Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welches Bundesland in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen auf Soziale Entschädigung zuständig ist, wenn die antragstellende Person im Ausland lebt. Sie legt fest, welches Bundesland für bestimmte Länder oder Regionen der Welt verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts.
- Die Zuordnung von ausländischen Wohnsitzen oder gewöhnlichen Aufenthalten zu bestimmten deutschen Bundesländern für die Bearbeitung von Anträgen.
- Die Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte.
- Übergangsregelungen für Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch beantragen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende von geschädigten Personen, die Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragen.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person im Ausland.
- Für bestimmte Länder sind spezifische Bundesländer zuständig, z.B. Baden-Württemberg für die Schweiz oder Spanien, Bayern für Griechenland oder Italien.
- Bei einem Umzug der geschädigten Person in einen anderen ausländischen Staat wird die Zuständigkeit neu bestimmt.
- Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, bleibt das ursprünglich zuständige Bundesland verantwortlich.
Gesetzestext
Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 113 Absatz 6 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
§ 2Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte
§ 3Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte
§ 4Übergangsregelung
§ 5Evaluation
Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage I(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 303, S. 4 - 7) Afrika umfasst folgende Staaten: Ägypten Algerien Angola Äquatorialguinea Äthiopien Benin Botsuana Burkina Faso Burundi Côte d'Ivoire Dschibuti Eritrea Eswatini Gabun Gambia Ghana Guinea Guinea-Bissau Kamerun Kap Verde Kenia Komoren Demokratische Republik Kongo Republik Kongo Lesotho Liberia Libyen Madagaskar Malawi Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mosambik Namibia Niger Nigeria Ruanda Sambia São Tomé und Príncipe Senegal Seychellen Sierra Leone Simbabwe Somalia Südafrika Sudan Südsudan Tansania Togo Tschad Tunesien Uganda Zentralafrikanische Republik Asien umfasst folgende Staaten: Afghanistan Armenien Aserbaidschan Bahrain Bangladesch Bhutan Brunei Darussalam China Georgien Indien Indonesien Irak Iran Israel Japan Jemen Jordanien Kambodscha Kasachstan Katar Kirgisistan Korea – Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Korea – Republik Korea (Südkorea) Kuwait Laos Libanon Malaysia Malediven Mongolei Myanmar Nepal Oman Osttimor (Timor-Leste) Pakistan Philippinen Saudi-Arabien Singapur Sri Lanka Syrien Tadschikistan Thailand Türkei Turkmenistan Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Zypern Australien-Ozeanien umfasst folgende Staaten: Australien Fidschi Föderierte Staaten Mikronesien Kiribati Marshallinseln Nauru Neuseeland Palau Papua-Neuguinea Salomonen Samoa Tonga Tuvalu Vanuatu Nordamerika umfasst folgende Staaten: Antigua und Barbuda Bahamas Barbados Belize Costa Rica Dominica Dominikanische Republik El Salvador Grenada Guatemala Haiti Honduras Jamaika Kanada Kuba Mexiko Nicaragua Panama Saint Kitts und Nevis Saint Lucia St. Vincent und die Grenadinen Vereinigte Staaten von Amerika Südamerika umfasst folgende Staaten: Argentinien Bolivien Brasilien Chile Ecuador Guyana Kolumbien Paraguay Peru Suriname Trinidad und Tobago Uruguay Venezuela