 4Mittelverwendung und Kostenerstattung

(1)Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten, 1.die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten zu verwenden;2.die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen der Deutschen Bundesbahn darlehnsweise für die Verbesserung von Verkehrsanlagen sowie zur Beschaffung von rollendem Material zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr gewährten Darlehen der Gesellschaft angemessen zu verzinsen. Die Zinsbeträge fließen den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 zu.
(3)Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr nach Absatz 1 zufließenden Mittel im Rahmen eines Voranschlags zu verwenden, der von der Deutschen Bundesbahn für ein oder mehrere Geschäftsjahre aufzustellen ist und der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

Art 5Rechnungslegung

Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.

Art 6Übergang von Ansprüchen auf den Bund

(1)Soweit die Deutsche Bundesbahn aus den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Kredite erhalten hat oder die Finanzierungsbeiträge zur Rückzahlung von Krediten der Gesellschaft gedient haben, sind dem Bund in gleicher Höhe Darlehnsforderungen gegen die Deutsche Bundesbahn abzutreten.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesrechnungshofs und des Hauptprüfungsamts der Deutschen Bundesbahn die auf den Bund übergegangenen Forderungen gegen die Deutsche Bundesbahn teilweise oder ganz zu erlassen, soweit dies zur Gesundung der Finanzen der Deutschen Bundesbahn erforderlich ist.

Art 7Steuerliche Behandlung

(1)Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, sind § 8 Ziffer 1 und § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2)

Art 8Übergangsregelung

(1)Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.
(2)Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend. VerkFinG060Abschnitt VI VerkFinG060Abschnitt VIArt 1- VerkFinG060Abschnitt VIArt 2- VerkFinG060Abschnitt VIArt 3- VerkFinG070Abschnitt VII VerkFinG080Abschnitt VIIIGeltung im Land BerlinDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. VerkFinG090Abschnitt IXInkrafttreten VerkFinG090Abschnitt IXArt 1Das Gesetz tritt - soweit nicht in den Artikeln 2 bis 4 für die Abschnitte I bis III etwas anderes bestimmt ist - am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. VerkFinG090Abschnitt IXArt 2- VerkFinG090Abschnitt IXArt 3Abschnitt II dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. VerkFinG090Abschnitt IXArt 4Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.