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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2018, 2019 und 2020 fest und passt diese rückwirkend an.

Was es regelt

  • Die landesspezifischen Werte für die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung.
  • Die Anpassung dieser Werte für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
  • Die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Wen es betrifft

  • Die Bundesländer, da für jedes Land spezifische Beteiligungswerte festgelegt werden.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das diese Verordnung erlassen hat.

Eckpunkte

  • Die Verordnung legt landesspezifische Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fest und passt diese für 2019 rückwirkend an und für 2020 fest.
  • Die Verordnung legt landesspezifische Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fest und passt diese für 2018 und 2019 rückwirkend an und für 2020 fest.
  • Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2018 wird für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert.
  • Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch variiert je nach Bundesland und Jahr (z.B. 2019: 51,7 Prozent für Baden-Württemberg, 41,1 Prozent für Brandenburg).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung 2019Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019HinweisGeändert durch Art. 4 G v. 9.12.2019 I 2051

(+++ Textnachweis ab: 5.7.2019 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,5 Prozentpunkte für Berlin, 3,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 6,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 6,5 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,8 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 5,4 Prozentpunkte für das Saarland, 4,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 5,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt 12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 10,3 Prozentpunkte für Berlin, 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 13,8 Prozentpunkte für Hessen, 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen, 8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 14,7 Prozentpunkte für das Saarland, 7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018 53,9 Prozent für Baden-Württemberg, 50,3 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,9 Prozent für Berlin, 43,6 Prozent für Brandenburg, 49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 51,0 Prozent für Hessen, 44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 49,9 Prozent für Niedersachsen, 46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz, 52,9 Prozent für das Saarland, 45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen, 44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und 47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 51,7 Prozent für Baden-Württemberg, 48,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 44,7 Prozent für Berlin, 41,1 Prozent für Brandenburg, 46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen, 52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 48,5 Prozent für Hessen, 42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 48,0 Prozent für Niedersachsen, 44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz, 51,0 Prozent für das Saarland, 42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen, 42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt, 47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und 45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 51,1 Prozent für Baden-Württemberg, 47,5 Prozent für den Freistaat Bayern, 44,1 Prozent für Berlin, 40,5 Prozent für Brandenburg, 46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, 51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 47,9 Prozent für Hessen, 41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 47,4 Prozent für Niedersachsen, 44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz, 50,4 Prozent für das Saarland, 42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen, 41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und 45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.