Kurz gesagt
Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts regelt die Zuständigkeiten des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts für bestimmte Rechtsbereiche. Er legt fest, welche Arten von Verfahren dieser Senat ab dem 1. Januar 2026 bearbeiten wird.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden.
- Eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
- Die Zuweisung spezifischer Rechtsbereiche zum Zweiten Senat, teilweise mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2026.
- Die Bestimmung des maßgeblichen Rechtsbereichs für Verfassungsbeschwerden.
Wen es betrifft
- Das Bundesverfassungsgericht, insbesondere den Zweiten Senat.
- Personen und Institutionen, deren Verfahren in den genannten Rechtsbereichen vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2026 ist der Zweite Senat für eine Vielzahl von Rechtsbereichen zuständig, darunter Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Strafrecht (mit Ausnahmen) und Einkommensteuerrecht.
- Ab dem Geschäftsjahr 2026 kommen weitere Bereiche hinzu, wie Vertriebenenrecht, Körperschaftsteuerrecht und Waffenrecht.
- Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, ist der Zweite Senat auch für die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, jedoch mit vielen Ausnahmen (z.B. Familienrecht, Miet- und Pachtrecht).
- Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden richtet sich nach dem Rechtsbereich des ursprünglichen Verfahrens, es sei denn, ein anderer Rechtsbereich ist offensichtlich der Schwerpunkt.
📄 Gesetzestext
BVerfGBes 2015-11-242015-11-24BGBl I2016, 118Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das BundesverfassungsgerichtStandZuletzt geändert durch Beschluss v. 2.12.2025; 2026 I Nr. 13 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
BVerfGBes 2015-11-24EingangsformelDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschlossen:
BVerfGBes 2015-11-24A.Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig: I.Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1.des Asylrechts;2.des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;3.des Staatsangehörigkeitsrechts;4.des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;5.des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;6.des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von a)Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen undb)Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);7.des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;8.des Bußgeldverfahrens;9.des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;10.des Rechts des Versicherungswesens;11.des Glücksspielrechts;12.grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;13.des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen;14.Dienst- und Werkvertragsrecht;15.Kaufrecht,jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.II.Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus den Rechtsbereichen 1.des Vertriebenenrechts;2.des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;3.des Waffenrechts;4.des Petitionsrechts;5.des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;6.des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);7.des sonstigen Deliktsrechts,jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.III.Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche 1.Allgemeines Persönlichkeitsrecht;2.Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);3.Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);4.Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);5.Recht des geistigen Eigentums;6.Recht des Datenschutzes;7.Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);8.Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);9.Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);10.Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);11.Erbrecht;12.Miet- und Pachtrecht;13.Wettbewerbsrecht;14.Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;15.Gesellschaftsrecht einschließlich des Genossenschaftsrechts;16.Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;17.Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;18.Regulierungsrecht;19.Anwaltsvertragsrecht;20.wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;21.Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;22.Wohnungseigentumsrecht,jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.IV.Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden 1.bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;2.bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.
BVerfGBes 2015-11-24B.Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.