Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, welche Gerichte in Deutschland für bestimmte Fälle zuständig sind, wenn die ursprünglich zuständigen Gerichte in Gebieten liegen, in denen keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird. Es ergänzt Zuständigkeiten im Zivil-, Handels- und Strafrecht.
Für wen: Personen, die Anträge auf Ersetzung von Urkunden stellen müssen, deren ursprüngliche Gerichte nicht mehr unter deutscher Gerichtsbarkeit stehen; Beschuldigte oder Verurteilte in Strafsachen, die vor dem 8. Mai 1945 von Gerichten in Gebieten behandelt wurden, in denen heute keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit für die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden im Zivilrecht.
- Die Zuständigkeit für Strafsachen, die am 8. Mai 1945 bei Gerichten anhängig oder abgeschlossen waren, an deren Sitz keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
- Die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch Urteile von Wehrmachtgerichten, wehrmachtähnlichen Formationen oder Sondergerichten rechtskräftig abgeschlossen wurden.
- Die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung, wenn die ursprüngliche Behörde bei einem Gericht bestand, an dessen Sitz keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Anträge auf Ersetzung von Urkunden stellen müssen, deren ursprüngliche Gerichte nicht mehr unter deutscher Gerichtsbarkeit stehen.
- Beschuldigte oder Verurteilte in Strafsachen, die vor dem 8. Mai 1945 von Gerichten in Gebieten behandelt wurden, in denen heute keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
Was sind die Eckpunkte?
- Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, sind unter anderem Gerichte östlich der Oder-Neiße-Linie, in Danzig, im Elsass, in Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy, Moresnet, im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet, im Protektorat Böhmen und Mähren, im Generalgouvernement sowie in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
- Für die Ersetzung von Urkunden ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; ansonsten das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg.
- Für Strafsachen ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern er zur Zeit des früheren Verfahrens Deutscher war und es auch bei Fortsetzung des Verfahrens ist.
- Verfahren von Wehrmachtgerichten, wehrmachtähnlichen Formationen oder Sondergerichten können zugunsten des Verurteilten wieder aufgenommen werden, auch wenn auf eine unzulässige Strafe erkannt wurde oder Umstände eine Nachprüfung im ordentlichen Verfahren erfordern.
Strafrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
ZustErgG1952-08-07BGBl I1952, 407ZuständigkeitsergänzungsgesetzGesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des StrafrechtsStandGeändert durch Art. 48 G v. 19.4.2006 I 866 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) ZustErgGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ZustErgG010Erster AbschnittBegriffsbestimmung ZustErgG§ 1Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen: 1.die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie; 2.die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland; 3.die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg; 4.die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet; 5.die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet; 6.die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
ZustErgG020Zweiter AbschnittBürgerliches Recht ZustErgG§ 6(1) Wird am Sitz des Gerichts, des Notars oder des Jugendamts, die nach den §§ 4 und 8 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 395) oder der Bekanntmachung vom 5. November 1943 (Deutsche Justiz S. 522) für die Ersetzung der Urschrift zuständig sind, deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist für die Ersetzung der Urkunden das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk er Vermögen hat. Ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes hiernach nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
ZustErgG050Fünfter Abschnitt ZustErgG(XXXX) §§ 20 bis 24(weggefallen)