Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und regelt Übergangsfristen und Anpassungspflichten für Kreditinstitute, die sich aus Änderungen des Kreditwesengesetzes ergeben. Es legt fest, wie Kreditinstitute bestehende Situationen an neue Vorschriften anpassen müssen.
Was es regelt
- Übergangsregelungen für Geschäftsführer von Kreditgenossenschaften.
- Die weitere Zurechnung von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter zum haftenden Eigenkapital unter bestimmten Bedingungen.
- Anpassungspflichten für gruppenangehörige Kreditinstitute bezüglich des haftenden Eigenkapitals und Fristen dafür.
- Anzeigepflichten für bestehende Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen von Kreditinstituten.
- Übergangsfristen für die Einhaltung von Grenzen für Anlagen und Großkredite.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, insbesondere Kreditgenossenschaften und gruppenangehörige Kreditinstitute.
- Geschäftsführer von Kreditgenossenschaften und stille Gesellschafter.
Eckpunkte
- Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft können bis zum 31. Dezember 1989 Geschäftsleiter bleiben, auch wenn sie nicht dem Vorstand angehören, es sei denn, der Vorstand besteht nicht nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 1).
- Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet wurden, können weiterhin dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, auch wenn sie neue Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 2).
- Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen bis zum 1. Januar 1988 die Hälfte ihres Anpassungsbedarfs beim haftenden Eigenkapital erfüllen und bis zum 1. Januar 1991 eine angemessene Eigenkapitalausstattung erreichen (§ 3 Abs. 1).
- Kreditinstitute müssen bis zum 1. Juli 1985 bestimmte erhebliche oder maßgebliche Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen dem Bundesaufsichtsamt anzeigen (§ 4).
- Bei Nichteinhaltung der Grenze für Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen am 1. Januar 1985 muss das Kreditinstitut diese Anforderung bis zum 1. Januar 1990 erfüllen (§ 5 Abs. 1).
- Bei Überschreitung der Grenze des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite muss der überschreitende Betrag jährlich um mindestens zwanzig vom Hundert verringert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1).
- Ordnungswidrigkeiten, wie die Nichtanzeige von Beteiligungen, können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 8 Abs. 2).
📄 Gesetzestext
KredWGÄndG 31984-12-20BGBl I1984, 1693Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1985 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 350/83 (CELEX Nr: 383L0350) +++)
KredWGÄndG 3010Art 1
KredWGÄndG 3020Art 2Übergangsvorschriften
KredWGÄndG 3§ 1Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.
KredWGÄndG 3§ 2Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, 1.weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen, 2.bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen.
KredWGÄndG 3§ 3(1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10a des Gesetzes über das Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat.
KredWGÄndG 3§ 4Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende 1.erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und 2.Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann, bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.
KredWGÄndG 3§ 5(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat.
KredWGÄndG 3§ 6(1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes: Im Falle einer Überschreitung der Grenze 1.des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern, 2.von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.
KredWGÄndG 3§ 7Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend.
KredWGÄndG 3§ 8(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden.
KredWGÄndG 3030Art 3 bis 6
KredWGÄndG 3070Art 7Neufassung des Gesetzes über das KreditwesenDer Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
KredWGÄndG 3080Art 8Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
KredWGÄndG 3090Art 9InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3 und 7 treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 und 17, soweit die Millionenkreditmeldungen betroffen sind, sowie die zugehörige Bußgeldvorschrift treten am 1. Juli 1986 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.