Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Gerichte in Deutschland für bestimmte Fälle zuständig sind, wenn die ursprünglich zuständigen Gerichte in Gebieten liegen, in denen keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird. Es ergänzt Zuständigkeiten im Zivil-, Handels- und Strafrecht.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden im Zivilrecht.
- Die Zuständigkeit für Strafsachen, die am 8. Mai 1945 bei Gerichten anhängig oder abgeschlossen waren, an deren Sitz keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
- Die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch Urteile von Wehrmachtgerichten, wehrmachtähnlichen Formationen oder Sondergerichten rechtskräftig abgeschlossen wurden.
- Die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung, wenn die ursprüngliche Behörde bei einem Gericht bestand, an dessen Sitz keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Ersetzung von Urkunden stellen müssen, deren ursprüngliche Gerichte nicht mehr unter deutscher Gerichtsbarkeit stehen.
- Beschuldigte oder Verurteilte in Strafsachen, die vor dem 8. Mai 1945 von Gerichten in Gebieten behandelt wurden, in denen heute keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt wird.
Eckpunkte
- Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, sind unter anderem Gerichte östlich der Oder-Neiße-Linie, in Danzig, im Elsass, in Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy, Moresnet, im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet, im Protektorat Böhmen und Mähren, im Generalgouvernement sowie in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
- Für die Ersetzung von Urkunden ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; ansonsten das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg.
- Für Strafsachen ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern er zur Zeit des früheren Verfahrens Deutscher war und es auch bei Fortsetzung des Verfahrens ist.
- Verfahren von Wehrmachtgerichten, wehrmachtähnlichen Formationen oder Sondergerichten können zugunsten des Verurteilten wieder aufgenommen werden, auch wenn auf eine unzulässige Strafe erkannt wurde oder Umstände eine Nachprüfung im ordentlichen Verfahren erfordern.
📄 Gesetzestext
ZustErgG1952-08-07BGBl I1952, 407ZuständigkeitsergänzungsgesetzGesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des
Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des StrafrechtsStandGeändert durch Art. 48 G v. 19.4.2006 I 866 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
ZustErgGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ZustErgG010Erster AbschnittBegriffsbestimmung
ZustErgG§ 1Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen: 1.die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie; 2.die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland; 3.die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg; 4.die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet; 5.die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet; 6.die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
ZustErgG020Zweiter AbschnittBürgerliches Recht
ZustErgG§ 6(1) Wird am Sitz des Gerichts, des Notars oder des Jugendamts, die nach den §§ 4 und 8 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 395) oder der Bekanntmachung vom 5. November 1943 (Deutsche Justiz S. 522) für die Ersetzung der Urschrift zuständig sind, deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist für die Ersetzung der Urkunden das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk er Vermögen hat. Ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes hiernach nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
(2) Das Gericht wird erst tätig, nachdem es dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg Anzeige erstattet und dieses ihm mitgeteilt hat, daß eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist. Ist ein Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 tätig geworden, so zeigt es dies dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg unverzüglich an.
(+++ § 6 Abs. 1 Satz 1: V v. 18.6.1942 315-4 ist gem. § 57 Abs. 10 BeurtG v. 28.8.1969 I 1513 mWv 1.1.1970 auf Urkunden, die unter §§ 1, 68 dieses Gesetzes fallen, nicht mehr anzuwenden +++)
ZustErgG030Dritter Abschnitt
ZustErgG(XXXX) §§ 14 bis 16(weggefallen)
ZustErgG040Vierter AbschnittStrafrecht
ZustErgG§ 17(1) Für Strafsachen, die am 8. Mai 1945 bei einem Gericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen waren, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist die Strafkammer des Landgerichts oder unter den Voraussetzungen des § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nur für Personen, die zur Zeit des früheren Verfahrens Deutsche waren und im Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens oder des Antrags auf Wiederaufnahme Deutsche sind.
(2) Bei der Strafvollstreckung tritt, wenn die bisherige Strafvollstreckungsbehörde bei einem Gericht bestand, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, an deren Stelle die Strafvollstreckungsbehörde bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: § 80 GVG aufgeh. durch Art. 2 Nr. 25 G v. 9.12.1974 I 3393 mWv 1.1.1975
ZustErgG§ 18(1) Ein Verfahren, das durch Urteil eines Wehrmachtgerichts oder eines Gerichts einer wehrmachtähnlichen Formation rechtskräftig abgeschlossen ist, kann zugunsten des Verurteilten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt worden ist, auf die nach den angewendeten Vorschriften überhaupt nicht erkannt werden durfte, oder wenn ein Urteil bestätigt worden ist, das nach § 86 der Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) nicht bestätigt werden durfte.
(2) Ein Verfahren, das durch Urteil eines Sondergerichts rechtskräftig abgeschlossen ist, kann außer nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zugunsten des Verurteilten auch wieder aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die es erforderlich erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vorschrift des § 363 der Strafprozeßordnung sowie die zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassenen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Für das Wiederaufnahmeverfahren ist die Strafkammer des Landgerichts oder unter den Voraussetzungen des § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 18 Abs. 3 Kursivdruck: § 80 GVG aufgeh. durch Art. 2 Nr. 25 G v. 9.12.1974 I 3393 mWv 1.1.1975
ZustErgG§ 19(1) Ergibt sich nach den Vorschriften der §§ 17 und 18 keine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte erstmalig nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz begründet.
(2) Hat ein Beschuldigter oder Verurteilter seinen Wohnsitz im Ausland und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so wird die Strafkammer oder das Schwurgericht durch den Bundesgerichtshof bestimmt.
(3) Ist der Verurteilte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des nach § 361 Abs. 2 der Strafprozeßordnung berechtigten Antragstellers; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Sind hiernach mehrere Gerichte zuständig, so gebührt dem Gericht der Vorzug, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
ZustErgG050Fünfter Abschnitt
ZustErgG(XXXX) §§ 20 bis 24(weggefallen)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.