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Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welches Bundesland in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen auf Soziale Entschädigung zuständig ist, wenn die antragstellende Person im Ausland lebt. Sie legt fest, welches Bundesland für bestimmte Länder oder Regionen der Welt verantwortlich ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AuslZustV 2024AuslZustV2023-11-06BGBl I2023, Nr. 303AuslandszuständigkeitsverordnungVerordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++) AuslZustV 2024AuslZustVEingangsformelAuf Grund des § 113 Absatz 6 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: AuslZustV 2024AuslZustV§ 1RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. AuslZustV 2024AuslZustV§ 2Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte(1) Beantragt die geschädigte Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, Leistungen der sozialen Entschädigung, ist für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig 1.Baden-Württemberg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Liechtenstein, Schweiz, Spanien, Mexiko, Guatemala, Honduras, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan;2.Bayern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von A bis M beginnt, Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikan, Zypern Türkei, Kuba, Nicaragua oder Panama;3.Berlin bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Asien, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;4.Brandenburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik oder El Salvador;5.Bremen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Nordamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;6.Hessen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Albanien, Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Kosovo, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Russland, Ukraine oder Weißrussland;7.Mecklenburg-Vorpommern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Pakistan, Indien, Bangladesch, Sri Lanka, Nordkorea oder Südkorea;8.Niedersachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Südafrika, Thailand, Laos, Philippinen, Japan oder in einem Staat in Australien-Ozeanien;9.Nordrhein-Westfalen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, Belgien, Niederlande oder Ungarn;10.Rheinland-Pfalz bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Luxemburg, Rumänien, Moldawien oder Bulgarien;11.Saarland bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Andorra, Frankreich, Monaco, Haiti, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Kamerun, Burkina Faso, Niger, Mali, Senegal oder Benin;12.Sachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Afrika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;13.Sachsen-Anhalt bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Portugal, Brasilien, Angola, São Tomé und Príncipe, Mosambik, Kap Verde, Guinea-Bissau oder Macau;14.Schleswig-Holstein bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden;15.Thüringen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Südamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind sowie16.Hamburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Irland, Vereinigtes Königreich, Malta oder im übrigen Ausland.Die Zugehörigkeit eines Staates zu Afrika, Asien, Australien-Ozeanien, Nordamerika oder Südamerika ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Verlegt die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach Absatz 1 neu zu bestimmen. AuslZustV 2024AuslZustV§ 3Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte(1) Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der sozialen Entschädigung, ist unabhängig vom Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person das Bundesland zuständig, in dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte. Ist die geschädigte Person durch das schädigende Ereignis verstorben oder hat die geschädigte Person selbst keine Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, bestimmt sich die Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 2. (2) Verlegen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach § 2 neu zu bestimmen. AuslZustV 2024AuslZustV§ 4Übergangsregelung(1) Haben Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 vor dem 1. Januar 2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, ist das im Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bundesland auch für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig. (2) Verlegen Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 nach dem 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen, ist die Zuständigkeit des für die Durchführung des Verfahrens berufenen Bundeslandes nach Maßgabe des § 2 neu zu bestimmen. AuslZustV 2024AuslZustV§ 5EvaluationDie Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt. AuslZustV 2024AuslZustV§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. AuslZustV 2024AuslZustVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. AuslZustV 2024AuslZustVAnlage I(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 303, S. 4 - 7) Afrika umfasst folgende Staaten: Ägypten Algerien Angola Äquatorialguinea Äthiopien Benin Botsuana Burkina Faso Burundi Côte d'Ivoire Dschibuti Eritrea Eswatini Gabun Gambia Ghana Guinea Guinea-Bissau Kamerun Kap Verde Kenia Komoren Demokratische Republik Kongo Republik Kongo Lesotho Liberia Libyen Madagaskar Malawi Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mosambik Namibia Niger Nigeria Ruanda Sambia São Tomé und Príncipe Senegal Seychellen Sierra Leone Simbabwe Somalia Südafrika Sudan Südsudan Tansania Togo Tschad Tunesien Uganda Zentralafrikanische Republik Asien umfasst folgende Staaten: Afghanistan Armenien Aserbaidschan Bahrain Bangladesch Bhutan Brunei Darussalam China Georgien Indien Indonesien Irak Iran Israel Japan Jemen Jordanien Kambodscha Kasachstan Katar Kirgisistan Korea – Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Korea – Republik Korea (Südkorea) Kuwait Laos Libanon Malaysia Malediven Mongolei Myanmar Nepal Oman Osttimor (Timor-Leste) Pakistan Philippinen Saudi-Arabien Singapur Sri Lanka Syrien Tadschikistan Thailand Türkei Turkmenistan Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Zypern Australien-Ozeanien umfasst folgende Staaten: Australien Fidschi Föderierte Staaten Mikronesien Kiribati Marshallinseln Nauru Neuseeland Palau Papua-Neuguinea Salomonen Samoa Tonga Tuvalu Vanuatu Nordamerika umfasst folgende Staaten: Antigua und Barbuda Bahamas Barbados Belize Costa Rica Dominica Dominikanische Republik El Salvador Grenada Guatemala Haiti Honduras Jamaika Kanada Kuba Mexiko Nicaragua Panama Saint Kitts und Nevis Saint Lucia St. Vincent und die Grenadinen Vereinigte Staaten von Amerika Südamerika umfasst folgende Staaten: Argentinien Bolivien Brasilien Chile Ecuador Guyana Kolumbien Paraguay Peru Suriname Trinidad und Tobago Uruguay Venezuela

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.