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Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Höhe der Bezahlung für Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes. Sie legt fest, wann und wie Mehrarbeit vergütet werden darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MArbVBMVergV1972-04-26BGBl I1972, 747BundesmehrarbeitsvergütungsverordnungVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des BundesNeufNeugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;StandZuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.8.1980 +++) Überschrift: IdF. d. Art. 1 Nr. 1 V v. 17.7.2009 I 2050 mWv 23.7.2009 MArbVBMVergV§ 1Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. MArbVBMVergV§ 2(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:1.im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,2.im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,3.im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,4.im polizeilichen Vollzugsdienst,5.im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,6.im Schuldienst als Lehrkraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines 1.Dienstes in Bereitschaft,2.Schichtdienstes,3.allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,4.Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,5.Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben 1.einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes,2.Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,3.einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen 1.einer unmittelbaren Unterstützung soldatischer Tätigkeiten in den Streitkräften zum Zwecke der Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder2.einer unmittelbaren Unterstützung in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes. (4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist. MArbVBMVergV§ 3(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1.von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2.schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3.aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ausgeglichen werden kann und4.die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen. MArbVBMVergV§ 4(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den BesoldungsgruppenA 3 bis A 415,42 Euro,2.in den BesoldungsgruppenA 5 bis A 818,22 Euro,3.in den BesoldungsgruppenA 9 bis A 1225,03 Euro,4.in den BesoldungsgruppenA 13 bis A 1634,46 Euro. (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,2.im höheren Dienst40,00 Euro. (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. MArbVBMVergV§ 4a(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet. MArbVBMVergV§ 5(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. MArbVBMVergV§ 6(weggefallen)- MArbVBMVergV§ 7(weggefallen)- MArbVBMVergV§ 8(Inkrafttreten)-

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.