Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wann Daten von Erdfernerkundungssystemen als besonders informativ gelten und wann Anfragen nach solchen Daten als "sensitiv" eingestuft werden. Sie dient der Sicherheit im Umgang mit Satellitendaten.
Was es regelt
- Die technischen Kriterien für Daten mit besonders hohem Informationsgehalt.
- Die Bedingungen, unter denen eine Anfrage nach Satellitendaten als sensitiv gilt.
- Eine Liste von Ländern, deren Bodensegmente Anfragen sensitiv machen können.
- Listen von Zielgebieten und Anfragenden, die die Sensitivität einer Anfrage beeinflussen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Erdfernerkundungssystemen und Sensoren.
- Personen und Behörden, die Satellitendaten anfragen.
Eckpunkte
- Daten haben einen besonders hohen Informationsgehalt, wenn die geometrische Auflösung in mindestens einer Raumrichtung 2,5 Meter oder weniger beträgt.
- Ein besonders hoher Informationsgehalt liegt auch vor bei thermischem Infrarot mit 5 Metern oder weniger Auflösung, Mikrowellen mit 3 Metern oder weniger Auflösung oder bei über 49 Spektralkanälen mit 10 Metern oder weniger Auflösung.
- Anfragen der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher militärischer/nachrichtendienstlicher Behörden sind nicht sensitiv.
- Eine Anfrage ist sensitiv, wenn Daten an ein Bodensegment in einem Land der Anlage 1 übermittelt werden sollen, das nicht von bestimmten internationalen Organisationen oder Staaten betrieben wird.
- Eine Anfrage ist auch sensitiv, wenn das Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten eine Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und das Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist oder der Anfragende nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen Datenerzeugung und Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und die Daten eine Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder Phaseninformationen rekonstruierbar sind.
📄 Gesetzestext
SatDSiVSatDSiV2008-03-26BGBl I2008, 508SatellitendatensicherheitsverordnungVerordnung zum SatellitendatensicherheitsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278 (+++ Textnachweis ab: 5.4.2008 +++)
SatDSiVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
SatDSiV§ 1Daten mit besonders hohem Informationsgehalt(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn 1.im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,2.im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder3.die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
SatDSiV§ 2Sensitive Anfragen(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.
(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn 1.die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder2.das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und a)das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oderb)die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und aa)die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oderbb)sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässtoder3.Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.
(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.
SatDSiV§ 3InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SatDSiVAnlage 1(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1)Bodenstationsnegativliste(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 1 – 2)
Staatsgebiet Republik Armenien
Staatsgebiet Republik Aserbaidschan
Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
Staatsgebiet Republik Belarus
Staatsgebiet Volksrepublik China
Staatsgebiet Republik Dschibuti
Staatsgebiet Staat Eritrea
Staatsgebiet Republik Irak
Staatsgebiet Islamische Republik Iran
Staatsgebiet Republik Kongo
Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea
Staatsgebiet Republik Kuba
Staatsgebiet Libanesische Republik
Staatsgebiet Republik Moldau
Staatsgebiet Republik der Union Myanmar
Staatsgebiet Republik Ruanda
Staatsgebiet Russische Föderation
Staatsgebiet Republik Simbabwe
Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia
Staatsgebiet Republik Sudan
Staatsgebiet Republik Südsudan
Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
SatDSiVAnlage 2(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)Gebietspositivliste( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 )Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite)
Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)
SatDSiVAnlage 3(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)GebietsnegativlisteFundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 2)
Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan
Staatsgebiet Republik Armenien
Staatsgebiet Republik Aserbaidschan
Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
Staatsgebiet Bosnien und Herzegowina
Staatsgebiet Republik Dschibuti
Staatsgebiet Staat Eritrea
Staatsgebiet Georgien
Staatsgebiet Republik Irak
Staatsgebiet Staat Israel und palästinensische Autonomiegebiete
Staatsgebiet Republik Jemen
Staatsgebiet Demokratische Republik Kongo
Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))
Staatsgebiet Libanesische Republik
Staatsgebiet Republik Mali
Staatsgebiet Republik Moldau
Staatsgebiet Republik der Union Myanmar
Staatsgebiet Republik Niger
Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia
Staatsgebiet Republik Sudan
Staatsgebiet Republik Südsudan
Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
Staatsgebiet Ukraine
Westsahara
Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik
Staatsgebiet Republik Zypern
SatDSiVAnlage 4(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)Empfängerpositivliste(Fundstelle: BGBl. I 2008, 510)1.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.2.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.3.Personen,a)die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,b)deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,c)die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, undd)bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.
SatDSiVAnlage 5(zu § 2 Abs. 1 und 2)Übersicht über den Prüfablauf( Fundstelle: BGBl. I 2008, 511 )
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.