Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öff
Kurz gesagt
Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für den Zentralrat der Juden in Deutschland, basierend auf der besonderen geschichtlichen Verantwortung. Er legt die Grundlagen für die Förderung jüdischen Lebens und die Erhaltung des deutsch-jüdischen Kulturerbes fest.
Was es regelt
- Die kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
- Die finanzielle Unterstützung des Zentralrats für seine überregionalen Aufgaben und Verwaltungskosten.
- Die jährliche Zahlung eines festen Betrags an den Zentralrat und dessen Anpassung.
- Die Unterstützung weiterer Einrichtungen des Zentralrats wie die Hochschule für Jüdische Studien und das Zentralarchiv.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler.
- Der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland zahlt jährlich 22.000.000 Euro an den Zentralrat der Juden in Deutschland, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023.
- Alle fünf Jahre, beginnend 2008, wird über eine Anpassung dieser Leistung verhandelt, wobei die Entwicklung der Gemeindemitgliederzahl ein wichtiges Kriterium ist.
- Die Verwendung der Mittel muss jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nachgewiesen werden.
- Der Bund unterstützt weiterhin freiwillig die Hochschule für Jüdische Studien und das Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland.
Gesetzestext
2003-01-27BGBl I2003, 1598Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vert
(+++ Textnachweis ab: 15.8.2003 +++)
PräambelIm Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
Art 1Zusammenwirken
Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und zu den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen.
Art 2Staatsleistung
Art 3Zahlungsmodalitäten
Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Art 4Prüfung der Verwendung der Mittel
Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.
Art 5Weitere Einrichtungen des Zentralrats
Art 6Ausschluss weiterer Leistungen
Art 7Vertragsanpassung
Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Art 8Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Art 9Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
Schlussformel Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. ... ... Bundeskanzler Präsident ... Vizepräsidentin ... Vizepräsident