Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durch den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“. Sie legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium, den Aufbau des Studiengangs und die anschließende berufspraktische Einführung fest.
Was es regelt
- Die Zulassungsvoraussetzungen für den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.
- Die Ziele, Struktur und Durchführung des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“.
- Die Regelstudienzeit und die Inhalte der Module des Studiengangs.
- Die anschließende einjährige berufspraktische Einführung nach erfolgreichem Studienabschluss.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst aufsteigen möchten.
- Nachrichtendienste und andere Sicherheitsbehörden, die eng mit Nachrichtendiensten zusammenarbeiten.
Eckpunkte
- Beamtinnen und Beamte müssen die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzen und einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten haben.
- Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt zwei Jahre und ist ein Vollzeitstudium.
- Das Studium gliedert sich in allgemeine Module (75 Leistungspunkte), ein Modul der Vertiefungsrichtung (20 Leistungspunkte) und das Modul Masterarbeit (25 Leistungspunkte).
- Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs folgt eine einjährige berufspraktische Einführung, in der die Beamtinnen und Beamten in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden sollen.
📄 Gesetzestext
MISSAufstVMISSAufstV2019-02-28BGBl I2019, 202Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“StandGeändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67 (+++ Textnachweis ab: 19.3.2019 +++)
MISSAufstVEingangsformelAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
MISSAufstVInhaltsübersichtAbschnitt 1Zulassung zum Aufstieg§ 1Zulassungsvoraussetzungen
Abschnitt 2Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“§ 2Ziele§ 3Vollzeitstudium§ 4Regelstudienzeit§ 5Prüfungsordnung§ 6Module§ 7Allgemeine Module§ 8Modul der Vertiefungsrichtung§ 9Modul Masterarbeit§ 10Modulprüfungen§ 11Abschlusszeugnis§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums§ 13Prüfungsamt
Abschnitt 3Berufspraktische Einführung§ 14Zeitpunkt, Dauer und Ziel§ 15Aufgaben und Verwendungsbereiche
Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 16Inkrafttreten
MISSAufstV010Abschnitt 1Zulassung zum Aufstieg
MISSAufstV§ 1Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 1.über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und2.einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
(2) Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.
MISSAufstV020Abschnitt 2Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
MISSAufstV§ 2Ziele(1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu werden.
MISSAufstV§ 3VollzeitstudiumDas Studium ist ein Vollzeitstudium.
MISSAufstV§ 4Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
MISSAufstV§ 5Prüfungsordnung(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere: 1.die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,2.die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,3.die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,4.die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,5.das Prüfungsverfahren,6.die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,7.die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,8.die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,9.die Wiederholung von Prüfungen,10.die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,11.das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie12.die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.
(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
MISSAufstV§ 6ModuleDas Studium gliedert sich in 1.die allgemeinen Module,2.das Modul der Vertiefungsrichtung und3.das Modul Masterarbeit.
MISSAufstV§ 7Allgemeine Module(1) Die allgemeinen Module sind den folgenden Themenbereichen zuzuordnen: 1.Nachrichtendienste im politischen Entscheidungsprozess,2.Beschaffung und Auswertung von Informationen,3.Frieden und Sicherheit,4.Kommunikation und Führung sowie5.Nachrichtendienste im Informationszeitalter.
(2) Die Inhalte der allgemeinen Module richten sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für die allgemeinen Module werden insgesamt 75 Leistungspunkte vergeben.
MISSAufstV§ 8Modul der Vertiefungsrichtung(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.
MISSAufstV§ 9Modul Masterarbeit(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.
(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.
MISSAufstV§ 10ModulprüfungenFür die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.
MISSAufstV§ 11Abschlusszeugnis(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben 1.die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,2.die in den Modulen erzielten Noten,3.das Thema der Masterarbeit sowie4.die Gesamtnote.
MISSAufstV§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums(1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.
(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1.die Sicherung der Qualität des Studiums,2.die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,3.die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,4.die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,5.die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie6.die Abnahme der Modulprüfungen.
MISSAufstV§ 13PrüfungsamtDie Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für 1.die Führung der Studien- und Prüfungsakten,2.die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,3.die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und4.die Durchführung von Widerspruchsverfahren.
MISSAufstV030Abschnitt 3Berufspraktische Einführung
MISSAufstV§ 14Zeitpunkt, Dauer und Ziel(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.
MISSAufstV§ 15Aufgaben und Verwendungsbereiche(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
MISSAufstV040Abschnitt 4Schlussvorschrift
MISSAufstV§ 16InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.