Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Standards für die Einsichtnahme in elektronische Akten in Strafverfahren. Sie legt fest, wie der Inhalt dieser Akten bereitgestellt, übermittelt und eingesehen werden kann.
Was es regelt
- Die Einsichtnahme in elektronisch geführte Strafverfahrensakten von Staatsanwaltschaften, Gerichten und Finanzbehörden.
- Die Einsichtnahme in elektronisch geführte Bußgeldakten und Gerichtsakten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
- Die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf über das Internet oder die Übermittlung auf einem sicheren Weg.
- Die Bedingungen für die Einsichtnahme in Diensträumen, den Ausdruck und die Speicherung auf Datenträgern.
Wen es betrifft
- Personen, denen Akteneinsicht in elektronische Straf-, Bußgeld- oder Strafvollzugsverfahrensakten gewährt wird.
- Staatsanwaltschaften, Gerichte und Finanzbehörden, die solche Akten führen und Einsicht gewähren.
Eckpunkte
- Der Inhalt der elektronischen Akten wird als "Repräsentat" zum Abruf bereitgestellt.
- Auf dem Repräsentat muss der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar sein.
- Die Bereitstellung zum Abruf erfolgt für 30 Tage.
- Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, muss sich beim Abruf über das Internet hinreichend sicher authentisieren.
- Die übermittelten Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
- Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, muss belehrt werden, dass die Inhalte nicht öffentlich verbreitet oder für verfahrensfremde Zwecke genutzt werden dürfen und dass die Offenbarung strafbar sein kann.
Gesetzestext
Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im StrafverfahrenStandGeändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
(+++ Textnachweis ab: 6.3.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32f Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
- September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
§ 3Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
§ 4Einsichtnahme in Diensträumen
Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.
§ 5Ausdruck
Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.
§ 6Datenträger
§ 7Belehrung
Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darüber zu belehren, dass 1.sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Akteneinsicht überlassen werden, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen;2.personenbezogene Daten nur zu dem Zweck, für den die Akteneinsicht gewährt wird, verwendet werden dürfen, es sei denn, dass für den Zweck, zu dem die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, die Daten verwenden will, ebenfalls Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte;3.die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akteninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Strafgesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar sein kann;4.der durch einen Abruf gespeicherte Inhalt einschließlich der personenbezogenen Daten zu löschen ist, sobald der Zweck für seine Speicherung weggefallen ist und seine weitere Aufbewahrung und Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften gestattet ist.
§ 8Bekanntmachung
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.