Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes und legt fest, wie Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu kennzeichnen sind. Sie dient dazu, die Vorgaben der Europäischen Union zur gemeinsamen Marktorganisation für diese Produkte umzusetzen.
Was es regelt
- Die Etikettierung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
- Die Festlegung und Veröffentlichung von Handelsbezeichnungen für Fischarten.
- Ausnahmen von der Etikettierungspflicht unter bestimmten Bedingungen.
- Die Aufbewahrungspflicht für Belege, die die Etikettierungsangaben bestätigen.
Wen es betrifft
- Alle, die Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse in Verkehr bringen, innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen (Marktbeteiligte).
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse umfassen Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie daraus gewonnene Erzeugnisse.
- Die Bundesanstalt ist zuständig für ein Verzeichnis der Handelsbezeichnungen von Fischarten und kann vorläufige Handelsbezeichnungen festlegen.
- Marktbeteiligte können die Aufnahme oder Änderung einer Handelsbezeichnung beantragen und müssen dafür bestimmte Angaben machen.
- Belege, die die Etikettierungsangaben bestätigen, müssen von jedem Marktbeteiligten zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
- Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse direkt vom Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der Verkaufswert pro Tag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, entfällt die Etikettierungspflicht.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des FischetikettierungsgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 28.8.2002 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet -auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, und des § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 2980) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, -auf Grund des § 8 Abs. 3 des Fischetikettierungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 2980) sowie -auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 165) geändert worden ist:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen der Organe der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen.
§ 2Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
§ 2aAngabe des Fanggerätes
Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.
§ 3Handelsbezeichnungen
§ 4Ausnahme von der Etikettierungspflicht
Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.
§ 5Aufbewahrung von Belegen
Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
§ 6Ordnungswidrigkeiten
§ 7Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
§ 8Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.