Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Finanzhilfen des Bundes an bestimmte Länder, um deren unterschiedliche Wirtschaftskraft auszugleichen und das Wirtschaftswachstum in diesen Ländern zu fördern. Es legt fest, welche Länder wie viel Geld erhalten und wofür dieses Geld verwendet werden darf.
Für wen: Die Bundesregierung als Geber der Finanzhilfen; Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie deren Gemeinden (Gemeindeverbände) als Empfänger der Finanzhilfen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Höhe und Verteilung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
- Die Dauer der Finanzhilfen, nämlich vier Jahre ab 1998.
- Die Arten von Investitionen, die mit diesen Finanzhilfen gefördert werden dürfen.
- Die Bedingungen für die Auszahlung und Verwendung der Finanzhilfen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung als Geber der Finanzhilfen.
- Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie deren Gemeinden (Gemeindeverbände) als Empfänger der Finanzhilfen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bund gewährt jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark an Finanzhilfen.
- Die Finanzhilfen sind für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden vorgesehen.
- Gefördert werden unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, des Wohnungsbaus, des Städtebaus sowie der Aus- und Weiterbildung.
- Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 Prozent der öffentlichen Finanzierung, wobei die Länder auch einen geringeren Anteil bestimmen können.
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen LändernStandZuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)Das G wurde als Artikel 35 G 105-16 v. 23.6.1993 I 944 (FKPG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 6 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten.
§ 1
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.
§ 2
Berlin 1.255.000.000 DM, Brandenburg 936.000.000 DM, Mecklenburg-Vorpommern 697.000.000 DM, Sachsen 1.725.000.000 DM, Sachsen-Anhalt 1.041.000.000 DM, Thüringen 946.000.000 DM.
Der den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.
§ 3
Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert: 1.Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:a)für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen; b)Energieversorgung; c)Trinkwasserversorgung; d)Verkehr; e)Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen; f)Fremdenverkehr; 2.Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus; 3.Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne; 4.Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen; 5.Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung; 6.für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.