Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, einer Tierseuche, die empfängliche Tiere betrifft. Sie legt Verbote für das Verbringen von Tieren und tierischen Produkten fest und regelt Impfungen sowie Überwachungsprogramme.
Was es regelt
- Das Verbringen von empfänglichen Tieren, Embryonen, Samen und Eizellen aus Sperrzonen.
- Die Durchführung von Überwachungs- und Beobachtungsprogrammen zur Blauzungenkrankheit.
- Die Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit.
- Maßnahmen zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei Wildtieren.
Wen es betrifft
- Tierhalter von empfänglichen Tieren.
- Jagdausübungsberechtigte bei Wildwiederkäuern.
Eckpunkte
- Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone ist grundsätzlich verboten, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sind erfüllt.
- Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen durchgeführt werden.
- Jede Impfung muss dem Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, unter Angabe der Registriernummer des Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes.
- Die zuständige Behörde kann Untersuchungen an empfänglichen Wildwiederkäuern anordnen, um die Blauzungenkrankheit zu erkennen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der BlauzungenkrankheitNeufNeugefasst durch Bek. v. 3
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2005 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 1266/2007 (CELEX Nr: 32007R1266) +++)
§ 1Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
- Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen 1.des Artikels 8 Absatz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, oder2.des Artikels 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere 1.in a)eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,b)eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom
- November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oderc)ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und2.im Falle a)der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,b)der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oderc)der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007erfüllt sind.
§ 2Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
§ 3
(weggefallen)
§ 4Impfungen
§ 4aWildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,2.entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft,4.einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,5.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)