Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben in Deutschland, insbesondere die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb und die Berufsausbildung im Handwerk.
Was es regelt
- Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks.
- Die Führung der Handwerksrolle und die Eintragung von Betriebsinhabern.
- Die Berufsbildung im Handwerk, einschließlich Ausbildung, Prüfungen und Fortbildung.
- Die Organisation des Handwerks, wie Handwerksinnungen und Handwerkskammern.
Wen es betrifft
- Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
- Gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die handwerksmäßige Tätigkeiten ausüben.
Eckpunkte
- Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet (§ 1 Abs. 1).
- Ein Gewerbebetrieb ist ein zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein in Anlage A aufgeführtes Gewerbe vollständig umfasst oder wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes ausgeübt werden (§ 1 Abs. 2).
- Nach dem Tod des Betriebsinhabers dürfen bestimmte Personen den Betrieb fortführen, müssen aber unverzüglich einen Betriebsleiter bestellen (§ 4 Abs. 1).
- Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle, in die die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke einzutragen sind (§ 6 Abs. 1).
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.