Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, und legt fest, welche Stoffe unter welchen Bedingungen verwendet werden dürfen oder verboten sind. Sie soll sicherstellen, dass Lebensmittel von Tieren, denen solche Stoffe verabreicht wurden, sicher sind.
Was sie regelt
- Das Verbot der Zuführung bestimmter Stoffe zu Tieren für spezifische Anwendungsgebiete.
- Die Bedingungen, unter denen andere Stoffe Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, zugeführt werden dürfen.
- Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die von Tieren stammen, denen verbotene Stoffe zugeführt wurden.
- Das Inverkehrbringen der pharmakologisch wirksamen Stoffe selbst.
Wen es betrifft
- Personen, die Tiere halten, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
- Personen, die pharmakologisch wirksame Stoffe in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Stoffe wie Antibiotika, Sulfonamide, Papain, Thyreostatika, Stilbene und 17β-Östradiol dürfen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht zugeführt werden, um die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Lebensmittel zu beeinflussen oder für alle Anwendungsgebiete.
- Andere Stoffe, wie bestimmte Beta-Agonisten oder Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, dürfen nur unter strengen Bedingungen und für spezifische Anwendungsgebiete bei bestimmten Tieren eingesetzt werden, wenn sie als Tierarzneimittel zugelassen sind und entsprechend angewendet werden.
- Lebensmittel von Tieren, denen Stoffe entgegen den Vorschriften zugeführt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können bestraft werden, auch bei fahrlässigem Handeln.
📄 Gesetzestext
PharmStV1977-08-03BGBl I1977, 1479Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer WirkungNeufNeugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;Standgeändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1985 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 22/96 (CELEX Nr: 396L0022) vgl. V v. 10.6.1997 I 1354 +++)Diese V wurde auf Grund d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b u. c G v. 15.8.1974 I 1945, 1946 vom Bundesminister für Jugend, Familie u. Gesundheit erlassen.
PharmStV§ 1Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.
PharmStV§ 2Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie 1.als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und2.entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.
PharmStV§ 3(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.
PharmStV§ 4Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.
PharmStV§ 5Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,2.entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,3.entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder4.entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.
PharmStV§ 6Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
PharmStV§ 7(weggefallen)-
PharmStV§ 8(Inkrafttreten)-
PharmStVAnlage 1(zu den §§ 1, 3 und 4)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 732;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist12341Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkungalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel2Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel3 *)Thyreostatikaalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete4 *)Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Esteralle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete5 *)17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivatealle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.
PharmStVAnlage 2(zu den §§ 2 und 3)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 732;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen123451 *)(weggefallen)2 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungRinderInduktion der TokolyseVerabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt3 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungEquidenInduktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufreheim Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.
PharmStVAnlage 3(zu den §§ 2 und 3 Abs. 1)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 733;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen123451 *)Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereBrunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für EmbryotransferVerabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere2 *)Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werdenalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereFruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeitnur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere3 *)Stoffe mit androgener WirkungFische (außer Masttiere)sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate 4 *)Allyltrenbolon (Altrenogest)Equiden (außer Masttiere)Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltierennur orale Anwendung*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.