Kurz gesagt
Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für den Zentralrat der Juden in Deutschland, basierend auf der besonderen geschichtlichen Verantwortung. Er legt die Grundlagen für die Förderung jüdischen Lebens und die Erhaltung des deutsch-jüdischen Kulturerbes fest.
Was es regelt
- Die kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
- Die finanzielle Unterstützung des Zentralrats für seine überregionalen Aufgaben und Verwaltungskosten.
- Die jährliche Zahlung eines festen Betrags an den Zentralrat und dessen Anpassung.
- Die Unterstützung weiterer Einrichtungen des Zentralrats wie die Hochschule für Jüdische Studien und das Zentralarchiv.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler.
- Der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland zahlt jährlich 22.000.000 Euro an den Zentralrat der Juden in Deutschland, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023.
- Alle fünf Jahre, beginnend 2008, wird über eine Anpassung dieser Leistung verhandelt, wobei die Entwicklung der Gemeindemitgliederzahl ein wichtiges Kriterium ist.
- Die Verwendung der Mittel muss jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nachgewiesen werden.
- Der Bund unterstützt weiterhin freiwillig die Hochschule für Jüdische Studien und das Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland.
📄 Gesetzestext
ZJDVtr2003-01-27BGBl I2003, 1598Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die VizepräsidentenStandZuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352 (+++ Textnachweis ab: 15.8.2003 +++)G v. 10.8.2003 I 1597 Inkraft gem. Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 3 G v. 10.8.2003 I 1597 mWv 15.8.2003
ZJDVtrPräambelIm Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
ZJDVtrArt 1ZusammenwirkenDie Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und zu den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen.
ZJDVtrArt 2Staatsleistung(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 22 000 000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023. Sollte der Vertrag nicht im Jahr des Vertragsabschlusses in Kraft treten, erfolgt eine rückwirkende Zahlung.
(2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren - beginnend im Jahr 2008 - hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.
ZJDVtrArt 3ZahlungsmodalitätenDie Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
ZJDVtrArt 4Prüfung der Verwendung der MittelDer Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.
ZJDVtrArt 5Weitere Einrichtungen des Zentralrats(1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutschland - Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit Sitz in Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen.
(2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern.
(3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne.
(4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.
ZJDVtrArt 6Ausschluss weiterer Leistungen(1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.
(2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957.
ZJDVtrArt 7VertragsanpassungDie Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
ZJDVtrArt 8FreundschaftsklauselDie Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
ZJDVtrArt 9Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
ZJDVtrSchlussformel
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
...
...
Bundeskanzler
Präsident
...
Vizepräsidentin
...
Vizepräsident
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.