← Deutschland

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und di

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Zuständigkeiten für die Festsetzung von Beihilfen, den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger des Bundes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZustAOBeihZustAO Beih2000-01-27BGBl I2000, 1209BMF-Zuständigkeitsanordnung - BeihilfeAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger des BundesStandGeändert durch AnO v. 25.10.2001 I 3227(+++ Textnachweis ab: 1.2.2000 +++) ZustAOBeihEingangsformelIm Namen und im Einvernehmen mit -dem Chef des Bundespräsidialamtes, -dem Direktor beim Deutschen Bundestag, -dem Direktor des Bundesrates, -der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, -dem Chef des Bundeskanzleramtes, -der Präsidentin des Bundesrechnungshofs, -dem Auswärtigen Amt, -dem Bundesministerium des Innern, -dem Bundesministerium der Justiz, -dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, -dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, -dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, -dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, -dem Bundesministerium für Gesundheit, -dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, -dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, -dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, -dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, -dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, -dem Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien, -der Deutschen Bibliothek, -der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, -der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) und des § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Folgendes an: ZustAOBeihI.1.Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen. 2.Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind. ZustAOBeihII.Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre. ZustAOBeihIII.1.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser Anordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden. 2.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen. ZustAOBeihIV.Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl. S. 742) unmittelbar. ZustAOBeihV.Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. ZustAOBeihSchlussformelDer Bundesminister der Finanzen ZustAOBeihÜbersicht Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1211 - 1212;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich Festsetzung von Beihilfen 1. Bundespräsidialamt Oberfinanzdirektionen 2. Verwaltung des Deutschen Bundestages Oberfinanzdirektionen 3. Verwaltung des Bundesrates Oberfinanzdirektionen 4. Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungs- 5. Bundeskanzleramt Oberfinanzdirektionen 5.1 Angehörige des Bundesnachrichtendienstes Oberfinanzdirektionen 6. Auswärtiges Amt Oberfinanzdirektionen 7. Bundesministerium des Innern 7.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 7.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen und des ehemaligen Bundesverbandes für den Selbstschutz Oberfinanzdirektionen 8. Bundesministerium der Justiz 8.1 Angehörige des Ministeriums Bundesministerium der Justiz 8.2 Zum Dienstbereich des Ministeriums gehörende Gerichte und Behörden Oberfinanzdirektionen 9. Bundesministerium der Finanzen 9.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 9.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen 9.3 Bundesdruckerei GmbH (Versorgungsempfängerbestand ab 1.1.1998) Oberfinanzdirektionen (s. auch Nr. 26.1) 10. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 10.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 10.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen ohne Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Oberfinanzdirektionen 11. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 11.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen 12. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Oberfinanzdirektionen 13. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 13.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 13.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen 14. Bundesministerium für Gesundheit 14.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 14.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen 15. Bundesministerium für Bildung und Forschung 15.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 15.2 Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung und des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, der Deutschen Historischen Institute Paris und Rom und des Kunsthistorischen Instituts Florenz Oberfinanzdirektionen 16. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Oberfinanzdirektionen 17. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 17.1 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 17.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen 18. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Oberfinanzdirektionen 19. Beauftragter der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien einschließlich nachgeordneter Bereich (Bundesarchiv, Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte) Oberfinanzdirektionen 19.1 Angehörige der Deutschen Bibliothek, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Theodor-Heuss-Stiftung, der Willy-Brandt-Stiftung und der Otto von Bismarck-Stiftung Stiftung Jüdisches Museum Berlin Oberfinanzdirektionen 20. Bundesrechnungshof Oberfinanzdirektionen 20.1 Prüfungsämter des Bundes Oberfinanzdirektionen 21. Ehemaliges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder Oberfinanzdirektionen 22. Ehemaliges Bundesschatzministerium Oberfinanzdirektionen 23. Ehemaliges Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates Oberfinanzdirektionen 24. Ehemalige Bundesministerien für besondere Aufgaben Oberfinanzdirektionen 25. Ehemaliges Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen Oberfinanzdirektionen 26. Ehemaliges Bundesministerium für Post und Telekommunikation - 26.1 Bundesdruckerei (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1997) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (s. auch Nr. 9.3) 27. Ehemaliges Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1998) Oberfinanzdirektionen Anmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.