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Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wann Daten von Erdfernerkundungssystemen als besonders informativ gelten und wann Anfragen nach solchen Daten als "sensitiv" eingestuft werden. Sie dient der Sicherheit im Umgang mit Satellitendaten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SatDSiVSatDSiV2008-03-26BGBl I2008, 508SatellitendatensicherheitsverordnungVerordnung zum SatellitendatensicherheitsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278 (+++ Textnachweis ab: 5.4.2008 +++) SatDSiVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: SatDSiV§ 1Daten mit besonders hohem Informationsgehalt(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann. (2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn 1.im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,2.im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder3.die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann. SatDSiV§ 2Sensitive Anfragen(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv. (2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn 1.die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder2.das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und a)das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oderb)die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und aa)die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oderbb)sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässtoder3.Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden. (3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt. SatDSiV§ 3InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SatDSiVAnlage 1(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1)Bodenstationsnegativliste(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 1 – 2) Staatsgebiet Republik Armenien Staatsgebiet Republik Aserbaidschan Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien Staatsgebiet Republik Belarus Staatsgebiet Volksrepublik China Staatsgebiet Republik Dschibuti Staatsgebiet Staat Eritrea Staatsgebiet Republik Irak Staatsgebiet Islamische Republik Iran Staatsgebiet Republik Kongo Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea Staatsgebiet Republik Kuba Staatsgebiet Libanesische Republik Staatsgebiet Republik Moldau Staatsgebiet Republik der Union Myanmar Staatsgebiet Republik Ruanda Staatsgebiet Russische Föderation Staatsgebiet Republik Simbabwe Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia Staatsgebiet Republik Sudan Staatsgebiet Republik Südsudan Staatsgebiet Arabische Republik Syrien SatDSiVAnlage 2(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)Gebietspositivliste( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 )Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite) Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite) SatDSiVAnlage 3(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)GebietsnegativlisteFundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 2) Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan Staatsgebiet Republik Armenien Staatsgebiet Republik Aserbaidschan Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien Staatsgebiet Bosnien und Herzegowina Staatsgebiet Republik Dschibuti Staatsgebiet Staat Eritrea Staatsgebiet Georgien Staatsgebiet Republik Irak Staatsgebiet Staat Israel und palästinensische Autonomiegebiete Staatsgebiet Republik Jemen Staatsgebiet Demokratische Republik Kongo Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999)) Staatsgebiet Libanesische Republik Staatsgebiet Republik Mali Staatsgebiet Republik Moldau Staatsgebiet Republik der Union Myanmar Staatsgebiet Republik Niger Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia Staatsgebiet Republik Sudan Staatsgebiet Republik Südsudan Staatsgebiet Arabische Republik Syrien Staatsgebiet Ukraine Westsahara Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik Staatsgebiet Republik Zypern SatDSiVAnlage 4(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)Empfängerpositivliste(Fundstelle: BGBl. I 2008, 510)1.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.2.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.3.Personen,a)die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,b)deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,c)die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, undd)bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen. SatDSiVAnlage 5(zu § 2 Abs. 1 und 2)Übersicht über den Prüfablauf( Fundstelle: BGBl. I 2008, 511 )

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.