Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Versorgungsberichts und ändert verschiedene Gesetze, die sich auf die Versorgung von Beamten, Richtern und Soldaten beziehen. Es regelt unter anderem die Dynamisierung von Stellenzulagen und die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags.
Was es regelt
- Änderungen im Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz, Bundespolizeibeamtengesetz, Soldatengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz.
- Die Einführung des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (KEZG).
- Den Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen.
- Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten.
Wen es betrifft
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
- Arbeitnehmer, die als Soldaten beurlaubt wurden.
Eckpunkte
- Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, es sei denn, sie sind als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen.
- Die Landesregierungen können Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten festlegen.
- Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird die einmalige Unfallentschädigung bei bestimmten Unfällen um fünfzig vom Hundert erhöht.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit einigen Ausnahmen für bestimmte Artikel, die zu anderen Zeitpunkten in Kraft treten, z.B. Artikel 20 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
Gesetzestext
gesetz 1998Gesetz zur Umsetzung des VersorgungsberichtsStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Artikel 3 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG) Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes Artikel 15 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Artikel 16 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung Artikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften Artikel 20 Übergangsvorschriften Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 23 Umsetzungspflicht Artikel 24 Inkrafttreten
(XXXX) Art 1 bis Art 7(weggefallen)-
Art 8
-
Art 9
-
Art 10Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen
Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.
(XXXX) Art 11 bis Art 17(weggefallen)-
Art 18Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.
Art 19
-
Art 20Übergangsvorschriften
- Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung gleich.
- Juli 1997 bis zum
- Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.
Art 21Neubekanntmachungserlaubnisse
Art 22Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art 23Umsetzungspflicht
Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.
Art 24Inkrafttreten
- Januar 1993 Artikel 20 Abs. 1,
- 3.mit Wirkung vom
- Juli 1997 Artikel 20 Abs. 3, 4.bis
- 7.am
- Januar 2007 Artikel 4.