Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und setzt bestimmte Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 999/2001 um. Sie legt fest, wie und wann Tiere auf diese Krankheiten untersucht werden müssen.
Was es regelt
- Zusätzliche Untersuchungsprogramme für Rinder, Schafe und Ziegen, die aus bestimmten Risikogebieten stammen oder mit bestimmten Futtermitteln gefüttert wurden.
- Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die in bestimmten EU-Mitgliedstaaten geboren wurden.
- Die Durchführung von BSE-Tests bei Rindern.
- Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial.
Wen es betrifft
- Besitzer von Tierkörpern.
- Personen, die zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte verpflichtet sind.
Eckpunkte
- Zusätzliche Untersuchungen können bei Rindern, Schafen und Ziegen durchgeführt werden, die aus Staaten mit TSE stammen, mit unzulässigen Futtermitteln gefüttert wurden oder von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.
- Gesundgeschlachtete Rinder, die in den in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, müssen nicht auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie untersucht werden.
- Untersuchungen von Rindern, die in den in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, sind erst bei Tieren über 48 Monaten durchzuführen.
- Spezifiziertes Risikomaterial muss mit dem Farbstoff Brillantblau FCF (E 133) so gefärbt werden, dass dies deutlich erkennbar ist.
Gesetzestext
Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001Stand
(+++ Textnachweis ab: 19.12.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 999/2001 (CELEX Nr: 32001R0999) vgl. Überschrift dieser V +++)
§ 1Überwachungsprogramm
§ 1aDurchführung von BSE-Tests
§ 2Mitwirkungspflichten
Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 3Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde
Unbeschadet der TSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.
§ 4Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr.
999/2001Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) mit der E-Nummer „E 133“ aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.
Anlage(zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2010, 190;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Nordirland Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern