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Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und setzt bestimmte Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 999/2001 um. Sie legt fest, wie und wann Tiere auf diese Krankheiten untersucht werden müssen.

Was es regelt

  • Zusätzliche Untersuchungsprogramme für Rinder, Schafe und Ziegen, die aus bestimmten Risikogebieten stammen oder mit bestimmten Futtermitteln gefüttert wurden.
  • Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die in bestimmten EU-Mitgliedstaaten geboren wurden.
  • Die Durchführung von BSE-Tests bei Rindern.
  • Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial.

Wen es betrifft

  • Besitzer von Tierkörpern.
  • Personen, die zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte verpflichtet sind.

Eckpunkte

  • Zusätzliche Untersuchungen können bei Rindern, Schafen und Ziegen durchgeführt werden, die aus Staaten mit TSE stammen, mit unzulässigen Futtermitteln gefüttert wurden oder von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.
  • Gesundgeschlachtete Rinder, die in den in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, müssen nicht auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie untersucht werden.
  • Untersuchungen von Rindern, die in den in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, sind erst bei Tieren über 48 Monaten durchzuführen.
  • Spezifiziertes Risikomaterial muss mit dem Farbstoff Brillantblau FCF (E 133) so gefärbt werden, dass dies deutlich erkennbar ist.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 1a§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001Stand

(+++ Textnachweis ab: 19.12.2001 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 999/2001 (CELEX Nr: 32001R0999) vgl. Überschrift dieser V +++)

§ 1Überwachungsprogramm

(1)Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen, 1.die aus Staaten stammen, in denen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt worden sind,2.von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder3.die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.
(1a)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Untersuchungsprogramms abgesehen, soweit die Rinder in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.
(2)Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

§ 1aDurchführung von BSE-Tests

(1)Die Untersuchung von Rindern nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen, soweit diese in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.

§ 2Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 3Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde

Unbeschadet der TSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.

§ 4Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr.

999/2001Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) mit der E-Nummer „E 133“ aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.

Anlage(zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2010, 190;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Nordirland Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.