Gesetz über das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und die Aufgaben des Paul-Ehrlich-Instituts als Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel. Es legt fest, welche Produkte das Institut prüft, zulässt und freigibt, sowie die damit verbundenen Gebühren.
Für wen: Hersteller von Sera, Impfstoffen und bestimmten biomedizinischen Arzneimitteln; Das Bundesministerium für Gesundheit und andere beteiligte Bundesministerien.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Artikel
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung des Paul-Ehrlich-Instituts als selbständige Bundesbehörde.
- Die Prüfung, Zulassung und Freigabe von Sera, Impfstoffen und bestimmten Arzneimitteln für Mensch und Tier.
- Die Mitwirkung bei der Erteilung von Herstellungserlaubnissen und der Überwachung des Verkehrs mit diesen Produkten.
- Forschung in den Bereichen Sera, Impfstoffe und Arzneimittel sowie die Festlegung von Standardwerten und die Entwicklung von Standardpräparaten.
- Die Planung und Durchführung von Pandemievorsorge und -bekämpfung mit Impfstoffen und anderen Arzneimitteln.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller von Sera, Impfstoffen und bestimmten biomedizinischen Arzneimitteln.
- Das Bundesministerium für Gesundheit und andere beteiligte Bundesministerien.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Paul-Ehrlich-Institut ist dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt.
- Es prüft und entscheidet über die Zulassung und Chargenfreigabe von Sera und Impfstoffen für Menschen sowie von Arzneimitteln, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Viehseuchen bestimmt sind.
- Für die Zulassung von Sera können Gebühren bis zu 30.000 DM, für Impfstoffe bis zu 120.000 DM und für bestimmte andere Arzneimittel bis zu 12.000 DM anfallen.
- Die Gebühren für die Freigabe einer Charge von Arzneimitteln können bis zu 2.000 DM betragen, und für andere Amtshandlungen bis zu 600 DM.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Die Höhe der Gebühren für die Entscheidung über die Zulassung bestimmt sich nach dem Personal- und Sachaufwand, zu dem insbesondere der Aufwand für das Zulassungsverfahren, für die Prüfungen und für die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe der Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand, wobei der Aufwand für vorangegangene Prüfungen unberücksichtigt bleibt. Daneben ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigten. Die Gebühren dürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze nicht übersteigen: 1.bei der Entscheidung über die Zulassung von a)Sera im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1......................30 000 DM b)Impfstoffen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1...........120 000 DM c)Arzneimittel im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2...........12 000 DM2.bei der Entscheidung über die Freigabe einer Charge von Arzneimitteln im Sinnen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2........2 000 DM3.bei anderen Amtshandlungen....600 DM; für Arzneimittel im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 gelten diese Höchstsätze entsprechend. Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Hat die Entscheidung über die Freigabe einer Charge einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf die in Satz 6 Nr. 1 genannten Höchstsätze erhöht werden; bei der Beurteilung der Frage, in welchen Fällen ein außergewöhnlich hoher Aufwand vorliegt, bleibt der Aufwand, den die Prüfung des Serums oder Impfstoffes üblicherweise verursacht, unberücksichtigt. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach den Sätzen 7 und 8 zu rechnen ist.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 u. 5 Kursivdruck: ArzneimittelG aufgeh. durch Art. 9 Nr. 1 vorbehaltlich d. Art. 3 § 11 Abs. 1 G v. 24.8.1976 I 2445 mWv 1.1.1978, vgl. jetzt d. entspr. Vorschriften d. G v. 24.8.1976 2121-51-1-2
Art 2
-
Art 3
Art 4(1) Für Arzneimittel nach § 19a Abs.
1 und § 19d des Arzneimittelgesetzes, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verkehr befinden und nach landesrechtlichen Vorschriften vom Paul-Ehrlich-Institut geprüft werden, gilt die Zulassung nach § 19a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als erteilt.
Art. 4 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 u. 5
Art 5
(weggefallen)
Art 6Das Gesetz tritt am 1.
November 1972 in Kraft.