Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz und das Stasi-Unterlagen-Gesetz und regelt die Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Es legt auch Übergangsregelungen für Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragte nach der Eingliederung der Aufgaben des Stasi-Unterlagen-Beauftragten in das Bundesarchiv fest.
Für wen: Mitarbeiter und Personalvertretungen des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik; Mitarbeiter und Personalvertretungen des Bundesarchivs.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Änderungen am Bundesarchivgesetz.
- Änderungen am Stasi-Unterlagen-Gesetz.
- Die Einrichtung einer oder eines Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur.
- Übergangsregelungen für Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Mitarbeiter und Personalvertretungen des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
- Mitarbeiter und Personalvertretungen des Bundesarchivs.
- Opfer der SED-Diktatur.
Was sind die Eckpunkte?
- Personalvertretungswahlen müssen innerhalb von zehn Monaten nach der Eingliederung der Aufgaben des Stasi-Unterlagen-Beauftragten in das Bundesarchiv durchgeführt werden.
- Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes gelten nach dem Übergang in das Bundesarchiv fort, bis eine Neuwahl innerhalb von zehn Monaten erfolgt.
- Die Mandate der Schwerbehindertenvertretungen des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes wirken bis zur regulären Neuwahl im Oktober 2022 fort.
- Die Fristen für die Beteiligung der Personalvertretungen betragen 20 oder 30 Arbeitstage, abhängig von der Art der Beteiligung.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
OpfBEinr/BArchG2017uaÄndG2021-04-09BGBl I2021, 750Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten (+++ Textnachweis ab: 17.6.2021 +++) OpfBEinr/BArchG2017uaÄndGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
OpfBEinr/BArchG2017uaÄndG(XXXX) Art 1 bis 2Änderungsvorschriften OpfBEinr/BArchG2017uaÄndGArt 3Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragtengesetz - OpfBG) OpfBEinr/BArchG2017uaÄndGArt 4Übergangsregelung für die Interessenvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte(1) Gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv Personalvertretungswahlen durchgeführt. Die Wahlen erfolgen innerhalb von zehn Monaten nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv.
Diese informiert den Personalrat des Bundesarchivs über beabsichtigte Maßnahmen.2.Soweit Maßnahmen ausschließlich die bisherigen Fachabteilungen B, BE, PA, MA, FA und GW des Bundesarchivs oder die nichtrechtsfähige Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv sowie Beschäftigte der Zentralen Verwaltung in den Standorten des bisherigen Bundesarchivs betreffen, ist der Personalrat des Bundesarchivs zuständig. Dieser informiert die bisher zentral zuständige Personalvertretung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über beabsichtigte Maßnahmen.3.Soweit Maßnahmen das künftige Bundesarchiv in seiner Gesamtheit betreffen, insbesondere bei übergreifenden Maßnahmen, ist der Personalrat beim Bundesarchiv zuständig und beteiligt im Wege der Anhörung die bisher zuständige Personalvertretung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Er bezieht deren Votum in seine Entscheidung ein. Der Gesamtpersonalrat des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beteiligt im Wege der Unterbeteiligung nach den gesetzlichen Bestimmungen die örtlichen Personalvertretungen.
Falls die Gleichstellungsbeauftragten nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv kein Einvernehmen über die Verteilung der Zuständigkeit für die in Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 benannten Maßnahmen erzielt haben, legt das künftige Bundesarchiv die Zuständigkeiten fest.
OpfBEinr/BArchG2017uaÄndGArt 5BekanntmachungserlaubnisDie für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Bundesarchivgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
OpfBEinr/BArchG2017uaÄndGArt 6InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 17. Juni 2021 in Kraft.