Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit deutscher Sozialversicherungsträger und Behörden bei der Anwendung des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Es stellt sicher, dass die soziale Sicherheit für Personen, die zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich wechseln, koordiniert wird.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit deutscher Sozialversicherungsträger und Behörden.
- Die Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.
- Die Bestimmung von Verbindungsstellen für verschiedene Bereiche der sozialen Sicherheit.
- Die Zuständigkeit für die Prüfung der Anwendbarkeit deutscher Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Wen es betrifft
- Deutsche Sozialversicherungsträger und andere für die soziale Sicherheit zuständige deutsche Träger und Behörden.
- Personen, die vorübergehend in das Vereinigte Königreich entsandt werden oder dort selbständig tätig sind.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die zuständige Behörde.
- Es gibt spezifische Verbindungsstellen für Vorruhestandsleistungen (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Pensionen für Beamte (Deutsche Rentenversicherung Bund) und berufsständische Versorgungseinrichtungen (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen).
- Diese Verbindungsstellen koordinieren Verwaltungshilfe und Datenaustausch und bieten Aufklärung, Beratung und Information.
- Verschiedene Träger (gesetzliche Krankenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rentenversicherung) prüfen die Anwendbarkeit deutscher Rechtsvorschriften für Personen, die im Vereinigten Königreich tätig sind.
Gesetzestext
Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale Sicherheit zuständiger deutscher Träger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit als Teil des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).
§ 2Zuständige Behörde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.
§ 3Verbindungsstellen
§ 4Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
§ 5Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch
§ 6Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.