Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die die Bundesnetzagentur für bestimmte öffentliche Leistungen im Bereich der Eisenbahnregulierung erhebt. Sie legt fest, welche Leistungen gebührenpflichtig sind und wie die Höhe der Gebühren berechnet wird.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur.
- Die Höhe der Gebühren für spezifische Leistungen, die im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
- Die Kriterien für die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, wie Komplexität des Sachverhalts, Streckenlänge des Schienennetzes oder Anzahl der Personenbahnhöfe.
- Fälle, in denen Gebühren erlassen, gestundet oder niedergeschlagen werden können, sowie Gebührenbefreiungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde).
- Gebührenschuldner, die Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung in Anspruch nehmen.
- Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste oder Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Eckpunkte
- Die gebührenfähigen Leistungen und deren Gebührenhöhe sind im Gebührenverzeichnis der Anlage festgelegt.
- Bei Rahmengebühren hängt die konkrete Gebühr von der Komplexität des Sachverhalts und der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe ab.
- Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste oder -infrastruktur hauptsächlich aus historischen oder touristischen Gründen betreiben, sind von Gebühren befreit.
- Gebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, und für Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
📄 Gesetzestext
EReg-BGebVEReg-BGebV2021-05-03BGBl I2021, 975Eisenbahnregulierungs-GebührenverordnungBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der EisenbahnregulierungStandGeändert durch Art. 2 V v. 5.6.2024 I Nr. 189 (+++ Textnachweis ab: 15.5.2021 +++)
EReg-BGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
EReg-BGebV§ 1AnwendungsbereichDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
EReg-BGebV§ 2Gebühren(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.
(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.
(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.
EReg-BGebV§ 3Stundung, Niederschlagung und ErlassDie Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
EReg-BGebV§ 4Gebührenbefreiungen(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.
(2) Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für 1.Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie2.Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.
EReg-BGebV§ 5Alt-SachverhalteFür die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. September 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.
EReg-BGebV§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EReg-BGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2021, 977 – 979;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro 1individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind.§ 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebGnach Zeitaufwand 2Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften§ 2 Absatz 8 ERegG1 000 3Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG250 4Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG§ 25 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 – 22 500 Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 150 000 – 395 000 5Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten§§ 25 und 26 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 900 – 11 000 Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 23 000 – 87 000 6Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung§ 30 Satz 1 und 2 ERegG27 700 7Befreiung von der Kostendeckungspflicht§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG570 8Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind§ 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG900 – 11 000 9Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen§ 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegGBetreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen 2 000 – 14 500 Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen 46 000 – 152 00010Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG§ 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 2 000 – 14 500 Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 46 000 – 152 00011Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren§ 49 Absatz 6 ERegG2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr12Entscheidung im Falle a)einer Beschwerde eines Zugangsberechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2b)von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen zurechenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit12.1Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien(sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)§ 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegGBetreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 00012.2Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien(sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)§ 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG3 000 – 71 00012.3Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses§ 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG7 000 – 50 00012.4Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat(sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt)§ 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegGBeschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 12 000 Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 38 000 – 130 000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 00012.5sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG§ 66 Absatz 4 ERegGnach Zeitaufwand13Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG.§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegGEntscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber der Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 00014Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag.§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG10015Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG§ 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG10 000 – 60 00016Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG§ 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit16.1Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan§ 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG5 000 – 18 00016.2Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans§ 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG1 000 – 5 00016.3Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen§ 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG3 000 – 12 00016.4Entscheidung über Rahmenverträge§ 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG11 00016.5Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen§ 72 Satz 1 Nummer 5 ERegGSchienennetz-Nutzungsbedingungen 2 000 – 81 000 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2 000 – 16 50016.6Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010§ 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG14 20016.7Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG§ 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG2 000 – 54 00017Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG§ 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG500
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.