Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wann Daten von Erdfernerkundungssystemen als besonders informativ gelten und wann Anfragen nach solchen Daten als "sensitiv" eingestuft werden. Sie dient der Sicherheit im Umgang mit Satellitendaten.
Was es regelt
- Die technischen Kriterien für Daten mit besonders hohem Informationsgehalt.
- Die Bedingungen, unter denen eine Anfrage nach Satellitendaten als sensitiv gilt.
- Eine Liste von Ländern, deren Bodensegmente Anfragen sensitiv machen können.
- Listen von Zielgebieten und Anfragenden, die die Sensitivität einer Anfrage beeinflussen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Erdfernerkundungssystemen und Sensoren.
- Personen und Behörden, die Satellitendaten anfragen.
Eckpunkte
- Daten haben einen besonders hohen Informationsgehalt, wenn die geometrische Auflösung in mindestens einer Raumrichtung 2,5 Meter oder weniger beträgt.
- Ein besonders hoher Informationsgehalt liegt auch vor bei thermischem Infrarot mit 5 Metern oder weniger Auflösung, Mikrowellen mit 3 Metern oder weniger Auflösung oder bei über 49 Spektralkanälen mit 10 Metern oder weniger Auflösung.
- Anfragen der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher militärischer/nachrichtendienstlicher Behörden sind nicht sensitiv.
- Eine Anfrage ist sensitiv, wenn Daten an ein Bodensegment in einem Land der Anlage 1 übermittelt werden sollen, das nicht von bestimmten internationalen Organisationen oder Staaten betrieben wird.
- Eine Anfrage ist auch sensitiv, wenn das Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten eine Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und das Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist oder der Anfragende nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen Datenerzeugung und Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und die Daten eine Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder Phaseninformationen rekonstruierbar sind.
Gesetzestext
Verordnung
m SatellitendatensicherheitsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278 (+++ Textnachweis ab: 5.4.2008 +++) SatDSiVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: SatDSiV§ 1Daten mit besonders hohem Informationsgehalt
erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
r Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt. SatDSiV§ 3InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SatDSiVAnlage 1(
§ 2Absatz 2 Nummer 1)
Bodenstationsnegativliste(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 1 – 2) Staatsgebiet Republik Armenien Staatsgebiet Republik Aserbaidschan Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien Staatsgebiet Republik Belarus Staatsgebiet Volksrepublik China Staatsgebiet Republik Dschibuti Staatsgebiet Staat Eritrea Staatsgebiet Republik Irak Staatsgebiet Islamische Republik Iran Staatsgebiet Republik Kongo Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea Staatsgebiet Republik Kuba Staatsgebiet Libanesische Republik Staatsgebiet Republik Moldau Staatsgebiet Republik der Union Myanmar Staatsgebiet Republik Ruanda Staatsgebiet Russische Föderation Staatsgebiet Republik Simbabwe Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia Staatsgebiet Republik Sudan Staatsgebiet Republik Südsudan Staatsgebiet Arabische Republik Syrien SatDSiVAnlage 2(
§ 2Abs. 2 Nr. 2)
Gebietspositivliste( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 )Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite) Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite) SatDSiVAnlage 3(
§ 2Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)
GebietsnegativlisteFundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 2) Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan Staatsgebiet Republik Armenien Staatsgebiet Republik Aserbaidschan Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien Staatsgebiet Bosnien und Herzegowina Staatsgebiet Republik Dschibuti Staatsgebiet Staat Eritrea Staatsgebiet Georgien Staatsgebiet Republik Irak Staatsgebiet Staat Israel und palästinensische Autonomiegebiete Staatsgebiet Republik Jemen Staatsgebiet Demokratische Republik Kongo Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244
§ 2Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
Empfängerpositivliste(Fundstelle: BGBl. I 2008, 510)1.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.2.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.3.Personen,a)die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,b)deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der
ständigen Behörde angezeigt worden ist,c)die
sichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde
stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich
r Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde
nutzen, undd)bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre
sicherung nach Buchstabe c vorliegen. SatDSiVAnlage 5(
§ 2Abs. 1 und 2)
Übersicht über den Prüfablauf( Fundstelle: BGBl. I 2008, 511 )