Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten und dinglichen Rechten, die ursprünglich auf französische Franken lauteten, auf Deutsche Mark im Saarland. Sie legt fest, wie diese Umrechnung zu erfolgen hat und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Die Umrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten von französischen Franken in Deutsche Mark.
- Die Umstellung von Hypotheken und ähnlichen dinglichen Rechten.
- Die Behandlung von bereits getroffenen Vereinbarungen zur Umstellung.
- Die Vollstreckung von Titeln, die auf umzustellende Geldbeträge lauten.
Wen es betrifft
- Natürliche und juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Personenvereinigungen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Geschäftsbereich im Geltungsbereich dieser Verordnung.
- Gläubiger und Schuldner von Forderungen und Verbindlichkeiten, die vor dem Ende der Übergangszeit begründet wurden und auf französische Franken lauten.
Eckpunkte
- 100 Franken werden in 0,8507 Deutsche Mark umgestellt.
- Die Verordnung gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten, die am Ende der Übergangszeit bereits erloschen waren, oder für Guthaben bei Kreditinstituten und dem Postscheckamt Saarbrücken.
- Bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben in Franken bestehen, insbesondere solche, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen oder ohne Bezug zur französischen Währung im Saarland in Franken begründet wurden.
- Für die Berichtigung des Grundbuches bei umgestellten Hypotheken sind keine Gebühren zu entrichten.
Gesetzestext
Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung des Saarlandes:
§ 1
§ 2
§ 3
In Franken bleiben bestehen 1.Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen; 2.Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.
§ 4
§ 5
§ 6
Vollstreckungstitel, die auf einen der Umstellung unterliegenden Geldbetrag lauten, sind in Deutscher Mark zu vollstrecken. Über Einwendungen des Gläubigers oder des Schuldners gegen die Berechnung des in Deutscher Mark beizutreibenden Betrages entscheidet das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 766 der Zivilprozeßordnung.
§ 7
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buchstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umgestellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwanzig Franken.
§ 8Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auch im Land Berlin.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Übergangszeit in Kraft.