Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durch den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“. Sie legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium, den Aufbau des Studiengangs und die anschließende berufspraktische Einführung fest.
Was es regelt
- Die Zulassungsvoraussetzungen für den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.
- Die Ziele, Struktur und Durchführung des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“.
- Die Regelstudienzeit und die Inhalte der Module des Studiengangs.
- Die anschließende einjährige berufspraktische Einführung nach erfolgreichem Studienabschluss.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst aufsteigen möchten.
- Nachrichtendienste und andere Sicherheitsbehörden, die eng mit Nachrichtendiensten zusammenarbeiten.
Eckpunkte
- Beamtinnen und Beamte müssen die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzen und einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten haben.
- Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt zwei Jahre und ist ein Vollzeitstudium.
- Das Studium gliedert sich in allgemeine Module (75 Leistungspunkte), ein Modul der Vertiefungsrichtung (20 Leistungspunkte) und das Modul Masterarbeit (25 Leistungspunkte).
- Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs folgt eine einjährige berufspraktische Einführung, in der die Beamtinnen und Beamten in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden sollen.
Gesetzestext
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“StandGeändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
(+++ Textnachweis ab: 19.3.2019 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
- März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom
- Februar 2013 (BGBl. I S. 316) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Zulassung zum Aufstieg§ 1Zulassungsvoraussetzungen Abschnitt 2Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“§ 2Ziele§ 3Vollzeitstudium§ 4Regelstudienzeit§ 5Prüfungsordnung§ 6Module§ 7Allgemeine Module§ 8Modul der Vertiefungsrichtung§ 9Modul Masterarbeit§ 10Modulprüfungen§ 11Abschlusszeugnis§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums§ 13Prüfungsamt Abschnitt 3Berufspraktische Einführung§ 14Zeitpunkt, Dauer und Ziel§ 15Aufgaben und Verwendungsbereiche Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 16Inkrafttreten
010Abschnitt 1
Zulassung zum Aufstieg
§ 1Zulassungsvoraussetzungen
020Abschnitt 2
Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
§ 2Ziele
§ 3Vollzeitstudium
Das Studium ist ein Vollzeitstudium.
§ 4Regelstudienzeit
§ 5Prüfungsordnung
§ 6Module
Das Studium gliedert sich in 1.die allgemeinen Module,2.das Modul der Vertiefungsrichtung und3.das Modul Masterarbeit.
§ 7Allgemeine Module
§ 8Modul der Vertiefungsrichtung
§ 9Modul Masterarbeit
§ 10Modulprüfungen
Für die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.
§ 11Abschlusszeugnis
§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
§ 13Prüfungsamt
Die Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für 1.die Führung der Studien- und Prüfungsakten,2.die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,3.die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und4.die Durchführung von Widerspruchsverfahren.
030Abschnitt 3
Berufspraktische Einführung
§ 14Zeitpunkt, Dauer und Ziel
§ 15Aufgaben und Verwendungsbereiche
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 16Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.