Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von finanziellen Lasten und Einnahmen durch den Bund, die sich aus der Überführung von Finanzbehörden und anderen ehemaligen Reichs- und Zonenverwaltungen ergeben. Es legt fest, welche Ausgaben und Einnahmen vom Bund getragen oder vereinnahmt werden.
Was es regelt
- Die Übernahme von Ausgaben für Finanzbehörden durch den Bund.
- Die Übernahme von Versorgungsausgaben für ehemalige Verwaltungsangehörige bestimmter Behörden durch den Bund.
- Die Übernahme von Ausgaben und Haftpflichtverbindlichkeiten für in den Bund übergeführte Verwaltungen und Einrichtungen.
- Die Zuweisung von Einnahmen, die mit den übernommenen Ausgaben zusammenhängen, an den Bund.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder.
- Ehemalige Verwaltungsangehörige der Finanzverwaltung, der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen, des Zollgrenzdienstes sowie anderer ehemaliger Reichs- und Zonenbehörden und deren Hinterbliebene.
Eckpunkte
- Ausgaben der Finanzbehörden gehen auf den Bund über, es sei denn, sie sind von den Ländern zu tragen.
- Versorgungsausgaben für ehemalige Verwaltungsangehörige der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen und des Zollgrenzdienstes gehen auf den Bund über.
- Versorgungsausgaben für ehemalige Oberfinanzpräsidenten und Leiter der Oberfinanzkassen werden je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen.
- Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb der vom Bund übernommenen Verwaltungen verursacht wurden, gehen auf den Bund über.
Gesetzestext
Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den BundStandGeändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328 Überschrift: In Berlin Art. II bis V dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Dr
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Das G gilt nicht in dem in Art. 3 desEinigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. BAbschn. I Nr. 1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 966 +++)
010Art IFinanzverwaltung
§ 1(1) Die Ausgaben der Finanzbehörden, die nach § 1 Abs.
1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) Bundesfinanzbehörden geworden sind, gehen auf den Bund über, soweit die Ausgaben nicht nach § 11 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Ländern zu tragen sind.
§ 2
-
020Art IISonstige ehemalige Reichs- und Zonenverwaltungen
§ 3
Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungsausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund über.
§ 4
§ 5
030Art IIIGemeinsame Bestimmungen zu den Art I und II
§ 6
Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf den Bund übergeht, übt die Oberste Bundesbehörde die Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus. Zuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle entsprechen. Ist eine solche Stelle nicht vorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig erachtet.
§ 7
Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind. Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.
§ 8
-
§ 9
Soweit die Bestimmungen der Artikel I und II den Übergang von Versorgungsausgaben auf den Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Bestimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht anzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
- Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) erfaßt wird; die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 2 Ziff. 7 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom
- November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) bleiben unberührt. § 9 Kursivdruck: Zeitlich überholt
§ 10
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
§ 11
§ 12
Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
040Art IVÄnderungen und Ergänzungen des Ersten Überleitungsgesetzes
§ 13
-
§ 14
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.
050Art VÜbergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
§ 16Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
April 1950 in Kraft, soweit sich nicht aus seinen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Anlage(Fundstelle: BGBl. Teil III 603-4, S. 61) I.Ehemalige Reichsbehörden und Reichsbetriebe(§ 4 des Gesetzes)1.Deutscher Reichstag2.Die Reichsministerien mit Ausnahme des Reichsministeriums der Justiz, des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und des Reichsministeriums für kirchliche Angelegenheiten3.Die übrigen obersten Reichsbehörden mit Ausnahme der Reichsbank4.Die obersten Gerichtshöfe und Anwaltschaften des Reichs5.Der Regierungskommissar für das Saargebiet, die für die besetzten Gebiete bestellten Reichskommissare und Chefs der Zivilverwaltung und die Regierung des Generalgouvernements6.Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saargebiets7.Der Reichskommissar für das Wohnungswesen8.Der Reichskommissar für die Preisbildung9.Der Reichskommissar für die Ein- und Ausfuhrbewilligung10.Der Reichskommissar für Reparationsleistungen11.Rechnungshof des Deutschen Reichs einschließlich der Außenstellen12.Reichsschuldenverwaltung13.Statistisches Reichsamt14.Reichsversicherungsamt15.Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung16.Reichspatentamt17.Reichsentschädigungsamt18.Reichsausgleichsamt19.Reichsgesundheitsamt einschließlich der Reichsanstalten für Wasser- und Luftgüte, für Lebensmittel- und Arzneimittelchemie und für Vitaminprüfung und Vitaminforschung20.Reichsverpflegungsamt21.Reichswanderungsamt22.Reichsarchiv23.Deutsche Seewarte24.Reichsanstalt für Landesaufnahme25.Reichsamt für Bodenforschung26.Chemisch-Technische Reichsanstalt27.Physikalisch-Technische Reichsanstalt (einschließlich der früheren Reichsanstalt für Maße und Gewichte)28.Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft29.Zentralinstitut für Holz- und Forstwirtschaft30.Reichstreuhänder der Arbeit31.Betriebskrankenkasse des Reichs32.Reichsausführungsbehörden für Unfallversicherung33.Staatliche Ausführungsbehörde der Ostgebiete34.Elsaß-lothringische Dienststellen, soweit Versorgungslasten dem Reich oblagen35.Reichskolonialverwaltung, soweit nicht Nr. 2 in Betracht kommt36.Heeres-, Marine- und Luftfahrtverwaltung, soweit nicht Nr. 2 in Betracht kommt37.Heeres- und Marinebetriebe38.Zentralnachweisamt für Kriegsverluste und Kriegsgräber39.Propagandaämter40.Reichsdruckerei41.Kriegsmarineabwicklungsstelle KielII.Ehemalige Zonenbehörden(§§ 4 und 5 des Gesetzes)42.Zonenbeirat für die britische Zone43.Zentralhaushaltsamt für die britische Zone44.Zentralamt für Arbeit in der britischen Zone45.Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone46.Zentralschuldenverwaltung in der britischen Zone47.Statistisches Amt für die britische Zone48.Deutsche Planungsbehörde für Registrierung und Bestandsaufnahme der Bevölkerung49.Zonalhauptkasse50.Rechnungshof des Deutschen Reichs (Britische Zone)51.Rechnungshof für Sonderaufgaben52.Oberster Gerichtshof für die britische Zone53.Generaldirektion für Binnenwasserstraßen und Binnenschiffahrt des britischen Kontrollgebietes54.Seehäfen-Generaldirektion für das britische Kontrollgebiet55.Wasserstraßen-Generaldirektion für die amerikanische Besatzungszone56.Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt57.Oberseeamt für die britische Zone58.Kriminalpolizeiamt59.Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in der britischen Zone