Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt mehreren Verträgen des Weltpostvereins zu, die am 14. September 1994 unterzeichnet wurden, und regelt deren Umsetzung in Deutschland. Es legt fest, welche Unternehmen die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen wahrnehmen und wie diese überwacht werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu sieben spezifischen Verträgen des Weltpostvereins, einschließlich des Weltpostvertrags und des Postpaketübereinkommens.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Ausführungsbestimmungen zu diesen Verträgen in Kraft zu setzen.
- Die Zuweisung von Rechten und Pflichten aus diesen Verträgen an die Deutsche Post AG und die Deutsche Postbank AG.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Verträge und Verordnungen durch die zuständigen Unternehmen.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Post AG und die Deutsche Postbank AG.
- Andere Unternehmen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten zugelassen werden können.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt sieben Verträgen des Weltpostvereins zu, die am 14. September 1994 in Seoul unterzeichnet wurden.
- Die Deutsche Post AG nimmt die Rechte und Pflichten für Postdienste wahr, ausgenommen die Herausgabe von Postwertzeichen, die das Bundesministerium der Finanzen übernimmt.
- Die Deutsche Postbank AG nimmt die Rechte und Pflichten für Postanweisungs- und Postgirodienste wahr.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überwacht die Einhaltung der Verträge und kann bei Verstößen Anordnungen erlassen.
Gesetzestext
Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des WeltpostvereinsStand
(+++ Textnachweis ab: 5.9.1998 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1(1) Den folgenden in Seoul am 14.
September 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins, 1.Fünftes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins2.Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang3.Weltpostvertrag4.Postpaketübereinkommen sowie der von den Postverwaltungen angenommenen Änderung von Artikel 5 Absatz 2, die der Bundesregierung durch Notifikation des Generaldirektors des Internationalen Büros des Weltpostvereins vom 19. Juni 1997 bestätigt worden ist5.Postanweisungsübereinkommen6.Postgiroübereinkommen und7.Postnachnahmeübereinkommennebst Schlußprotokollen wird zugestimmt. Die Verträge nebst Schlußprotokollen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen vom 16. Februar 1995 zu den in Artikel 1 unter den Nummern 3 bis 7 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Vollzugsordnungen beschließt, in Kraft zu setzen.
Art 3
Art 4
Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postanweisungs- und dem Postgiroübereinkommen sowie den dazugehörigen Vollzugsordnungen und Schlußprotokollen ergeben. Die Vorschriften des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 gelten entsprechend.
Art 5
Art 6
- Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am
- September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.