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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Kurz gesagt

Diese Verordnung hebt die Anerkennung von 98 spezifischen Ausbildungsberufen auf, die zuvor in Deutschland existierten. Sie stellt sicher, dass Personen, die bereits in diesen Berufen ausgebildet wurden oder sich in Ausbildung befinden, ihren Status behalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AusbBerAufhV1972-08-10BGBl I1972, 1459Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 17. 8.1972 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++) AusbBerAufhVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet: AusbBerAufhV§ 1Aufhebung von AusbildungsberufenDie Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1.Amethystschleifer (Facettierer) 2.Aräometerjustierer (Abwieger) 3.Beizer und Polierer 4.Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau) 5.Bildrahmer 6.Bleischlosser (Aufbauberuf) 7.Diamantreiber 8.Drahtseiler 9.Drechsler 10.Druckschablonenmacher 11.Emaillierer 12.Etuimacher 13.Feinemailler 14.Feuerfestwerker 15.Fischräucherer 16.Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie) 17.Gebildhandstickerin 18.Geräteglasmacher 19.Gesenkschmied 20.Glasapparateschleifer 21.Glaskurzwarenfeinschleifer 22.Glasröhrenzieher 23.Glasschmuckmacher 24.Großmaschinensticker 25.Guillocheur 26.Gummibetriebsjungwerker 27.Haarpinselmacher 28.Härter 29.Handschuhnäherin 30.Hartglasschleifer 31.Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer) 32.Hohlglasschleifer 33.Holzformenmacher 34.Holzmaler 35.Hornbrillenmacher 36.Hutfertiger 37.Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie) 38.Isolierflaschenbläser 39.Kachelformer 40.Kalk- und Zementwerker 41.Keramfeinschleifer 42.Keramfreidreher 43.Klaviaturmacher 44.Knappe (Braunkohlenbergbau) 45.Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau) 46.Knappe (Schieferbergbau) 47.Kunstglasbläser 48.Kunststopfer 49.Kupferdrucker 50.Leistengrundierer 51.Lichtdrucker 52.Linsenfasser 53.Maschinenfeilenhauer 54.Maschinenspitzenklöppler 55.Medizinalglasbläser 56.Metallbrillenmacher 57.Mineralwasserwerker (Industrie) 58.Modeblumenmacherin 59.Netzmacher (Hochseefischerei) 60.Ofenglasdrücker 61.Orthopädiemechaniker 62.Pappenmacher 63.Parkettmacher 64.Plattenstecher 65.Preßglasmacher 66.Sägenrichter 67.Salzwerker 68.Schädlingsbekämpfer 69.Schäfter 70.Schaumweinküfer 71.Schirmnäherin 72.Schleifscheibendreher 73.Schleifscheibenformer 74.Schmuckgürtler 75.Schmuckpräger 76.Schneidwarenschleifer 77.Schokoladenmacher 78.Schriftschneider 79.Schuhleistenmacher 80.Silberbesteckschmied 81.Spiegelglasschneider 82.Steinbildhauer 83.Steinzeugformer 84.Stoffhandschuhzuschneider 85.Tafelglasschneider 86.Taschenmesserreider 87.Technobürstenmacher 88.Teer- und Bitumenwerker 89.Tiefbohrer 90.Transformatorenwickler 91.Uhrgehäusemacher 92.Uhrspiralregler (Einzieher) 93.Universaldrücker 94.Walzenpräger (Moletteur und Releveur) 95.Zellstoffmacher 96.Ziegler 97.Zifferblattdrucker 98.Zuckerbäcker. AusbBerAufhV§ 2BesitzstandswahrungPersonen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. AusbBerAufhV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. AusbBerAufhV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AusbBerAufhVSchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen AusbBerAufhVAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1135)Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.